Besondere Vorauszahlung

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 25.07.2008

Anrechnung der Zinsabschlagsteuer bei Wohnungseigentum

Durch die Ansammlung des Hausgeldes ergeben sich Erträge, die gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind und von denen Zinsabschlagsteuer einzubehalten ist. Wirtschaftlich gesehen ist die Zinsabschlagsteuer ja nichts anderes als eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuerschuld. Die Finanzämter akzeptieren dabei aber grundsätzlich die Anrechnung nur dann, wenn das Original der Steuerbescheinigung des jeweiligen Kreditinstitutes vorgelegt wird und diese Bescheinigung auf den Namen lautet, der diese Anrechnung im Steuerbescheid vorgenommen haben möchte. In der Praxis wird bei Wohnungseigentum aber dieses Hausgeld nicht bei den einzelnen Eigentümern angelegt, sondern auf ein Treuhandkonto des Verwalters, so dass auch dieser nur die Steuerbescheinigung vom Kreditinstitut erhält. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat geregelt, dass es hier auch zu einer Anrechnung bei Wohnungseigentümern entsprechend ihrem Anteil an der Zinsabschlagsteuer kommen kann, wenn folgende Hinweise eingehalten werden.

  1. Der Verwalter teilt die erzielten Zinsen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf.
  2. Diese Aufteilung teilt der Verwalter dem jeweiligen Wohnungseigentümer schriftlich mit.
  3. Der jeweilige Wohnungseigentümer legt die Verwalterbescheinigung sowie eine Kopie der Original-Steuerbescheinigung des Kreditinstitutes seiner persönlichen Steuererklärung bei.

Steuererklärungspflicht von Eigentümergemeinschaften

Soweit die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftliches Eigentum (Dachflächen an Mobilfunkbetreiber, Wohnung an Hausmeister) gemeinschaftlich vermieten, ist entsprechend hierfür eine sogenannte einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte erforderlich. Dieses ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betreffend Teilrechtsfähigkeit aus dem Jahr 2005 und ist auch seit dem 01.07.2007 im Wohnungseigentumsgesetz verankert. Gleiches müsste grundsätzlich auch für Zinsen gelten, die sich aus der Ansammlung der Instandhaltungsrücklage ergeben (Einkünfte aus Kapitalvermögen). In der Praxis ist aber wohl festzustellen, dass diese Konsequenz offensichtlich bisher nicht gezogen wurde mit Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.

Wohngeldzahlungen durch Dritte

Bei der Vermietung von Teileigentumseinheiten wird oft vereinbart, dass bestimmte Kosten wie z. B. Hausgeld nicht an den Vermieter, sondern direkt an den Verwalter gezahlt werden müssen. Es ergibt sich hier die Frage, welche Einnahmen der Eigentümer dieser Eigentumswohnung in der Steuererklärung anzusetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes muss auch in solchen Fällen der Gesamtbetrag vom Eigentümer in der Steuererklärung Vermietung und Verpachtung angegeben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zahlungen insgesamt alle direkt an den Vermieter oder zum Teil an den Wohnungseigentumsverwalter erfolgt sind.

(AZ: Oberfinanzdirektion Frankfurt, 17.11.1995, S 2401 A – 7 – St II 11)

Stand August/ 2008
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