
Die Arbeit an Bildschirmgeräten ist in der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildscharbV) vom 14.12.1996, zuletzt geändert am 18.12.2008, geregelt.
Erstmals seit dem Jahr 2008 wurde eine neue Steuerbefreiung für die betriebliche Gesundheitsförderung geschaffen.
Die Rechtsfolgen der Teilnahme an Exerzitien sind in § 10 Abs. 5 der AVR geregelt. Demnach erhält der Mitarbeiter, der im Einverständnis mit dem Dienstgeber an Exerzitien teilnimmt, pro Kalenderjahr bis zu drei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.
Überstunden sind nach § 1 Abs. 1 AVR die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzen Arbeitsstunden hinausgehen.
Auf Grund der hohen Abgabenlasten suchen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunehmend Möglichkeiten, eigentlich steuer- und sozialversucherungspflichtiges gehalt auf andere Weise abzugelten.