Aktuelle Steueränderungen für Immobilienbesitzer

von Dr. M. S. Korte, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

I. Photovoltaikanlagen

1. Einkommensteuer, Gewerbesteuer
Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen werden ab dem 01.01.2022 (rückwirkend!) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt; dies gilt für PV-Anlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 KW auf Einfamilienhäusern und auch auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden und bis zu einer Bruttonennleistung von 15 KW je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden, beispielsweise Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien.
Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehreren Anlagen bis max. 100 kWp

2. Umsatzsteuer
Die Lieferung und die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen auf oder an Immobilien bei einer Bruttonennleistung bis 30 kWp ist ab dem 01.01.2023 umsatzsteuerfrei, diverse Detailfragen sind noch offen.

II. Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice

1. häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesen Fällen sind die Kosten voller Höhe abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann ab 2023 ein pauschaler Betrag von 1.260,- € pro Jahr abgezogen werden; es handelt sich um einen personenbezogenen und monatsbezogenen Betrag.

2. Tagespauschale
Für alle Fälle der betrieblichen oder beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung wird ein pauschaler Abzug in Form einer Tagespauschale (Homeoffice- Pauschale in Höhe von 6,- € je Kalendertag, bisher 5,- €) eingeführt; der Höchstbetrag beträgt 1.260,- €; dieser wird erreicht, wenn der Steuerpflichtige an 210 Tagen im Jahr überwiegend am häuslichen Arbeitsplatz die Tätigkeit ausübt. Der Abzug der Tagespauschale ist auch zulässig, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

3. Gebäudeabschreibungen
3.1 Sonderabschreibungen für die Herstellung neuer Mietwohnungen
Die bisherige Sonderabschreibung in Höhe von 5 % konnte nur für Baumaßnahmen aufgrund eines vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit der Sonderabschreibung ist neu aufgelegt worden und gilt für Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2027 gestellten Bauantrags; es ist zu beachten, dass die Bedingungen (Baukostenobergrenze, maximale Bemessungsgrundlage Effizienzhaus 40).

3.2 lineare AfA
Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wird von bisher 2 % auf nunmehr 3 % angehoben; dies gilt für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden.
Es bleibt die Möglichkeit bestehen, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer und somit eine höhere AfA nachzuweisen.