Arbeitszimmer für mehrere Personen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 12.03.2010

Wechselhafte Rechtslage

Die Rechtslage beim Arbeitszimmer ist ja recht wechselhaft. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 2007 sollte die Abzugsfähigkeit weitgehend zurückgedrängt werden. Da die Motive des Gesetzgebers rein fiskalisch waren und die sachliche Begründung für die Streichung des Kostenabzugs den Gerichten nicht genügt hat, muss jetzt das Verfassungsgericht die Rechtsmäßigkeit überprüfen.
Es ergehen aber noch? weiterhin einschlägige Urteile zur alten Rechtslage, die für die Zukunft wieder von Bedeutung werden können.

So hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 23.09.2009 festgestellt, dass ein Arbeitszimmer, das von Ehegatten gemeinsam benutzt wird, nicht zu einer Erhöhung des bis 2006 geltenden Höchstbetrages von 1.250,00 € führt. Viel mehr war diese Höchstgrenze objektbezogen und nicht personenbezogen zu sehen. Wenn ein Arbeitszimmer vorhanden war, dass von Eheleuten nebeneinander genutzt wurde, hat sich also der Höchstbetrag nicht verdoppelt.

Da vorläufig die alte Rechtslage (bis 2006) durch die Finanzverwaltung wieder in Kraft gesetzt wurde, hat dieses Urteil auch Auswirkungen auf die derzeitige Anwendung. Steuerpflichtige können Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen bis zur einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

(Urteil des BFH vom 23.09.2009, Aktenzeichen IV R21/08; Verfahren beim
Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen 2 BVL 13/09; Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung gemäß BMF- Schreiben vom 06.10.2009, Aktenzeichen IV A3-S 0623/09/10001)

Stand März 2010
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