Neue Anforderungen bei Immobilien im Zusammenhang mit Energie-einsparung

von Rechtsanwalt Andreas Sutor, Fachanwalt für Bau- und Architekten-recht

In regelmäßigen Abständen wird die Energiesparenverordnung überarbeitet und faktisch verschärft. Die letzte Fassung datiert aus dem Jahr 2009. Mit Wirkung ab dem 01.05.2014 sind bei einer Vielzahl von Bereichen verschärfte Anforderungen zu verzeichnen.

  1. Ungedämmte Dächer im ausgebauten Dachgeschoss müssen bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden. Ausnahmen bestehen, falls das Haus vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Die Dämmung kann entweder beim Dach erfolgen oder durch Auflage der obersten Geschossdecke. Der Verordnungsgeber gibt dabei konkrete Dämmwerte vor (0,24kW/)
  2. Neuerungen gibt es auch bei Heizanlagen.  Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe von vor 1985 dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden.  Ab 1985 eingebaute Heizkessel dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Bestandschutz gibt es insbesondere für als besonders effizient angesehene Heizungsanlagen (z.B. Niedertemperatur- und Brennwertheizkessel).
  3. Bei An- und Ausbauten gibt es eine Reihe von Differenzierungen einerseits für den Anbau, andererseits für die Heizungsanlage.
  4. Neuerungen für Energieausweise: Nach der neuen Verordnung müssen erheblich umfangreichere Angaben gemacht werden, insbesondere zu den wesentlichen Energieträgern im Gebäude und eine Registriernummer beantragt und im Ausweis angegeben werden. In kommerziellen Anzeigen (z.B. bei Vermietungen oder Verkäufen ab dem 01.05.2014) müssen gewisse Energiekennwerte aus dem Energieausweis mit veröffentlicht werden. Darüber hinaus sind die Unterlagen dem Mietvertrag beizufügen.
  5. Die Nichteinhaltung der Vorschriften ist mit erheblich höheren Bußgeldern bewehrt. Die nächste Verordnung deutet sich schon an, die für 2020 vorgesehen ist. Ob die Isolierung und die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen ökonomisch sinnvoll sind, steht auf einem anderen Blatt.