Baulärm in der Nachbarschaft

von Rechtsanwalt Andreas Sutor/Fachanwalt für Steuer- sowie Bau- und Architektenrecht

Auswirkungen auf das Mietverhältnis Mietminderung bei erheblichen Störungen

Der Mietvertrag beinhaltet die Pflicht des Vermieters, eine Wohnung zur Nutzung zu überlassen, die auch für Wohnzwecke genutzt werden kann. Baulärm beeinträchtigt das Wohnen in der Regel erheblich. Daher kann der Mieter grundsätzlich bei erheblichen Störungen eine Minderung vornehmen. In einem vor einiger Zeit entschiedenen Fall hatte das Landgericht Berlin einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem nicht in dem Wohngebäude selber, sondern in einem Nachbarhaus durch aufwändige Kernsanierungsarbeiten erheblicher Lärm entstanden war. Das Gericht hatte dabei über den gesamten um Zeitraum der Umbauarbeiten beim Nachbargebäude eine Mietminderung von 25% zugelassen, weil es sich um umfangreiche Arbeiten handelte. Dabei war der Grundriss verändert, die Fassade geöffnet, Balkone zusätzlich angebracht und auch Aufstockungen vorgenommen worden. Die Bauarbeiten hielten zwar nicht während der gesamten Zeit in vollem Umfang an. Dies war allerdings für das Gericht unerheblich. Eine Minderung von 25% hielt es für angemessen.

Eine anderweitige Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn bei Abschluss des Mietvertrages vorhersehbar ist, dass mit Bauarbeiten zu rechnen ist. Wann derartige Anhaltspunkte vorliegen, ist von dem Einzelfall abhängig. Teilweise wird von der Rechtsprechung bereits das Vorhandensein einer Baulücke in der Nachbarschaft oder Räumungsarbeiten als ausreichend angesehen. Andererseits ist ein eingeschossiger Bau, der später aufgestockt wird, nicht als ausreichender Anhaltspunkt von der Rechtsprechung angesehen worden.

Landgericht Berlin Urteil vom 26.09.2013, 67 S 251/13