Außerhalb des Üblichen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 06.03.2009

Entlastung für mit Dioxin belastetes Einfamilienhaus

Vor rund einem Jahr musste sich der Bundesfinanzhof wieder einmal mit der Frage beschäftigen, ob die Sanierung eines verseuchten Einfamilienhauses zu Steuerermäßigungen in Form von außergewöhnlichen Belastungen führen kann. Die Kosten für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus sind eigentlich steuerlich nicht relevant, weil kein Mietwert versteuert wird und daher eben auch keinerlei Kosten abgezogen werden können. Der Bundesfinanzhof musste jetzt in einem Rechtsstreit darüber entscheiden, ob die Kosten für die Sanierung eines kontaminierten Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können. Der Bundesfinanzhof hat dieses im Grundsatz bestätigt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass ein solcher steuerlicher Abzug an sehr enge Voraussetzungen geknüpft ist.

Kosten außerhalb des Üblichen

Die Richter bestätigen, dass grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen dann vorliegen, wenn die Kosten nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen würden. Die Richter sehen es in einem solchen Fall als Voraussetzung für den steuerlichen Abzug der Aufwendungen an, dass den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und der Hausbesitzer als solcher auch keine Möglichkeit hat, irgendwelche Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen bzw. durchzusetzen. Des Weiteren hält es das oberste Finanzgericht für erforderlich, dass der Hauseigentümer in einem solchen Fall verpflichtet ist, bodenschutzrechtlich die Sanierung vorzunehmen oder dass auf Grund der Dioxinbelastung erhebliche Gesundheitsgefährdungen von dem Grundstück ausgehen.

Gutachten vor Sanierung

Letztlich fordert das Gericht, dass die Kosten durch ein vor der Sanierung erstelltes Gutachten im Einzelnen konkret festgestellt werden. Einen Steuerabzug in der Form von außergewöhnlichen Belastungen halten die Richter dann für möglich, wenn es sich bei dem kontaminierten Bereich um den existenznotwendigen Wohnbedarf handelt. Davon kann aber nach Meinung der Richter nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um den unmittelbaren Wohnbereich handelt sowie um das entsprechende Grundstück, wenn es seiner Größe nach nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht. In diesem Zusammenhang führt der Bundesfinanzhof in dem Urteil aus, dass das Wohnen in einem eigenen (kleinen) Einfamilienhaus nicht als ungewöhnlich und unnötig anzusehen ist.
(AZ: Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.12.2007, III R 56/04)

Stand März 2009
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