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	<title>Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte in Recklinghausen - Korte &#38; Partner</title>
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	<description>Korte &#38; Partner</description>
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		<title>Abschirmung bei Elektrosmog &#8211; Finanzamt muss sich an Kosten beteiligen</title>
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		<pubDate>Fri, 11 May 2012 07:48:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht wenige Menschen beklagen den zunehmenden Elektrosmog. Dabei denken sie insbesondere an die Strahlungen, die von Mobilfunkeinrichtungen, Hochspannungsleitungen oder sonstigen Kabeln ausgehen. Dies betrifft aber nicht nur Quellen außerhalb einer Wohnung, sondern auch die innerhalb einer Wohnung befindlichen Kabel. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h5>Von Andreas Belz – Steuerberater – veröffentlicht  in der Recklinghäuser Zeitung</h5>
<p>Nicht wenige Menschen beklagen den zunehmenden Elektrosmog. Dabei denken sie insbesondere an die Strahlungen, die von Mobilfunkeinrichtungen, Hochspannungsleitungen oder sonstigen Kabeln ausgehen. Dies betrifft aber nicht nur Quellen außerhalb einer Wohnung, sondern auch die innerhalb einer Wohnung befindlichen Kabel.  Bei Personen, die insoweit besonders empfindlich reagieren, spricht man wohl von einer Elektrosensibilität.</p>
<p>Einen interessanten Fall hatte jetzt das Finanzgericht Köln zu entscheiden. Die Klägerin hatte sich eine Eigentumswohnung gekauft und für Hochfrequenzabschirmmaßnahmen an der äußeren Gebäudehülle sowie im Bodenbereich der Wohnung 17.075,00 € ausgegeben. Sie hatte Anfang des betroffenen Veranlagungszeitraumes ein Gutachten einer Gynäkologin vorgelegt, wonach sie unter Migräne und Tinnitus litt. Weil bereits Abschirmmaßnahmen in einer früheren Mietwohnung erfolgreich waren, diagnostizierte die Ärztin die medizinische Notwendigkeit, auch in der neu angeschafften Eigentumswohnung Elektrohochfrequenzstrahlungsabschirmungen vorzunehmen.</p>
<p>Ein weiteres Gutachten eines Ingenieurbüros aus dem September des fraglichen Jahres ergab eine sogenannte Hochfrequenzimmissionsmessung in der Kategorie „stark auffällig“, die aus baubiologischer Sicht nicht mehr akzeptabel sei. Das Finanzamt hatte die Kosten trotzdem steuerlich nicht berücksichtigt.</p>
<p>Bei dem angerufenen Finanzgericht hatte die Klägerin hingegen mit der Geltendmachung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen Erfolg. Das Finanzgericht sah die Baumaßnahmen als „zwangsläufig“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes und als außergewöhnliche Belastung an. Der Klägerin kam zugute, dass zwischenzeitlich der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum formalistischen Nachweis gelockert hatte. Während er früher vor derartigen Maßnahmen ein amtsärztliches Attest verlangt hatte, ließ er nach einer Rechtsprechungsänderung im Jahr 2010 auch einen Nachweis in freier Beweiswürdigung, letztlich also auch nachträglich erstellte Privatgutachten, zu. Der Gesetzgeber hatte dem entgegenzuwirken versucht und – rückwirkend (dessen Rechtmäßigkeit noch streitig ist) – eine Gesetzesänderung mit einer Ermächtigungsmöglichkeit geschaffen. Das Finanzgericht kam jedoch zum Schluss, dass die hier betroffenen Baumaßnahmen nicht unter die einschränkenden Regelungen fielen und schon der Wortlaut der einschränkenden Vorschriften nicht anwendbar war. Dies war Glück für die Klägerin. Das Finanzgericht ging davon aus, dass die von ihr vorgenommenen Maßnahmen steuermindernd zu berücksichtigen seien, weil die Klägerin gezwungen war, eine konkrete von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehende Gesundheitsgefährdung zu beseitigen. Das Finanzgericht wies auch die Ansicht der Finanzverwaltung zurück, dass es sich um nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der neuen Wohnung handele. Für „Normalbürger“ seien überdies nämlich die Maßnahmen nicht wertsteigernd, sondern wertmindernd. Sie verhinderten nämlich, dass Mobilfunkgeräte oder kabellose Telefone innerhalb der Wohnung genutzt werden konnten. Daher könne auch nicht von einem Mehrwert gesprochen werden, der die Anwendung der Regeln über die außergewöhnliche Belastung verhindert hätte.</p>
<p>Wenngleich das Urteil für die Klägerin günstig war, sollte doch in einem vergleichbaren Fall mit Vorsicht vorgegangen werden. Bspw. empfiehlt es sich in jedem Fall vorsorglich vor Beginn von Baumaßnahmen die Einholung eines amtsärztlichen (also nicht nur privatärztlichen) Gutachtens. Ob andere Finanzgerichte der Auffassung des entscheidenden Gerichts folgen, bleibt ebenfalls offen.<br />
(Urteil des Finanzgerichts Köln vom 08.03.2012 10 K 290/11 – Revision nicht zugelassen).</p>
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		<title>Vergnüglich Steuern sparen</title>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 10:13:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Luxus ist out: Bei der Planung einer Geschäftsreise regiert der Rotstift. Grund genug, den Fiskus kräftig mitzahlen zu lassen - auch wenn private Urlaubstage angehängt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Luxus ist out: Bei der Planung einer Geschäftsreise regiert der Rotstift. Grund genug, den Fiskus kräftig mitzahlen zu lassen &#8211; auch wenn private Urlaubstage angehängt werden.</p>
<p><a class="more" href="http://www.korte-partner.de/wp-content/uploads/Vergnueglich-Steuern-Sparen.pdf" target="blank">Hier erhalten Sie den kompletten Artikel als PDF-Dokument</a></p>
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		<title>Finanzamt macht Steuerpflichtigen Strich durch die Rechnung</title>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 11:00:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Wirkung ab 2010 ist aufgrund einer Vorgabe des Verfassungsgerichts die Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge neu geregelt worden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h5>Von Andreas Belz – Steuerberater – veröffentlicht  in der Recklinghäuser Zeitung</h5>
<p>Mit Wirkung ab 2010 ist aufgrund einer Vorgabe des Verfassungsgerichts die Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge neu geregelt worden. Die sogenannte Basisabsicherung ist in vollem Umfang abzugsfähig. Zusatzleistungen hingegen können nur wie sonstige Versicherungsbeiträge im begrenzten Umfang abgesetzt werden.</p>
<p>Spannend ist jetzt aber die Frage, was passiert, wenn ein Dritter &#8211; z.B. der Arbeitgeber – Zuschüsse zu beiden Versicherungsarten leistet.</p>
<p>Ein unbefangener Betrachter würde möglicherweise zu dem Ergebnis gelangen, dass der Zuschuss auch anteilig auf beide Beiträge verrechnet wird. Macht also der Beitrag für nur begrenzt abzugsfähige Krankenversicherungsleistungen 20 % aus, würde der Zuschuss auch nur zu 80 % auf den im vollen Umfang abzugsfähigen Basisbeiträgen verrechnet.</p>
<p>Das sieht die Finanzverwaltung allerdings völlig anders. Eine Begründung hierfür gibt es nicht. Letztlich sind wieder einmal nur fiskalische Überlegungen maßgeblich, weil natürlich die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung zu einem höheren Steueraufkommen führt.</p>
<p>Allerdings sind bereits mehrere Verfahren bei den Gerichten anhängig. Die OFD Koblenz hat gleichwohl mit Verfügung vom 11.08.2011 ihre Finanzämter angewiesen, dass den Einsprüchen nicht stattgegeben werden kann. Änderungsanträge sind abzulehnen. Selbst das Ruhen der Verfahren (also ein Zurückstellen, bis dass die Musterverfahren abgeschlossen sind und damit die Finanzämter auf Praktikabilitätsgründen von überflüssiger Arbeit entlastet werden) kommt nicht in Betracht, sondern soll irgendwann auf Bundesebene entschieden werden.</p>
<p>Für die Steuerpflichtigen bleibt in dieser Situation gleichwohl nur, ebenfalls Einspruch einzulegen und trotz unklarer Behandlung durch die Finanzverwaltung auf einem Ruhen des Verfahrens zu beharren (Musterverfahren FG Nürnberg 3 K 974/11, FG Hamburg 3 K 144/11, FG Hessen 1 K 1878/11, FG Münster 3 K 144/11 E und 7 K 2814/11 E; Verfügung der OFD Koblenz vom 11.09.2011 S 2221 A-SD32 3)</p>
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		<title>Terminsaufhebung wegen ärztlicher Notfallbehandlung?</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 08:46:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Recht auf rechtliches Gehör hat einen hohen Stellenwert in unserer Rechtsordnung. Hierzu gehört auch, die Argumente in einer mündlichen Verhandlung persönlich dem oder den Richtern vorzutragen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h5>Von Gregor-B. Sprißler – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,    vereidigter Buchprüfer, Steuerberater –  veröffentlicht  in der    Recklinghäuser Zeitung</h5>
<p>Das Recht auf rechtliches Gehör hat einen hohen Stellenwert in unserer Rechtsordnung. Hierzu gehört auch, die Argumente in einer mündlichen Verhandlung persönlich dem oder den Richtern vorzutragen.</p>
<p>Ein interessanter Fall erreichte jetzt die Finanzgerichtsbarkeit. Dort hatte der Steuerpflichtige sich mit dem Finanzamt gestritten und gegen einen aus seiner Sicht falschen Steuerbescheid gewehrt. Die Sache gelangte dann an das Finanzgericht. Trotz mehrfacher Fristverlängerungen und Mahnungen hatte er weder dem Finanzamt noch dem Finanzgericht die erforderlichen Unterlagen eingereicht. Das Finanzgericht hatte mit Schreiben vom 26.04.2011 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.05.2011 anberaumt.</p>
<p>Am Tag der mündlichen Verhandlung beantragte die Ehefrau des Steuerpflichtigen um 9.23 Uhr durch Fax die Verlegung, weil ihr Mann, der Steuerpflichtige, durch zahnärztliche Notfallbehandlung abwesend sei und die entsprechende ärztliche Bescheinigung schnellstmöglich nachgereicht werde. Gleichzeitig beantragte sie eine Verlegung der mündlichen Verhandlung.</p>
<p>Das Finanzgericht antwortete per Fax, dass bis 10.00 Uhr ein ärztliches Attest vorzulegen sei, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit und die Gründe hierfür im Einzelnen ergäben.</p>
<p>Da dies nicht geschah, verkündete das Finanzgericht um 10.15 Uhr ein abweisendes Urteil.</p>
<p>Die zahnärztliche Bescheinigung, dass aufgrund einer kurzfristigen und aufwendigen kieferchirurgischen Maßnahme der Steuerpflichtige und Kläger den Gerichtstermin nicht wahrnehmen konnte, ging beim Finanzgericht erst um 12.51 Uhr ein. Nach Auffassung des Klägers hätte das Finanzgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung verlegen müssen.</p>
<p>Mit diesem Argument konnte er sich in der nächsten Instanz durchsetzen. Man spürt förmlich, dass das Gericht nur einen Grund gesucht hatte, das – möglicher- weise ja auch nicht zu billigende Verhalten im Vorfeld – zu sanktionieren und ein Exempel zu statuieren. Steuerpflichtige sind auch verpflichtet, rechtzeitig vorher Terminsverlegungsanträge zu stellen. Dabei sind aber alle Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Wenn wie im vorliegenden Fall eine plötzliche Verhandlungsunfähigkeit eintritt, muss das Gericht dies berücksichtigen. Nach Angaben des Bundesfinanzhofes gab es keine objektiven Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Darstellungen des Klägers. Eine Vorlage binnen 15 Minuten zu verlangen, ist unbillig. Wenn ein ärztlicher Notfall vorliegt, ist dies praktisch unmöglich.</p>
<p>Ein anderer Senat des Finanzgerichts darf sich jetzt wieder mit der Sache befassen.</p>
<p>Jeder unbefangene Leser spürt förmlich, dass – durch das naturgemäß für den Verfahrensgang nicht förderliche Verhalten des Klägers im Vorfeld – das Finanzgericht „sauer“ war. Auch Richter können sich eben von Gefühlen nicht freimachen. Dies ist aber – nicht nur für Richter – ein schlechter Maßstab (BFH Beschluss vom 06.12.2011 – 11 B 64/11).</p>
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		<title>Schwierige Geltendmachung</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 09:04:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Geltendmachung von Baumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen ist seit jeher mit Schwierigkeiten verbunden. Häufig handelt es sich um Fälle, in denen der Zugang zur oder die Wohnung selber so umgebaut werden müssen, dass beispielsweise Rollstuhlfahrer die Wohnung erreichen und sich ohne Behinderung in der Wohnung bewegen können.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h5>Von Gregor-B. Sprißler – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,   vereidigter Buchprüfer, Steuerberater –  veröffentlicht  in der   Recklinghäuser Zeitung</h5>
<p>Die Geltendmachung von Baumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen ist seit jeher mit Schwierigkeiten verbunden. Häufig handelt es sich um Fälle, in denen der Zugang zur oder die Wohnung selber so umgebaut werden müssen, dass beispielsweise Rollstuhlfahrer die Wohnung erreichen und sich ohne Behinderung in der Wohnung bewegen können. Die Aufwendungen können in der Regel allenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Hierfür muss die Aufwendung zwangsläufig sein. Es muss also eine Kausalität zwischen der Erkrankung und den Baumaßnahmen vorliegen. Außerdem muss der Steuerpflichtige „belastet“ sein, d.h. es darf ihm kein gleichwertiger Gegenwert erwachsen.</p>
<p>In zwei Urteilen hat der BFH hier eine steuerbürgerfreundliche Haltung eingenommen. Mit Urteil vom 22.10.2009 hat er entschieden, dass der Umbau eines Hauses bei einer unvorhersehbaren Erkrankung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist, und zwar auch dann, wenn daneben noch der Pflegepauschbetrag gewährt wird. In diesen Fällen muss nicht mehr geprüft werden, ob die Umbaumaßnahmen zu einem Gegenwert oder zu einem marktgängigen Vorteil geführt haben, die dann eine „Belastung“ entfallen lassen.</p>
<p>In einem weiteren Urteil vom 24.02.2011 lässt der BFH krankheits- oder behinderungsverursachte Mehraufwendungen für Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung zu. Ob mit den Umbaumaßnahmen die Wohnung wertvoller wird, ist dabei unerheblich, wenn die Krankheit oder Behinderung so im Vordergrund steht, dass die Umsetzung zwangsläufig ist. Ebenso verzichtet das oberste Finanzgericht darauf, dass die Krankheit auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht.</p>
<p>Die Finanzverwaltung hat sich jetzt dieser Haltung des Gerichtes angeschlossen und wendet die Grundsätze allgemein an. Allerdings verlangt sie, dass die Umbaumaßnahmen ausschließlich durch die Behinderung oder Krankheit verursacht sind. Außerdem können dann die Kosten nur in dem Jahr der Bezahlung geltend gemacht werden. Anders als bei Reparaturen bei fremdvermieteten Wohnungen ist somit eine Verteilung auf mehrere Jahre unzulässig, auch wenn sich dadurch höhere steuerliche Vorteile ergäben.<br />
(Urteile des BFH vom 22.10.2009, BStBl 2010 II 280 und vom 24.02.2011, Aktenzeichen VI R10/10; Kurzinformation Einkommensteuer der OFD in Münster Nr. 11/2010 vom 15.06.2010).</p>
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