Anschaffungsnahe Aufwendungen

von Dr. Michael Korte

Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes kann laut Ansicht der Finanzverwaltung regelmäßig ausgegangen werden, soweit die baulichen Maßnahmen an einem Objekt innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden und 15 % der Gebäudekosten überschreiten;

Konsequenz ist, dass die Kosten nicht als Werbungskosten, sondern nur im Wege der Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden können.

Entscheidend ist, dass die Arbeiten in diesem Dreijahreszeitraum durchgeführt werden, der Zeitpunkt der Bezahlung ist allenfalls ein Indiz für den Zeitpunkt der Durchführung, jedoch nicht zwingend identisch.

Ausgenommen vom Begriff der Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierungen, die ggfls. anschaffungsnahe Aufwendungen sein können, sind

  • Aufwendungen für Erweiterungen (ohnehin aktivierungspflichtig) sowie
  • Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen (regelmäßige Inspektionen, Wartungen etc.); hier ist jedoch Streit vorprogrammiert, da die Abgrenzung oft schwer ist.