Höhere Kraftfahrzeugpauschalen für Schwerbehinderte

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung am 19.01.2017

Kein Vertrauensschutz bei Falschbehandlung durch das Finanzamt

Schwerbehinderte erhalten eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen. Dazu zählen auch die steuerliche Geltendmachung von zusätzlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs als außergewöhnliche Belastung.

Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen ein Behindertenausweis mit den Merkmalen G, aG, H und RF ausgestellt worden.

Im Veranlagungszeitraum 2007 hatte der Kläger einen Kleinbus erworben und behindertengerecht umbauen lassen. Diese Umbauten hatte er in den Folgejahren im Wege der Abschreibung mit erhöhten Kraftfahrzeugkosten für Fahrten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht.

Im Veranlagungszeitraum 2011 fiel dem Finanzamt diese Vorgehensweise auf. Es erkannte einen höheren Kilometersatz als die Pauschale von 0,30 €/km an, hatte jedoch die in den Vorjahren ohne Beanstandung berücksichtigten Abschreibungsbeträge gestrichen.

Gegen die Streichung der Abschreibung rief der Steuerpflichtige das Finanzgericht an. Es erkannte ausnahmsweise eine über der Pauschale liegende Kilometeraufwendung an, normalerweise wird nur eine Pauschale von 0,30 € je Kilometer berücksichtigt. Bei Behinderten ist aber steuerlich anerkannt, dass höhere Aufwendungen für behindertengerechte Fahrten abzugsfähig sind. Das Gericht wollte allerdings die Aufwendungen für die im Jahr 2007 getätigten Umbauten nicht mehr anerkennen und verwies hierzu auf das Zufluß-/Abflussprinzip.

Jetzt hat nach Einlegung der Revision das höchste Finanzgericht eine abschließende Entscheidung zu treffen (Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 23.06.2016, 6 K 2397/12; Revision eingelegt mit dem AZ VI R 28/16, zum Zeitpunkt der Fassung des Artikels noch nicht entschieden).