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	<title>Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte in Recklinghausen &#124; Korte &#38; Partner</title>
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	<description>Korte &#38; Partner</description>
	<pubDate>Wed, 25 Aug 2010 06:03:51 +0000</pubDate>
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		<title>Girokonto vor Pfändung schützen</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 05:45:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>

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		<description><![CDATA[In wirtschaftlich unruhigen Zeiten können selbst hochqualifizierte Arbeitnehmer in eine finanzielle Schieflage geraten. Wie man sein Girokonto vor der Pfändung schützen kann, erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Gregor-Bernward Sprißler.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h5>Von RA/StB/vBP Gregor-Bernward Sprißler - veröffentlicht im &#8216;Capital Investor&#8217; vom 23.06.2010</h5>
<p><img class="image" src="/wp-content/themes/korte/images/newsImg/capital_investor.gif" alt="Capital Invester" />In wirtschaftlich unruhigen Zeiten können selbst hochqualifizierte  Arbeitnehmer in eine finanzielle Schieflage geraten. Wie man sein  Girokonto vor der Pfändung schützen kann, erklärt Rechtsanwalt und  Steuerberater Gregor-Bernward Sprißler.</p>
<p>Ab dem 1. Juli 2010 gelten neue gesetzliche  Regeln für den Schutz gegen Pfändungen bei Bankkonten. Jeder Bürger hat  dann die Möglichkeit, ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto bei Banken  einzurichten. Das erleichtert verschuldeten Kontoinhabern, weiter auf  ein Bankkonto zurückzugreifen, selbst wenn Gläubiger bereits Pfändungen  gegen das Konto gerichtlich durchgesetzt haben.</p>
<p>Durch die Neuregelung soll unnötige  Bürokratie vermieden werden. Bislang haben Banken die Konten nämlich  sehr oft im Falle einer Pfändung komplett gesperrt. Wer für laufende  Kosten wie Miete, Heizkosten- oder Telefonrechnungen weiterhin sein  Girokonto nutzen wollte, musste sich ans Amtgericht wenden und dort die  Freigabe des Bankkontos beantragen. Erst wenn das Amtgericht einen  entsprechenden Beschluss gefasst hatte, konnten die Schuldner wieder  ihre Bankverbindung nutzen. Verbraucherschützer haben immer wieder  berichtet, dass dieses Verfahren vielen Betroffenen offenbar zu  kompliziert erschien – mit der Konsequenz, dass häufig keine  Bankverbindung bestehen blieb.</p>
<p>Durch das neue Gesetz kann  nun von vornherein der Zugriff der Gläubiger beschränkt werden. Die Höhe  richtet sich nach der Pfändungstabelle und der Anzahl der  unterhaltspflichtigen Personen. Als Faustregel gilt: Der  Grundpfändungsfreibetrag beträgt knapp 1000 Euro. Er erhöht sich für  jeden weiteren Unterhaltspflichtigen, den der Schuldner versorgen muss.  Betroffene können gegenüber ihrer Bank die Unterhaltspflichten  nachweisen, indem sie beispielsweise Bescheinigungen von Arbeitgebern  oder den Sozialversicherungen beim Kreditinstitut vorlegen, die die  Existenz von Ehegatten und Kindern dokumentieren.</p>
<p>Wichtig  zu wissen: Sollte es jedoch einmal nötig sein, mehr Geld vor der  Pfändung zu schützen, als es die Freibeträge erlauben, kann die Bank  auch trotz der Neuregelung diesem Wunsch nicht alleine nachkommen. Eine  solche Erhöhung der pfändungssicheren Summe kann der Kontoinhaber nur  durch einen Antrag beim Amtsgericht erreichen.</p>
<h3>Mein Rechtstipp lautet</h3>
<p>Wer in eine  finanzielle Schieflage geraten ist und sich mit Pfändungen aufgrund  seiner Schulden konfrontiert sieht, sollte sich nicht scheuen, die neue  gesetzliche Möglichkeit zum unbürokratischen Schutz seines finanziellen  Spielraums zu nutzen. Die gesetzliche Neuregelung gewährt dabei  automatisch den Grundfreibetrag, unabhängig davon, wann die Einkünfte  erzielt werden und um welche Art von Einkünften es sich handelt. Es  spielt also keine Rolle, ob es sich um Lohn, Gehalt, Rente oder  Arbeitslosengeld handelt. Sogar Selbständige profitieren von den  Verbesserungen.</p>
<p>Der Kontoinhaber muss  allerdings ausdrücklich bei seinem Bankinstitut die Führung als  Pfändungsschutzkonto – ein sogenanntes P-Konto – verlangen. Dabei muss  er gleichzeitig versichern, dass er bei keinem anderen Bankinstitut ein  derartiges Konto unterhält.</p>
<p>© 2010 capital.de</p>
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		</item>
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		<title>Riester-Verträge für Selbstständige</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 15:27:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>

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		<description><![CDATA[Klassische Fondssparpläne verlieren ab 2009 durch die 25-prozentige Abgeltungssteuer erheblich an Attraktivität. Eine interessante Alternative ab 2009 bieten Riester-Fondssparpläne – und zwar auch für Selbstständige, die keinen Anspruch auf die Förderung haben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h5>Von Dipl.-Kfm und StB Michael S. Korte - veröffentlicht im &#8216;Capital Investor&#8217; vom 04.08.2008</h5>
<p><img src="/wp-content/themes/korte/images/newsImg/capital_investor.gif" alt="Capital Invester" class="image"/>Klassische Fondssparpläne verlieren ab 2009 durch die 25-prozentige Abgeltungssteuer erheblich an Attraktivität. Eine interessante Alternative ab 2009 bieten Riester-Fondssparpläne – und zwar auch für Selbstständige, die keinen Anspruch auf die Förderung haben.</p>
<p>Bei Riester-Verträgen – egal, ob gefördert oder nicht – sind sämtliche Erträge in der Ansparphase steuerfrei, erst in der Auszahlungsphase kassiert der Fiskus Steuern. Die Verträge werden aber nicht mit der Abgeltungssteuer belegt, sondern in der Regel mit einem günstigeren Satz. Das hat das Bundesfinanzministerium in einer aktuellen Verwaltungsanweisung bestätigt.</p>
<p>Selbstständige, die in einen mindestens zwölf Jahre laufenden Vertrag einzahlen und sich diesen nach Vollendung des 60. Lebensjahres in einer Summe auszahlen lassen, müssen nur die Hälfte der „Erträge“ versteuern. Wählt der Selbstständige die Auszahlung in Form einer lebenslangen Rente, wird lediglich der darin enthaltene Ertragsanteil besteuert. Das ist meist günstiger als die Abgeltungssteuer.</p>
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		<title>Anspruch auf Bildschirmarbeitsplatzbrillen</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 12:46:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Arbeit an Bildschirmgeräten ist in der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildscharbV) vom 14.12.1996, zuletzt geändert am 18.12.2008, geregelt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h5>Artikel in der Mitarbeiterzeitung des Prosper-Hospitals   veröffentlicht am 29.04.2010</h5>
<p>Die Arbeit an Bildschirmgeräten ist in der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildscharbV) vom 14.12.1996, zuletzt geändert am 18.12.2008, geregelt. Der dortige § 6 regelt, dass für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens einschließlich des Zurverfügungstellens von speziellen Sehhilfen die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18.12.2008 gilt. Die Tätigkeiten an Bildschirmgeräten sind dort im Anhang Teil 4 geregelt.</p>
<p>Demnach beschränkt sich die Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot einer Untersuchung auf eine angemessene Untersuchung und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese ebenfalls zu ermöglichen. Den Beschäftigten sind sodann im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass „spezielle Sehhilfen“ notwendig und „normale Sehhilfen“ nicht geeignet sind. Reicht also eine „normale Sehhilfe“ nicht aus, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der notwendigen „speziellen Sehhilfe“. Diese Kosten hat der Arbeitgeber in vollem Umfange zu tragen.</p>
<p>Um Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber über die volle Kostentragung zu vermeiden, sollte hinsichtlich der zu erwerbenden Brille die Notwendigkeit augenärztlich bescheinigt werden. Diese ergibt sich regelmäßig aus einem entsprechenden Brillenrezept. Andernfalls steht zu befürchten, dass sich der Arbeitgeber auf mangelnde Erforderlichkeit beruft mit der Folge, dass der Arbeitnehmer, ggf. anteilig, die Kosten selbst zu tragen hat. Grundsätzlich ist es jedoch zulässig, im Wege von Vereinbarungen mit Beschäftigten oder Betriebsvereinbarungen die Beschäftigten an den Kosten zu beteiligen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer hierdurch über den Arbeitsschutz hinausgehende Vorteile hat, z. B. durch ein anderes Brillengestell als das vorgesehene oder durch Benutzung auch in der Freizeit. Immer muss es dem Beschäftigten jedoch freigestellt sein, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder eine nur am Arbeitsplatz zu benutzende, und dann allein vom Arbeitgeber zu bezahlende, Schutzausrüstung vorzieht.</p>
<p>Formulierungen in Betriebs-/Dienstvereinbarungen wie: „Für eine Monofokalbrille wird eine Pauschale in Höhe von 35,00 € und für eine Bifokalbrille von 75,00 € vereinbart“, sind stets unzulässig, weil der vom Arbeitnehmer verlangte Zuschuss nicht an einen Zusatznutzen, wie z. B. die außerbetriebliche Nutzung, gebunden ist. Festzuhalten bleibt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die notwendige „spezielle Sehhilfe“ zur Verfügung zu stellen oder entsprechenden Kostenersatz zu leisten hat. Liegen die hierfür erforderlichen Kosten über ggf. vereinbarten Höchstbeträgen, sind auch diese zu erstatten, sofern sie aus medizinischer Sicht notwendig waren. Da es einer Überprüfung im Einzelfall bedarf, scheidet auch eine Pauschalierung der Kostentragungspflicht begrenzt auf das „Kassengestell“ oder die „billigsten Gläser“ aus.</p>
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		<title>Steuerliche Absetzbarkeit von Gesundheitskosten</title>
		<link>http://www.korte-partner.de/steuerliche-absetzbarkeit-von-gesundheitskosten/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 12:40:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Erstmals seit dem Jahr 2008 wurde eine neue Steuerbefreiung für die betriebliche Gesundheitsförderung geschaffen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h5>Artikel in der Mitarbeiterzeitung des Prosper-Hospitals  veröffentlicht am 29.04.2010</h5>
<p>Erstmals seit dem Jahr 2008 wurde eine neue Steuerbefreiung für die betriebliche Gesundheitsförderung geschaffen. Zusätzlich zum Gehalt können jährlich 500,00 € pro Mitarbeiter vom Arbeitgeber aufgewendet werden für beispielsweise Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtpräventionen etc.; nicht gefördert werden jedoch Beiträge zu Sportvereinen und Fitnessstudios.</p>
<p>Ist der Arbeitgeber auf Grund der Vorschriften des Arbeitsschutzes verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine sogenannte Bildschirmarbeitsplatzbrille zu stellen, so sind die übernommenen angemessenen Kosten für diese spezielle Sehhilfe kein Arbeitslohn und somit auch nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.</p>
<p>Sonstigen Krankheitskosten wie beispielsweise Kosten für Zahnersatz, Brillen, Medikamente etc. sind vom Steuerpflichtigen steuerlich nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers berücksichtigungsfähig (soweit nicht von der Versicherung erstattet), wenn sie dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig entstehen, es sich somit um sogenannte außergewöhnliche Belastungen handelt. Diese Kosten können jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen, die von den individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abhängt (Einkommen, Zahl der Kinder). Dies beruht auf der Erwägung, dass dem Steuerpflichtigen auf Grund seines Einkommens zugemutet werden kann, einen Teil der Kosten selber zu tragen.</p>
<p>Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte beispielsweise von 51.130,00 € beträgt die zumutbare Belastung 6 % des Einkommens, so dass Krankheitskosten erst ab einem Betrag von 3.067,80 € steuerlich geltend gemacht werden können; bei Verheirateten mit drei oder mehr Kindern sinkt diese zumutbare Belastung beispielsweise auf 1 % des Einkommens (511,30 €). Wichtig ist auch, dass es auf den Zahlungszeitpunkt ankommt: es empfiehlt sich daher, Kosten zusammen möglichst in einem Jahr zu bezahlen, um diese zumutbare Belastung zu überschreiten. Dies kann sich anbieten vor allen Dingen bei kostenträchtigen Maßnahmen wie beispielsweise Einbau eines Treppenlifts, Zahnersatz oder Brillen.</p>
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		<title>Zankapfel Schadensregulierung</title>
		<link>http://www.korte-partner.de/zankapfel-schadensregulierung/</link>
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		<pubDate>Sat, 17 Apr 2010 06:26:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[KFZ]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine sogenannte Pflichtversicherung mit der Folge, dass sie begründete Schadenersatzansprüche zu befriedigen und unbegründete Schadenersatzansprüche abzuwehren hat.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h5>Artikel in der Kurier zum Sonntag veröffentlicht am 17.04.2010</h5>
<p>Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine sogenannte Pflichtversicherung mit der Folge, dass sie begründete Schadenersatzansprüche zu befriedigen und unbegründete Schadenersatzansprüche abzuwehren hat. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen begründeten Schadenersatzanspruch handelt, steht der Versicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser findet seine Begründung darin, dass ein Unfallgeschädigter einen Direktanspruch nicht nur gegenüber dem haftenden Kraftfahrer selbst hat, sondern auch gegenüber der Pflichtversicherungsgesellschaft. Damit könnte sie auch über den Kopf des Versicherten hinweg handeln.</p>
<p>Selbstverständlich darf sie jedoch nicht in Wahrheit nicht entstandene Schäden „ins Blaue hinein&#8221; regulieren. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses ist es Aufgabe der Versicherung, den Sachverhalt aufzuklären und sodann sich eine Rechtsauffassung über die Eintrittspflicht zu bilden. Auch können bei der Schadensregulierung Wirtschaftlichkeitsüberlegungen und Gesichtspunkte der Prozessökonomie Berücksichtigung finden.</p>
<h3>Kann der Versicherte eine Regulierung verhindern, um z. B. nicht heraufgestuft zu werden?</h3>
<p>Nach den obigen Regeln ist der Versicherer weder verpflichtet, sich um der Regulierungsbefugnis des Versicherungsnehmers willen verklagen zu lassen, noch wegen der Verweigerung der Zustimmung seitens des Versicherungsnehmers eine Regulierung abzulehnen, da er - wie bereits dargelegt - sich einem Direktanspruch des Unfallgeschädigten ausgesetzt sieht.</p>
<p>Insbesondere trifft den Versicherer nicht etwa die Pflicht, die Schadenersatzhöhe ohne ernsten Hintergrund und ohne konkrete Informationen in Zweifel zu ziehen oder gar berechtigte Ansprüche herunterzuhandeln, um dem Versicherungsnehmer zur Rettung seines Schadensfreiheitsrabattes eine eigene billige Schadenersatzübernahme zu ermöglichen.</p>
<p>Damit dem Versicherer eine zutreffende Bewertung möglich ist, sollte demzufolge der Versicherungsnehmer den zu Grunde liegenden Sachverhalt dem Versicherer umfänglich und vollständig zur Kenntnis bringen, damit dieser sein Ermessen fehlerfrei ausüben kann.</p>
<p>Vgl. Beschluss des LG Coburg, 25.05.2009, 32 S 15/09</p>
<p>Stand April 2010<br />
Alle Angaben ohne Gewähr<br />
Copyright © 2010 Korte &amp; Partner</p>
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