Beitragsrückerstattungen für das Vorjahr mindern die abzugsfähigen Versicherungsversicherungsbeiträge

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler – veröffentlicht in der Recklinghhäuser Zeitung am 15.01.2015

Nicht geltend gemachte Arztkosten haben keinen Einfluss auf die Besteuerung

Der Steuerpflichtige und Kläger des Urteilsfalls war als Beamter privat krankenversichert. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2011 hatte er die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge steuerlich geltend gemacht, die Erstattungen für das Vorjahr allerdings nicht abgezogen. Das Finanzamt, das durch die Meldung der Krankenversicherung von dem Umstand Kenntnis erhalten hatte, sah dies anders und kürzte die steuerlich abzugsfähigen Versicherungsbeiträge um die erstatteten Vorjahresbeträge.

Da keine Einigung mit dem Finanzamt zu erzielen war, zog der Steuerpflichtige vor Gericht. Er machte dabei geltend, dass er die Erstattung in Höhe von knapp 500,- € nur habe erhalten können, weil er in Höhe von 111,- € bei der Krankenkasse auf die Erstattung von Arztrechnungen verzichtet hatte.

Das Gericht gab jedoch dem Finanzamt Recht. Nicht geltend gemachte Arztkosten sind keine fiktiven Beiträge. Diese sind vielmehr nur als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigungsfähig. Wegen des hohen Selbstbehaltes wirken sich kleine Beträge aber in der Regel steuerlich letztlich gar nicht aus. Eine Rückerstattung der Versicherungsbeiträge muss hingegen in dem Jahr, in dem sie erfolgt, mit den gleichartigen Beitragszahlungen verrechnet werden. Das Gericht hatte bei dem gesamten Sachverhalt als zusätzliches Argument auch auf die steuerliche Behandung des Selbst- und Eigenbehalt abgestellt, der keine Gegenleistung für die Änderung des Versicherungsschutzes ist, sondern das genaue Gegenteil. Damit war der Kläger mit seiner Argumentation nicht erfolgreich.

(Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.06.2014, 1 K 2873/13 E)