03 Feb Artikel Mitarbeiterzeitung des Prosper-Hospitals – Steueränderungen Jahreswechsel 2021/2022
von Andreas Belz
Auch zum Jahreswechsel 2021/2022 traten wieder zahlreiche Steueränderungen in Kraft. Anbei ein Überblick über die relevantesten Änderungen für Arbeitnehmer.
1. Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag erhöht sich im Jahr 2022 auf 9.984,- € für Ledige und auf 19.968,- € für zusammenveranlagte Ehegatten. Bis zu diesem Betrag fällt also im Jahr 2022 gar keine Einkommensteuer an. Sollten Ihre Einnahmen abzüglich der Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen etc. unter diesem Betrag liegen, fällt keine Einkommensteuer an.
2. Außergewöhnliche Belastungen
Wer 2022 in einem Pflegeheim lebt und für die Zuzahlungen außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) in der Steuererklärung geltend macht, muss bei Aufgabe seines Privathaushaltes die selbst getragenen Heimkosten um eine sogenannte Haushaltsersparnis kürzen. Diese Haushaltsersparnis beträgt 2022 -wie der Grundfreibetrag- auch 9.984,- € (27,35 € täglich). Eine Haushaltsersparnis ist auch bei Fortführung des Privathaushaltes zu berücksichtigen, wenn die Auflösung des bisherigen Hausstandes zumutbar ist, weil mit einer Rückkehr in den Haushalt endgültig nicht mehr zu rechnen ist.
3. Unterstützungsleistungen an Kinder
Unterstützen sie ein Kind, für das sie keinen Kindergeldanspruch mehr haben (oder ein Kind seine Eltern), können diese Unterstützungsleistungen im Jahr 2022 mit bis zu 9.984,- € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Betrag erhöht sich noch einmal um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, wenn auch diese Beitragszahlungen übernommen werden. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person sind allerdings gegenzurechnen, wenn diese 624 Euro überschreiten.
5. Beiträge zur Altersvorsorge
Beiträge zur Altersvorsorge (Basis-Rentenversicherung) dürfen im Jahr 2022 in Höhe von 94 % als Sonderausgaben von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Dabei gilt es allerdings Höchstbeträge zu beachten, für Ledige 24.101,- € (94 % von 25.639,- €) und für Zusammenveranlagte 48.201,- € (94 % von 51.278,- €). Zahlen Sie zB. freiwillig höhere Beiträge zur Altersvorsorge ein, führen diese nicht zu einer weiteren Steuerersparnis.
6. Steuerfreie Zuwendung bei Sachbezügen
Sachbezüge, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusätzlich zum geschuldeten Lohn zuwendet, waren bisher bis zu einem Betrag von 44,- € steuerfrei. Ab 2022 beträgt dieser Betrag 50,- €.
Eine Verschärfung hat es allerdings hinsichtlich von Gutscheinen und Geldkarten gegeben. Die Steuerfreiheit bleibt dann gewahrt, wenn die Geldkarten oder Gutscheine ausschließlich dazu berechtigen, Waren und Dienstleistungen zu beziehen, Bargeld ist immer steuerpflichtig. Zudem darf sich der Kreis der Akzeptanzstellen nur auf einen begrenzten Kreis im Inland beziehen. Beispielhaft zu nennen wären wir Einkaufscentergutscheine. Nachträgliche Kostenerstattungen führen immer zu Barlohn.
7. Umzugskostenpauschale
Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen im Jahr 2022 um, kann er neben den Kosten für eine Spedition und weitere Umzugskosten eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten von seinen Einnahmen abziehen. Diese Umzugskostenpauschale beträgt bis zum 31.03.2022 870,- € bzw. ab dem 01.04.2022 886,- € und erhöht sich für jede weitere Person um 580,- € bzw. ab dem 01.04.2022 um 590,- €.
8. Rentenbesteuerung
Bezieht ein Rentner 2022 erstmals eine gesetzliche Rente, muss er von dieser 82 % versteuern. Die verbleibenden 18 % (bezogen auf die erste Jahresrente) bleiben dann ein Leben lang steuerfrei.
Steuerbescheide von Rentnern ergehen derzeit vorläufig, da entsprechende Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung anhängig sind. Sollten diese Verfahren positiv ausgehen, kann der Steuerbescheid also rückwirkend zum Vorteil geändert werden. Dazu sind aber umfangreiche Berechnungen notwendig, die eine doppelte Besteuerung (während der Einzahlung und der Auszahlung) darlegen. Sie sollten also sämtliche Rentenunterlagen über die Ein- und Auszahlung aufbewahren!
9. Betriebliche Altersvorsorge
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aus dem Jahr 2017 wurde zur betrieblichen Altersvorsorge eine wichtige Änderung für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgeschrieben. Für alle Verträge mit Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber seit 2019 für neu abgeschlossene Verträge 15 % des umgewandelten Entgeltes zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss in die Altersvorsorge einzahlen. Ab dem 01.01.2022 betrifft dies auch Verträge, die bereits vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden.
10. Home-Office Pauschale
Nutzen Arbeitnehmer sonst kein häusliches Arbeitszimmer, sondern müssen wegen der Coronakrise in der Küche oder am Wohnzimmertisch arbeiten, gibt es in den Jahren 2020 und 2021 dennoch einen Abzug als Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde die sogenannte Home-Office Pauschale eingeführt. Damit dürfen Arbeitnehmer, die an dem Tag jeweils ausschließlich Zuhause tätig werden, jeweils 5,- € pro Tag als Werbungskosten abziehen. Der Betrag ist auf max. 600,- € im Jahr, also auf 120 Tage im Jahr, beschränkt. Über eine Verlängerung auf künftige Jahre wird derzeit diskutiert.
Auch Arbeitnehmer, die tatsächlich ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer nutzen, können die Home-Office Pauschale ansetzen, wenn diese günstiger ist. Ein zeitgleicher Ansatz von Home-Office Pauschale und häuslichem Arbeitszimmer ist aber nicht möglich.
Wer den Werbungskostenpauschbetrag von derzeit 1.000,- € nicht überschreitet, profitiert nicht von dieser Regelung.
11. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte
Die Entfernungspauschale wurde ab dem Jahr 2021 um 5 Cent auf 0,35 € und ab dem Jahr 2024 um weitere 3 Cent auf 0,38 € angehoben. Die Anhebung gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet.
Für Tage im Home-Office können keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden.
Geringverdiener profitieren von dieser Erhöhung nicht, da das Einkommen häufig unter dem Grundfreibetrag liegt und diese gar keine Steuern zahlen müssen. Damit diese nicht leer ausgehen, wurde die sogenannte Mobilitätsprämie eingeführt. Hier zahlt das Finanzamt also eine „Prämie“ aus, wenn der einfache Weg zur Arbeit mehr als 20 Kilometer beträgt und das zu versteuernde Einkommen unter dem Eingangssatz liegt. Darüber hinaus muss die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro überschritten werden. Die Berechnung ist kompliziert, beantragt wird diese mit der Einkommensteuererklärung.
12. Wohnungsbauprämie
Die Einkommensgrenze der Wohnungsbauprämie wurde für Alleinstehende von 25.600 Euro auf 35.000 Euro und die Bemessungsgrundlage von 512 Euro auf 700 Euro (Eheleute doppelter Betrag) angehoben. Der Prämiensatz dabei von 8,8% auf 10% erhöht. Das gilt schon ab dem Jahr 2021.