Ausbildung gehört zur „Veredelung“

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 01.08.2005

Steuern: Futtergrundlage entscheidet

Die Richter des Bundesfinanzhofes hatten darüber zu entscheiden, wann die Ausbildung von angerittenen Pferden zu Reit- und Sportpferden steuerlich dem Bereich der Landwirtschaft zuzuordnen ist. Die Richter des obersten deutschen Finanzgerichts werteten in ihrem Urteil den Ankauf angerittener Pferde und deren Ausbildung zu Renn- und Turnierpferden als Tierhaltung, da die für die Landwirtschaft typische „Veredelung“ in diesem Fall noch stärker in den Vordergrund tritt als die Aufzucht oder etwa die bloße Vermietung von Reitpferden (BFH-Urteil vom 31.03.2004, Aktenzeichen: I R 71/03 – BFH Report 2004, S 847).

Ausbildung der Pferde auf einer Farm in den USA

Im Urteilsfall wurden junge Pferde in Deutschland gekauft und dann anschließend zu Spring- und Dressurpferden auf einer Farm in den USA ausgebildet. Danach wurden diese Pferde an Dritte verkauft. Der Bundesfinanzhof führte in seinem Urteil aus, dass in einem solchen Fall die Ausbildung dem Bereich der Landwirtschaft zuzuordnen ist, wenn die Pferde nur kurzfristig verbleiben, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist und die Pferde nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden.

Ausbildung ohne Aufzucht der Tiere

Bisher gab es keine höchstrichterliche Entscheidung, ob bei fehlender Aufzucht auch steuerliche landwirtschaftliche Einkünfte vorliegen. Durch dieses Urteil ist nunmehr auch über diese, lange Zeit ungeklärt gewesene Rechtsfrage, endlich entschieden worden: Wenn ausreichende Futtergrundlagen vorhanden sind, gehört die Ausbildung der Tiere zur landwirtschaftlichen Tätigkeit. Eine eigene Aufzucht ist nicht erforderlich. Nach Auffassung der Steuerrichter endet die landwirtschaftliche Tätigkeit erst mit der gezielten Ausbildung zu einem Renn- oder Turnierpferd und nicht schon mit dem ersten Anreiten.

Der anschließende Verkauf der fertig ausgebildeten Pferde stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes keine schädliche zusätzliche Leistung gegenüber Dritten dar, sondern wird als bloße Verwertung fertig hergestellter Tiere gesehen. Insofern sehen die Richter keinen Unterschied, ob der Landwirt Rinder verkauft oder fertig ausgebildete Rennpferde. Steuerlich ergeben sich für landwirtschaftliche und gewerbliche Einkünfte unterschiedliche Konsequenzen, sodass dieser höchstrichterlichen, erstmaligen Entscheidung über diese Streitfrage für Landwirte, die sich mit der Pferdehaltung beschäftigen, besondere Bedeutung zukommt.

Stand Juli/ 2005

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