Arbeitszimmer und Fahrtkosten bei Flugbegleiterinnen

In einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Münster hat die Kanzlei Korte & Partner am 02.07.2013 für eine Flugbegleiterin den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und die Berücksichtigung der Fahrtkosten von der Wohnung zum Flughafen als Reisekosten mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer erstritten. Nach Auffassung des Finanzgerichts steht der Klägerin als Kabinenchefin zur Vor- und Nachbereitung der Flüge kein Arbeitsplatz am Flughafen zur Verfügung, so dass sie ein häusliches Arbeitszimmer benötigt und steuerlich geltend machen kann. Das Finanzgericht ist des Weiteren der Auffassung, dass der Flughafen nicht als Arbeitsstätte anzusehen ist, da die Klägerin den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Flugzeug verrichtet. Sie kann die Fahrtkosten daher in vollem Umfang geltend machen und nicht nur beschränkt als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale.

Nach Auffassung von Herrn Rechtsanwalt Sutor ist dieses Urteil auch anzuwenden auf Piloten sowie andere Berufsgruppen, die ihre Tätigkeit an Bord eines Verkehrsmittels verrichten. Auch Berufsgruppen wie Lokführer, Bahnbegleiter, Lkw-Fahrer, Busfahrer und Taxifahrer dürften daher die Fahrten zum jeweiligen Einstiegsort in das Verkehrsmittel als Reisekosten uneingeschränkt geltend machen können.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung und uneinheitlicher Finanzgerichtsrechtsprechung zugelassen.

Bei Fragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Sutor gerne zur Verfügung.