Unfall auf schulischer Feier

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung am 30.12.2015.

Wie weit haftet die gesetzliche Unfallversicherung?

Der Begriff des Arbeitsunfalls wird sehr weit gefasst. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht auch ein Besuch von Schulen. Danach gilt der Schutz bei dem Besuch von Schülern von allgemeinen und berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.

Im vorliegenden Fall musste das Gericht über einen schwerwiegenden Unfall während einer Schulfeier (Rockparty) entscheiden. Es handelte sich um eine Traditionsveranstaltung, wobei die Schülervertretung für die Klassenstufen 10 eine Feier veranstaltete. An dieser war organisatorisch auch die Schulleitung eingebunden. Sowohl der Schulleiter selber wie auch einige Lehrer waren während der Veranstaltung anwesend, kontrollierten die Veranstaltung und machten Rundgänge. Die Einlasskontrolle erfolgte durch eine von der Schulleitung beauftragte Sicherheitsfirma.

An der Veranstaltung hatten 300 bis 400 Schüler, überwiegend der entsprechenden Schule, teilweise auch anderer Schulen, teilgenommen.

Eine Schülerin wollte sich kurz vor Mitternacht von den Eltern abholen lassen. Sie wollte sich noch etwas unterhalten, setzte sich auf eine Mauer und wollte sich abstützen. Dabei fiel sie nach hinten und verletzte sich schwer an der Wirbelsäule. Im Anschluss musste eine aufwändige Heilbehandlung durchgeführt werden.

Die Unfallversicherung hatte zunächst eine Einstandspflicht erklärt. Erst in einem Widerspruchsverfahren wurde von ihr dann die Übernahme der Kosten abgelehnt. Dagegen wandte sich die verletzte Schülerin und hatte vor dem Landessozialgericht letztlich auch Erfolg. Fraglich war neben formalen Fragen insbesondere die Überlegung, ob es sich um eine rein private Veranstaltung gehandelt hatte oder um eine schulische. Das Gericht sah den schulischen Charakter als gegeben an. Ursache dafür war der Umstand, dass die Schulleitung in sämtliche Vorbereitungen und Abwicklung der Veranstaltung eingebunden war. Neben dem Schulleiter persönlich waren auch noch vier weitere Lehrer anwesend. Die Veranstaltung fügte sich in das pädagogische Gesamtkonzept der Schule ein. Diese hatte auch die organisatorische Verantwortung übernommen. Aus der Sicht des Gerichtes war der Umstand, dass teilweise auch fremde Schüler und fremde Personen teilgenommen hatten, nicht ausschlaggebend. Anders wäre es möglicherweise gewesen, wenn es nur um einen von der Schule „geduldeten“ Abigag gegangen wäre.

Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.02.2015, L 3 U 62/13.