Rückzahlungen der Krankenkasse nicht immer steuerlich nachteilhaft

Von Andreas Belz – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, landwirtschaftliche Buchstelle – veröffentlicht  in der Recklinghäuser Zeitung am 03.11.2016

Bonuszahlungen mindern nicht Sonderausgabenabzug

Seit 2010 ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die Krankenversicherung neu geregelt. Basisbeiträge sind unbegrenzt abzugsfähig, Aufwendungen für Zusatzversicherungen (z.B. Einbettzimmer, Chefarztbehandlung usw.) sind nur begrenzt bzw. faktisch gar nicht mehr abzugsfähig.

Probleme bereiten besondere Fallgestaltungen. Eine davon hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Hintergrund waren Bonuszahlungen einer Krankenkasse an die Versicherten. Dabei war von der Krankenversicherung im Jahr 2012 ein Bonus im Rahmen ihres Bonusprogramms versprochen und gezahlt worden. Da die Steuerpflichtige an Vorsorgemaßnahmen (z.B. Krebsvorsorge) teilgenommen hatte, erhielt sie von der Krankenkasse einen Zuschuss für solche Gesundheitsmaßnahmen, die nicht von der Basisvorsorge mitumfasst waren und privat zu zahlen sind (z.B. Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie Fitnessstudio, Sportverein, Gesundheitsreisen).

Dieser Zuschuss betraf also Leistungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen wurden und daher nicht den Basiskrankenversicherungsbeitrag betrafen. Das Finanzamt war gleichwohl der Auffassung, dass der gezahlte Zuschuss die Basisbeiträge kürzen müsste, und verminderte den entsprechenden Sonderausgabenabzug.

Anders als das Finanzamt hatte das Finanzgericht diese Verknüpfung nicht gesehen. Da die Bonuszahlung mit steuerlich nicht oder nur begrenzt abzugsfähigen Krankenkassenbeiträgen in Zusammenhang steht, kann die Bonuszahlung auch nur die begrenzt abzugsfähigen geltend zu machenden Basisvorsorgen betreffen. Daher war der Zusatzbeitrag steuerlich irrelevant.

Es handelt sich um das erste Urteil eines Untergerichtes. Das Finanzgericht hat daher die Revision zum BFH zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen.

Es bleibt abzuwarten, ob das Obergericht die Auffassung der unteren Instanz teilt.

Urteil des Finanzamtgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.04.2015, AZ 3 K 1387/14; Revision zum BFH zugelassen – ob Revision eingelegt wird, war zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels nicht klar.