Mandanten-Information I. Quartal 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

im ersten Quartal 2016 möchten wir Ihnen die wesentlichen Neuerungen aus Wirtschaft, Rechtsprechung und Gesetzgebung vorstellen:

1. Aufbewahrungspflichten

Betriebliche Unterlagen müssen sechs bzw. zehn Jahre aufbewahrt werden. Zehn Jahre lang müssen beispielsweise Inventare, Jahresabschlüsse und Buchungsbelege aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am 31.12. des Jahres, in dem die letzten Einträge erfolgten, Unterlagen der Jahre 2005 und früher können somit vernichtet werden. Wurde der Jahresabschluss jedoch nicht im Folgejahr, sondern ein Jahr später aufgestellt, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist entsprechend um ein Jahr. Für Privatbelege besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht; es wird jedoch empfohlen, die Belege bis zur Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides aufzuheben. Beachten Sie darüber hinaus auch eventuell geltende Garantiezeiten. Es gibt im Privatbereich zwei Ausnahmen: Empfänger von Bauleistungen etc. sind verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege etc. mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Erzielen Steuerpflichtige aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung oder Verpachtung oder ähnliches positive Einkünfte von mehr als 500.000,- € im Jahr, sind die Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren. Eine genaue Übersicht über die Aufbewahrungspflichten können Sie unserer Homepage im Downloadbereich entnehmen.

2. Ansatz von Fahrten bei „Dreiecksfahrten“ bei Unternehmern

Abzugsbeschränkungen durch die Entfernungspauschale gelten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte; diese gelten auch dann, wenn die Fahrt durch einen Kundenbesuch  unterbrochen wird. Nur  die  weitere Fahrstrecke zu dem aufgesuchten Kunden, die über die bei der Entfernungspauschale  berücksichtigte  Entfernung  zwischen Wohnung und Betriebsstätte hinausgeht, ist durch das Dienstgeschäft veranlasst und somit als Reisekosten (0,30 € je gefahrenen Kilometer) absetzbar.

3. Weltweiter Austausch von Kontodaten

Mehr als 50 Staaten haben sich zum automatischen Austausch von Kontoinformationen verpflichtet, beginnend ab Herbst 2017. Es werden ausgetauscht Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort, Kontonummer, Endsalden der Finanzkonten sowie gutgeschriebene Kapitalerträge.

4. Kein Abzug von zusätzlichen Betriebsausgaben bei Firmenwagen

Darf ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch für seine anderweitige selbstständige Tätigkeit nutzen, kann er keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes. Dies zählt insbesondere, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten getragen hat und die Nutzungsüberlassung üblicherweise nach der 1%-Regelung versteuert wurde. Der BFH hat offen gelassen, ob eventuell ein Betriebsausgabenabzug möglich ist, wenn ein Fahrtenbuch geführt worden wäre. Hier gelten jedoch besonders strenge Anforderungen.

5. Kindergeld und Steueridentifikationsnummer

Ab 2016 ist die Steueridentifikationsnummer zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld. Auch wenn die Nummer zum 01.01.2016 nicht vorliegt, wird das Kindergeld zunächst weiter gezahlt. Es ist nicht erforderlich, der  Familienkasse die Steuer-ID-Nummer mitzuteilen; liegt die Nummer nicht vor, wird die Familienkasse sich bei den Eltern melden. Dieses sollten dann aber umgehend reagieren.

6. Dauer des Kindergeldbezuges

Ein Kindergeld wird grundsätzlich so lange gezahlt, bis die endgültigen Prüfungsergebnisse der Universität vorliegen. Erst dann endet die universitäre Ausbildung und nicht schon mit der letzten Prüfung. Der Kindergeldanspruch endet aber bereits dann, wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen hat.

7. Sonderabschreibungen für Wohnungsbau

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem der private Wohnungsbau steuerlich gefördert werden soll. Wohnungen, für die 2016 bis 2018 ein Bauantrag gestellt wird, sollen eine Sonderabschreibung erhalten. Zu den Fördergebieten zählen aber nur Gemeinden, deren Mietniveau um mindestens 5% über dem Bundesdurchschnitt liegt sowie Gebiete mit Mietpreisbremse und Gebiete mit abgegrenzter Kappungsgrenze. Beispielsweise gehören Recklinghausen, Marl und Oer-Erkenschwick nicht zu den benannten Gebieten (Waltrop und Haltern schon), so dass die Sonderabschreibungen für Immobilien dort nicht greifen dürfte. Verabschiedet werden soll das Gesetz im Mai, bis dahin können sich noch Änderungen ergeben.

8. Haftungsrisiko bei der Installation von Photovoltaikanlagen

Die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude wird ab 2016 als sogenannte Bauleistung eingestuft. Dies hat zur Folge, dass der Leistungsempfänger (sofern er Unternehmer oder Vermieter von Wohnungen oder Grundstücken ist), von dem Leistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15% vornehmen muss, wenn keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt.

9. Prüfungsschwerpunkte der DRV in Betriebsprüfungen

Prüfungsschwerpunkte bei Sozialversicherungsprüfungen in 2016 sollen Freie Mitarbeitsverhältnisse sein. Da diesbezüglich große Risiken für Auftraggeber/Arbeitgeber drohen, sollten Sie uns bei Beratungsbedarf ansprechen.

10. Das Aus des „Widerrufsjokers“

Das Bundeskabinett hat am 27.01.2016 die Regelung zur Beendigung des sogenannten ewigen Widerrufsrechts von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen und Verbraucherdarlehnsverträgen bei Immobilienfinanzierungen beschlossen, damit hat die Bundesregierung auf die bestehende Rechtsunsicherheit bei Immobilienverbraucher-darlehnsverträgen reagiert. Für neu abgeschlossene Immobiliendarlehnsverträge wurde für den Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine gesetzliche Regelung vorgeschlagen, nachdem das Entstehen eines ewigen Widerrufsrechts verhindert werden soll. Darüber hinaus ist eine Regelung beschlossen worden, nach der noch bestehende „ewige Widerrufsrechte“ erlöscht werden. Das bedeutet, dass bei Verbraucherdarlehn, die im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2010 geschlossen worden sind, Handlungsbedarf besteht, da aller Voraussicht nach – nach jetzigem Kenntnisstand – der 21.06.2016 der letzte Tag für die wirksame Erklärung eines Widerrufs von bestehenden Darlehnsverträgen mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen sein wird. Für eine Überprüfung oder sonstige Rückfragen steht Ihnen Dr. Engel zur Verfügung.

11. Lohnsteuerinfo 2016

Aktuelle Hinweise finden Sie auf der Homepage im Downloadbereich.

12. Manipulationssichere Kassen ab 2017

Ab 2017 müssen elektronische Registrierkassen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GdPdU und GoBD) erfüllen. D.h. u.a., dass elektronische Registrierkassen alle steuerlich relevanten Einzeldaten unveränderbar und vollständig zehn Jahre lang aufzeichnen und für den Fiskus auslesbar sein müssen. Ausschließlich die Rechnungsendsumme zu speichern ist dann nicht mehr zulässig. Da nicht alle Registrierkassen die technischen Voraussetzungen erfüllen, müssen diese Daten extern unveränderbar und maschinell auswertbar gespeichert werden. Auch Einsatzorte und Einsatzzeiten einer Kasse sind zu protokollieren. Registrierkassen, die bauartbedingt die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 verwendet werden. Die Benutzer solcher elektronischer Kassen sind verpflichtet laufend zu prüfen, ob eine Nachrüstung der Kasse möglich ist. Bietet der Hersteller der Kasse die Option an, muss der Nutzer diese erwerben, ansonsten ist die Kasse nicht ordnungsgemäß. Auch mechanische Registrierkassen oder das händische Führen einer Barkasse sind weiterhin zulässig. Die Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle und durch Kassenberichte müssen jedoch die strengen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung genügen; hierzu zählt insbesondere die Kassensturzfähigkeit sowie die tägliche Zählung der Kasse.

13. Neue Informationspflichten für Online-Händler

Online-Händler müssen seit dem 09.01.2016 in ihrem Shop auf die Möglichkeiten einer Onlineschlichtung hinweisen. Hierfür muss auf einen bestimmten Link, der seit dem 15.02.2016 freigeschaltet ist, verwiesen werden. Der Link muss leicht zugänglich sein.

14. Anrechnung der Einkünfte einer Solaranlage auf Altersrente

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen sind und eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen kann, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen.

15. Doppelte Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrenten

Rentner, die freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, und die Auszahlung der betrieblichen Direktversicherung in eine private Sofortrente investieren, müssen sowohl für die Kapitalleistung (Auszahlung der Direktversicherung) als auch auf die spätere Sofortrente volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen – laut einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. Auch Arbeitnehmer, die einen betrieblichen Riester-Vertrag abschließen, müssen später auf die Riester-Rente den vollen Krankenversicherungsbeitrag zahlen – egal ob sie als Rentner freiwillig gesetzlich versichert oder pflichtversichert sind. Ungünstig dabei ist, dass bereits die Beiträge aus dem verbeitragten Nettolohn entrichtet wurden, d.h. mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeträgen belastet wurden. Empfehlung: Die betriebliche Riester-Rente lohnt sich im Regelfall auch aufgrund des hohen Aufwandes nicht. Bevor Sie in eine betriebliche Direktversicherung reinvestieren, denken Sie auch an die Krankenversicherung. Für Beratungen stehen wir gerne zur Verfügung.