Tiefgreifende Änderungen im Bereich des Personengesellschaftsrechts deuten sich an

Hinweise nach dem Stand von April 2021

von Gregor-Bernward Sprißler, Steuerberater/Rechtsanwalt/Vereidigter Buchprüfer

Das Bundesjustizministerium hat im Januar 2021 den Entwurf für eine Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Der Entwurf sieht eine Änderung von 200 Gesetzen vor und ist sehr umfangreich. Nachfolgend weisen wir auf die wichtigsten Punkte hin:

1.  Änderungen beim Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR = BGB–Gesellschaft)

a) Unterscheidung nach rechtsfähiger/nicht rechtsfähiger GbR

Die neuen Regelungen im BGB sind auf eine rechtsfähige GbR ausgerichtet. Ob eine GbR rechtsfähig oder nicht rechtsfähig ist, entscheidet sich nach dem Willen der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr. Nur eine rechtsfähige GbR kann Vermögen haben.

b) Gesellschaftsregister bei GbR‘s

Es wird ein neues Gesellschaftsregister für die GbR eingeführt, bei dem sich die Gesellschaften „freiwillig“ eintragen lassen können. Allerdings kann eine GbR ein Grundstück nur erwerben oder Anteile übertragen, wenn sie vorher im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Grundbuch eingetragene GbR´s ändert sich zunächst nichts. Nur bei Veränderungen im Grundbuch und einem Wechsel im Gesellschafterbestand muss die oben genannte Registereintragung vorher erfolgen. Der Gesetzgeber rechnet mit Notar- und Gerichtskosten für die Eintragung von 300,- € im Durchschnitt.

c) Löschung aus GbR-Gesellschaftsregister

Wer einmal im Gesellschaftsregister der GbR eingetragen ist, wird allerdings nur dann wieder gelöscht, wenn die Gesellschaft liquidiert und voll beendigt wird. Hintergrund ist die vom Gesetzgeber gewünschte Transparenz gegenüber dem Rechtsverkehr.

d) Haftung

Die Haftung bleibt zunächst wie bisher, d.h. dass sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für den Zugriff der Gläubiger zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber will wohl auch der Rechtsprechung ermöglichen, über Haftungsbeschränkungen entscheiden zu können. Eine Eintragung einer Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsregister ist nicht vorgesehen.

e) Umwandlungen

Wie bisher kann eine GbR in eine andere Rechtsform „umgewandelt“ werden. Dies gilt namentlich, wenn der Geschäftsbetrieb einen kaufmännischen Umfang erreicht (und damit zur OHG wird).

f) Weitere Änderungen

bestehen insbesondere in folgenden Bereichen:

  • kraft Gesetzes Möglichkeit des Ausschlusses einer Gesellschaft aus einer GbR
  • Weiterführung der GbR auch beim Tod eines Gesellschafters (anstelle einer automatischen Auflösung).

2. KG

Im Zusammenhang damit sind ferner insbesondere Regelungen der (GmbH & Co.) KG geändert worden. Dies betrifft Regelungen für Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen und die Öffnung der GmbH & Co. KG für Freiberufler. Dabei kann allerdings die Zulassung von weiteren Schutzvorkehrungen abhängig gemacht werden, die insbesondere die Rechte von Vertragspartnern (Patienten, Mandanten usw.) wie bei einer Partnerschaftsgesellschaft oder GbR trotz des haftungsbeschränkenden Charakters der KG zulässt.

Auch wenn es sich zunächst um einen Gesetzentwurf handelt, müssen alle Beteiligten sich auf die aller Wahrscheinlichkeit nach eintretenden Rechtsänderungen schon rechtzeitig einstellen. Dies gilt namentlich für Grundstücks-GbR´s.

Geplante Steueränderungen:

Daneben soll auch Personenhandelsgesellschaften (also nicht GbR’s) die Möglichkeit eingeräumt werden, sich wie Kap.-Ges. behandeln zu lassen (= KöSt, GewSt, Steuersatz ca. 35 % je nach Gemeinde + Gew.St.-Hebesatz); die Regierung plant eine Verabschiedung eines Gesetzes bis zur Bundestagswahl.

Bei Beratungsbedarf stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.