Liegen Arzneimittel vor?

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung am 21.01.2016

Steuerliche Abzugsfähigkeit problematisch bei Nahrungsergänzungsmitteln

Immer wieder erreichen die Gerichte besondere Sachverhalte, bei denen die Steuerpflichtigen unter dem Gesichtspunkt von außergewöhnlichen Belastungen eine steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten erreichen wollen. Einen solchen Fall hatte jetzt das höchste Finanzgericht zu entscheiden. Die Steuerpflichtige litt an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nahm aus diesem Grunde Vitamine und andere Mikronährstoffe ein, die ärztlich verordnet worden waren. Das ärztliche Attest bestätigte diesen Umstand und wies darauf hin, dass die Gesundheitsstörung kausal nicht therapierbar sei. Eine laufende Einnahme von Vitaminen und anderen Mikronährstoffen sei zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich. Weiterhin wurde die ärztliche Verordnung der für das Jahr 2010 verordneten Präparate bestätigt. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die entsprechenden Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen. Der Bundesfinanzhof sah dies etwas großzügiger.

Grundsätzlich sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, weil sie aus tatsächlichen Gründen einer Minderheit von Steuerpflichtigen erwachsen. Dabei wird die Zwangsläufigkeit und die Außergewöhnlichkeit unwiderleglich vermutet, wenn es sich um typische und unmittelbare Krankheitskosten handelt. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sind hingegen Aufwendungen für eine Diätverpflegung (z.B. Zöliakie) nicht zum Abzug zugelassen.

Unklar ist die Behandlung der Nahrungsergänzungsmittel. Das Finanzgericht hatte aufgrund der in den Medikamenten enthaltenen Inhaltsstoffe unterstellt, dass es sich um Nahrungsergänzungsmittel handele und dabei den Bereich der Diätkost zugerechnet. Der Bundesfinanzhof hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Nahrungsergänzungsmittel sich von den zulassungspflichtigen Arzneimitteln nicht durch die Inhaltsstoffe, sondern nur durch die pharmakologische Wirkung unterscheiden. Es hält also eine steuerliche Berücksichtigung grundsätzlich für möglich.

Mangels eigener Erkenntnisse hat das höchste Finanzgericht das Verfahren zur weiteren Beurteilung an die untere Instanz zurückverwiesen, das nunmehr eine Entscheidung treffen muss.

Urteil des BFH vom 14.04.2015 AZ VI R 89/13; zur Diätverpflegung/Zöliakie Bundesfinanzhof Bundessteuerblatt 2007 II 880