Abzugsfähige Kosten

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 18.04.2008

Bundesfinanzhof akzeptiert Steuervorteile bei Kontamination

Der Bundesfinanzhof musste sich mit der Frage beschäftigen, wie Aufwendungen für Schadstoffgutachten steuerlich bei den Vermietungseinkünften zu behandeln sind. Die Richter des Bundesfinanzhofes entschieden: „Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten, das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Boden-Verunreinigungen dient, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein.“

Das Finanzamt und das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnten es vorher ab, diese Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich in Abzug zu bringen. Großzügiger zeigten sich die Richter des Bundesfinanzhofes und bestätigten in vollem Umfang einen Sofortabzug als Werbungskosten.

Boden-Verunreinigungen durch Kontamination

Im Urteilsfall hatte der Bauunternehmer das betreffende Grundstück viele Jahre als betriebseigenen Bauhof genutzt. Danach erfolgten langjährig Vermietungen an einen Kraftfahrzeug-Zubehör- Handel mit Werkstatt und an ein Geschäft mit Kleinkrafträdern, Rasenmäher und Sägen, das auch Reparaturen durchführte. Die Mieter nutzten auch die auf dem Grundstück befindliche Tankstelle, wodurch das Grundstück teilweise mit Öl und Benzin verunreinigt worden war. Der Eigentümer gab vorsorglich ein Schadstoff-Gutachten in Auftrag, das unter Berücksichtigung von Bebauung und Nutzungsgeschichte das Geschäftsgrundstück auf mögliche Kontaminationen des Bodens und der Bausubstanz untersuchen sollte. Die Kosten des Gutachtens im Jahr 1993 betrugen ca. 50.000,00 DM. Nachdem das Gutachten vorlag, kündigte der letzte Mieter das bestehende Mietverhältnis. Seitdem war das Grundstück leerstehend und der Eigentümer bemühte sich noch zwei Jahre lang, dieses Grundstück langfristig zu vermieten. Im Urteilsfall kam es aber nicht mehr zu einer Neuvermietung und einige Jahre später wurde das Grundstück veräußert.

Mittelbare Veranlassung genügt

Die Richter des Bundesfinanzhofes führten in dem Urteil aus, dass die Richter des Finanzgerichts die Aufwendungen für das Schadstoff-Gutachten zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hätten. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes sind Werbungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören zu den Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zu der Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Im Gegensatz zu den Auffassungen des Finanzgerichtes vertreten die Richter des Bundesfinanzhofes die Auffassung, dass eine direkte oder unmittelbare Veranlassung nicht erforderlich ist, vielmehr genügt schon eine mittelbare Veranlassung.

Werbungskostenabzug auch für Grund und Boden

Im Urteilsfall wurde durch diese gutachterliche Maßnahme der Grund und Boden nicht in seiner Substanz oder seinem Wesen verändert, so dass ein sofortiger Abzug als Werbungskosten in Betracht kommt. Dieses ist in dem Urteilsfall auch deswegen zu bejahen gewesen, weil steuerlich keine sogenannten nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens vorliegen. Als nicht entscheidend sah es das Gericht an, ob eine Maßnahme wie im vorliegenden Fall zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt hat.

Bodenverunreinigungen durch Mieter

Nach dem Inhalt des Schadstoffgutachtens ist eindeutig belegt worden, dass von durch die nutzenden Mieter bedingten Untergrund- und Bodenverunreinigungen durch Kontamination auszugehen ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes ist damit von dem stets erforderlichen wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit des Grundstückseigentümers auszugehen. Der Bundesfinanzhof betont ausdrücklich, dass die vom Finanzgericht angenommene mögliche Wertveränderung des Grund und Bodens nicht entscheidend sei. Das oberste Gericht vertrat weiter die Auffassung, dass die nutzungsbedingte Veranlassung der Aufwendungen auch nicht durch die spätere, erst einige Jahre danach erfolgte Grundstücksveräußerung verdrängt oder überlagert wurde. Den obersten Finanzrichtern genügte es, dass der Grundstückseigentümer sich ernsthaft und nachhaltig um eine weitere Vermietung der Immobilie gekümmert hatte.

Stand April/ 2008
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