Bonusleistungen von gesetzlichen Krankenkassen

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung am 22.12.2016

Kostenerstattung führt nicht zu Steuerminderung

Viele gesetzliche Krankenkassen haben Bonusprogramme aufgelegt. Die steuerliche Behandlung der Bonuszahlungen war dabei unklar.

Jetzt hat das höchste Finanzgericht für einen Teilbereich eine Klärung herbeigeführt. Im Urteilsfall gewährte die Krankenkasse einen Barzuschuss zu Gesundheitsaufwendungen bis in einer Höhe von 150,00 €. Dem Versicherten waren vorher Aufwendungen entstanden, die nicht von der Basis- Krankenversicherung umfasst waren und ohne das Bonusprogramm nicht erstattet worden waren. Die Krankenkasse sah allerdings diese Aufwendungen als sinnvoll an und erstattete einen Teil der entstandenen Kosten.

Fraglich war, ob mit dieser Kostenerstattung die Höhe der – steuerlich unbegrenz abzugsfähigen – Basisbeiträge gemindert würden.

Während das Finanzamt das so sah, hatte das Finanzgericht eine andere Auffassung an den Tag gelegt. Diese steuerzahlergünstige Einschätzung wurde vom höchsten Finanzgericht übernommen. Hintergrund ist, dass konkrete Kosten beim Steuerpflichtigen entstanden sind. Damit bezieht sich der Bonus, also die Erstattung durch die Krankenkasse, nicht auf Beiträge sondern auf Kostenübernahme. Damit sind dann auch nicht mehr sonderausgabenabzugs-fähige Beiträge zur Basisabsicherung betroffen.

Offen bleibt allerdings die Problematik, wenn keine tatsächlichen Kosten erstattet werden, sondern pauschale Zahlungen erbracht werden (beispielsweise für die Teilnahme an kostenlosen VHS-Veranstaltungen o.ä). Hierbei spricht aber viel dafür, dass auch diese Leistungen nicht zu einer Verrechnung mit Beiträgen und somit zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs führen. Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Beitragserstattung mit einem Krankenkassenbeitrag gleichzusetzen wäre. Auch ohne Teilnahme an einem Bonusprogramm im Sinne des Sozialgesetzbuches V besteht aber ein voller Versicherungsschutz. Die Versicherungsleistung wird auch durch eine Zahlung der Krankenkasse aus dem Bonusprogramm nicht eingeschränkt, so dass zwischen Beitragszahlung und dem damit im Zusammenhang hängenden Versicherungsschutz auf der einen Seite und der Zahlung aus dem Bonusprogrammen andererseits kein Zusammenhang besteht. Freilich wird sich die Rechtsprechung auch mit diesen Programmen noch einmal auseinandersetzen müssen. Bis dahin sollten entsprechende Einsprüche offengehalten werden.