Mandanten-Information IV. Quartal 2017

Nachfolgend die aktuellen Neuerungen insbesondere aus der Finanzverwaltung und Rechtsprechung.

1. Verschärfung der Anforderungen bei DRV-Prüfungen

Betriebe, die sozialversicherungspflichtig oder auf Basis eines Minijobs Arbeitnehmer beschäftigen, werden lückenlos alle drei Jahre von der Deutschen Rentenversicherung geprüft. Zunehmend ergibt sich die Tendenz, dass neben der inhaltlichen auch eine Formalprüfung strenger gehandhabt wird: So ist dringend anzuraten, die erforderlichen Aufzeichnungen beispielsweise für Stunden, Urlaub, Abwesenheiten, steuerfreie Zuwendungen etc. lückenlos zu dokumentieren, um bei einer Prüfung unliebsame Nachzahlungen zu vermeiden.

2. Neue Rechtsprechung bei Finanzierungshilfen eines GmbH-Gesellschafters

Wird ein Gesellschafter einer GmbH im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nach einem neuen BFH-Urteil nicht mehr zu steuerlich anzuerkennenden nachträglichen Anschaffungskosten aus einer Beteiligung. Gleiches gilt bei Gesellschafterdarlehn. Für Altfälle gilt ein Vertrauensschutz.

3. Geldwerter Vorteil für die Bahncard

Beschaffen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Bahncard 50 oder 100 sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung, dann hängt es von der Amortisations-prognose ab, ob der Arbeitnehmer für die private Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil versteuern muss.

Die Versteuerung des privaten Anteils kann unterbleiben, wenn die Anschaffung überwiegend für das betriebliche Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass ihn die Bahncard weniger kostet als eventuelle Einzelfahrscheine für die beruflichen Fahrten.

Wenn die ersparten Fahrtkosten unter dem Bahncardpreis liegen, stellt die Überlassung der Bahncard in voller Höhe steuerpflichten Arbeitslohn dar. Die für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können jedoch als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.

4. Vorweggenommene Erbfolge bei GmbH-Anteilen

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann als Sonderausgaben beim Übertragenden abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist.

Tipp: Er darf jedoch noch selbstständig oder nichtselbstständig für die GmbH tätig sein.

5. Anschaffungsnahe Aufwendungen

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes Instandsetzungs- oder Modernierungsarbeiten durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Anschaffungskosten übersteigen. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen. Durch diese Umqualifizierung sind die Kosten nicht sofort im Jahr der Zahlung abzugsfähig, sondern nur im Wege der Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre).

Nach einem aktuellen BFH-Urteil können jedoch Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach der Anschaffung der vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, als Werbungskosten sofort abziehbar sein – die 15 %-Grenze gilt in diesem Falle nicht.

6. Steuerregeln für Fonds-Altanteile

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde ein Bestandsschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus vor 2009 angeschafften Investmentanteilen eingeräumt. Durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 09.07.2016 wurde dieser Bestandsschutz zum 31.12.2017 zeitlich gekappt. Demnach bleiben nur noch die bis zum 31.12.2017 eingetretenen Wertänderungen steuerfrei; bei ab 2018 erzielten Wertänderungen wird bei einer späteren Veräußerung jedoch ein personenbezogener Freibetrag von 100.000,- € gewährt. Da der Freibetrag nur für diese Altanteile gilt, sollten diese nicht vorschnell veräußert werden, da nur bei sehr großem Vermögen diese Beträge angetastet werden dürften.

7. Zuschüsse zur privaten Zusatzkrankenversicherung an Arbeitnehmer

Bezuschusst der Arbeitgeber Beiträge seines Arbeitnehmers zu einer privaten Zusatzkrankenver-sicherung, kann es sich um begünstigten Sachlohn handeln, der, sofern die gezahlten Beiträge des Arbeitnehmers nicht überschritten werden und der Betrag von 44,- € eingehalten wird, steuerlich außer Ansatz bleibt.

8. Steuerbegünstigung einer Abfindung auch bei Auflösungsvertrag?

Nach Ansicht der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs wird eine begünstigte Besteuerung der Abfindungszahlung nur gewährt, wenn die Beendigung oder Aufhebung des Vertrages vom Arbeitgeber ausgeht oder der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat. Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis jedoch nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster reicht eine gegensätzliche Interessenlage bereits aus; auf das Gewicht und den Zeitpunkt der Verursachung kommt es nicht an, solange beide Vertragsparteien zu einer Entstehung des Konfliks beigetragen haben. Das Finanzgericht hat jedoch die Revision zugelassen. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung sollte ggfls. arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.

9. Höhe der Nachzahlungszinsen

Steuernachzahlungen und -erstattungen werden nach wie vor mit 6 % pro Jahr verzinst, obgleich die aktuellen Zinsen aufgrund der Niedrigzinsphase deutlich niedriger sind; die Verfassungsmäßigkeit wurde bereits des Öfteren gerichtlich überprüft. Aktuell jedoch ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, die diese Frage thematisiert.

10. Verschiebung von privaten Ausgaben zur Optimierung der Steuerbelastung

Im Jahr 2018 werden die steuerlichen Freibeträge (Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag etc.) nur geringfügig erhöht, so dass aus diesem Grund alleine sich eine Verschiebung der Einnahmen bzw. Ausgaben nicht unbedingt lohnt. Sonderausgaben (Spenden) sowie außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich in dem Jahr in der Steuererklärung anzusetzen, in dem sie gezahlt worden sind. Maßgebend ist grundsätzlich das sogenannte Zu- und Abflussprinzip. Insofern sollte bei größeren Aufwendungen geprüft werden, ob die Zusammenballung in einem Jahr oder ggfls. die Teilzahlung in beiden Jahren steuerlich vorteilhaft ist. Dies kann nur individuell geprüft werden. Gleiches gilt bei dem Steuerabzug bei Handwerkerleistungen, der auf 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200,- € begrenzt ist. Es kann sich daher ggfls. anbieten, Teile der Leistungen in diesem und Teile der Leistungen im nächsten Jahr abzubuchen bzw. zu bezahlen.

11. Kassennachschau 2018

Durch das Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen erhält die Finanzverwaltung ab dem 01.01.2018 die Möglichkeit einer Kassennachschau. Demnach können Finanzbeamte ohne vorherige Ankündigung, außerhalb einer Außenprüfung und während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten. Die Steuerpflichtigen haben dem Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die zur Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen. Hierzu gilt auch die sogenannte Verfahrensdokumentation, die jeder Steuerpflichtige erstellen muss. Hierbei handelt es sich um eine übersichtlich gegliederte Dokumentation, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

12. Ordnungsgemäße Kassenführung

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 01.01.2020 grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle verfügen; dieses wurde durch die sogenannte Kassensicherungsverordnung festgelegt, die am 06.10.2017 verkündet wurde.

13. Antrag auf Verlustbescheinigung für Kapitalanleger

Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es die Option, bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung zu stellen. Bei der Steuerveranlagung können entsprechend die Verluste verrechnet werden. Der Verlust wird aber dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2018 wieder mit einer Null.

14. Antrag auf Grundsteuererlass

Bei erheblichen Mietausfällen in 2017 kann teilweise Erlass der Grundsteuer beantragt werden. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, können die Grundsteuern um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Erlass von 50 % möglich. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.03. zu stellen.

15. Neuerungen bei der Steuerklassenwahl ab 2018

Ab 2018 gibt es durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz bei der Steuerklassenkombination von Ehegatten insoweit Neuerungen, als bei einer Eheschließung beide Ehegatten automatisch in die Steuerklasse 4 eingestuft werden – und zwar auch dann, wenn nur einer der Ehegatten ein Gehalt bezieht. Ist dies ungünstig, ist ein Steuerklassenwechsel möglich. Neu ist auch, dass der Wechsel von der Steuerklasse 3 oder 5 in die Steuerklasse 4 auf Antrag nur eines Ehegatten möglich ist.

16. Neuerungen für das Lohnbüro

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersvorsorge besser verbreitet werden; ab dem 01.01.2018 tritt das Sozialpartnermodell in Kraft, wobei Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine reine Beitragszusage geben können, wodurch Nachschusspflichten und Risiken minimiert werden. Darüber hinaus wird der Förderumfang der Altersvorsorge von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % verdoppelt, wobei zukünftig der Aufstockungsbetrag von 1.800,- € entfällt. Arbeitgeber, die für Geringverdiener (Bruttoeinkommen maximal 2.200,- € monatlich) mindestens 240,- € bis zu maximal 480,- € im Jahr an Beiträgen zu Gunsten einer Altersvorsorgeaufwendung zahlen, erhalten 30 % des Arbeitgeberbeitrags über eine Verrechnung mit der Lohnsteuer zurück. Details über diese Neuerung stehen noch nicht fest, da das erläuternde BMF-Schreiben noch überarbeitet wird. Der Mindestlohn beträgt im Jahr 2018 8,84 € pro Stunde; darüber hinaus gibt es jedoch zahlreiche Branchenmindestlöhe, die zwingend zu beachten sind.

17. Höhere Wertgrenzen bei GWG

Ab dem 01.01.2018 gelten bei der Abschreibung GwG höhere Wertgrenzen. Der Grenzwert für GWG wurde von derzeit 410,- € auf 800,- € netto erhöht – die Anhebung gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für alle Steuerzahler (Arbeitnehmer, Vermieter). Alternativ zum Sofortabzug können GWG in einem Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden. Die Wertuntergrenze wurde von 150,- € auf 250,- € angehoben, die Obergrenze (1.000,- €) bleibt bestehen. Wichtig: Bei den vorgenannten Grenzen ist stets der Nettobetrag maßgeblich; es kommt nicht darauf an, ob der Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abziehbar ist.

Folgende Wahlrechte bestehen ab 2018:

  • Grundsatz: Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • Anschaffungskosten bis 250,- € (netto): Sofortabzug ohne Aufzeichnungspflicht (Wahlrecht)
  • 250,01 € bis 800,- €: Sofortabschreibung oder Poolabschreibung (Wahlrecht)
  • ab 800,01 € bis 1.000,- €: Poolabschreibung (Wahlrecht)

Beachte: Soll ein Sammelposten gebildet werden, sind alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von 250,01 € bis 1.000,- € zu erfassen. Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung kann kein Sammelposten gebildet werden. Damit ein GWG vorliegt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • es handelt sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens,
  • das Wirtschaftsgut ist selbstständig nutzbar und
  • die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten überschreiten die zuvor genannten Höchstgrenzen nicht.

Tipp: Insofern kann es sich anbieten, Investitionen erst im Januar 2018 durchzuführen.

18. Scheidungkosten

Kosten für ein Scheidungsverfahren wirken sich nicht mehr steuermindernd aus, auch nicht als außergewöhnliche Belastung.

19. Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz sinkt von 4,8 % auf 4,2 %.

20. Private Pkw-Nutzung

Betriebliche Pkw, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung zur Verfügung stellt, werden laut Ansicht der Finanzverwaltung auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheinens. Ein solcher Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden, wenn beispielsweise im Privatvermögen ein mindestens gleichwertiger Pkw vorhanden ist. Das Finanzgericht Münster hat jedoch festgestellt, dass dieses nicht gilt, wenn der Pkw nicht zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht, weil er z.B. von der Lebensgefährtin mitgenutzt wird.

21. Einsatz des Wechselkennzeichens bei privat genutzten Firmenwagen

Bei einem Steuerzahler ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu versteuern, wenn das betriebliche Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt wird. Gehören zum Betriebsvermögen eines Steuerzahlers mehrere Kraftfahrzeuge, die dieser auch alle für private Zwecke nutzt, ist für jedes der Kraftfahrzeuge eine steuerpflichtige Entnahme anzusetzen, dies gilt auch beim Einsatz eines Wechselkennzeichens – so eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt.

22. Nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

Das Finanzgericht Köln hat mit einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Steuerpflichtiger auch nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für eine angemietete Wohnung geltend machen kann, wenn er von diesen Aufzeichnungen aufgrund der Betriebskostenabrechnung der Verwaltergemeinschaft erst nach Durchführung der Veranlagung dem Grunde und der Höhe nach Kenntnis erlangt hat. Eine Zulassungsbeschwerde ist jedoch beim Bundesfinanzhof eingelegt.

23. Neues Bauvertragsrecht ab 01.01.2018

Am 01.01.2018 tritt ein neues Bauvertragsrecht in Kraft. Bisher gab es keine eigenständigen Vorschriften im BGB für diesen wirtschaftlich bedeutenden Vertragstyp. Viele in der Praxis wichtigen Aspekte werden sich für ab 2018 abgeschlossene Bauverträge verändern. Neu geregelt wird insbesondere das Anordnungsrecht des Auftraggebers für Änderungen der Bauausführung sowie daraus resultierende Regeln zur Vergütungsanpassung. Neu sind auch einstweilige Verfügungen wegen dieses Anordnungsrechts und der Vergütungsanpassung. Für Verbraucherbauverträge werden eigenständige Regelungen in das Gesetz aufgenommen. Zur Verbesserung der Qualität der Rechtsprechung sollen bei allen Landgerichten spezielle Baukammern eingerichtet werden, die es bisher nur an einigen Landgerichten bereits gibt.

24. Geschäftsführer und Krankengeld

Geschäftsführer, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, gelten in der Regel auch als Arbeitnehmer und haben in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 43. Tag bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Krankengeld. Für nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer gilt im Falle der freiwilligen gesetzlichen Versicherung, dass sie einen Anspruch auf Krankengeld nur haben, wenn der Geschäftsführer den entsprechenden Tarif incl. der Zahlung des Krankengeldes gewählt hat. Privatversicherte haben diesen Anspruch nur wenn sie eine entsprechende Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben. Insgesamt bietet sich hier eine Überprüfung der aktuellen Versicherungsverträge an.

25. Gewährung von Freizeitausgleich bei Arbeitszeitkonto

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 18.05.2017, 18 Sa 1143/16, festgestellt, dass die Gewährung von Freizeitausgleich zum Abbau von „Plusstunden“ auf das Arbeitszeitkonto im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts in den Grenzen der Billigkeit gemäß § 106 Satz 1 GewO erfolgt. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich, es sei denn, eine vertragliche Vereinbarung sieht eine solche Zustimmung vor. Mit dem Abschluss der Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos hat der Arbeitnehmer in den Mechanismus der Saldierung von „Plus-“ und „Minusstunden“ eingewilligt. Ein Verstoß gegen die Grenzen des billigen Ermessens läge nur dann vor, wenn man dem Arbeitgeber vorhalten könne, er habe mit der Einteilung des Arbeitnehmers seine Interessen mißachtet und die wesentlichen Umstände des Falles nicht hinreichend abgewogen. Für den Arbeitgeber spreche weiterhin, dass eine dauerhafte Ansammlung von „Plus-“ oder „Minusstunden“ zu praktischen Problemen führe, da die Gewährung eines Freizeitausgleichs sich als umso schwieriger erweise, je mehr Stunden angesammelt werden. Gleiches gilt im umgekehrten Fall für das Nacharbeiten von „Minusstunden“ in großer Anzahl. Diese Umstände könnten sich als unzumutbare Beeinträchtigung des Arbeitnehmers erweisen und im Konflikt mit den Vorgaben des Arbeitzeitgesetzes geraten.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.