Bürgerliche Kleidung steuerlich stets nicht abzugsfähig

Gerichte können sich nicht zu einer Änderung durchringen

Bei der Frage, welche Aufwendungen beim Finanzamt steuermindernd geltend gemacht werden können, sind viele Steuerpflichtige sehr findig. Die Rechtsprechung hatte durch eine viel beachtete Entscheidung im September 2009 die Tür geöffnet für die steuerliche Anerkennung von sogenannten gemischten Aufwendungen. Dahinter verbergen sich Kosten, die teils beruflich/betrieblich, teils privat veranlasst sind. Konkreter Auslöser war im Urteilsfall eine Reise nach Amerika, die teilweise durch die Teilnahme an einer beruflich veranlassten Konferenz, teilweise durch einen anschließenden Urlaub veranlasst war.

Während in der Vergangenheit die entsprechenden Kosten bei gemischter Veranlassung ganz versagt wurden, hatte die Rechtssprechung mit der obigen Entscheidung eine Kehrtwendung vollzogen. Jetzt ist zumindest eine teilweise Anerkennung möglich.

Dies wollte ein Steuerpflichtiger auch auf die Kosten für die normale Kleidung (sogenannte bürgerliche Kleidung) anwenden. Wenn man die Grundsätze der obigen Grundsatzentscheidung auf den vorliegenden Fall übertragen hätte, wäre durchaus eine Aufteilung z.B. nach der Arbeitszeit im Verhältnis zu dem gesamten Tag oder zu der üblichen Zeit, in der man Kleidung trägt, möglich gewesen. Wer die Ausführungen des aktuellen Beschlusses liest, kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Entscheidung vom Ergebnis her beeinflusst ist. Wenn nämlich das höchste Finanzgericht eine teilweise Anerkennung derartiger Kosten mit steuerlicher Auswirkung zugelassen hätte, wäre dem Fiskus ein großer Steuerausfall entstanden. Nach Auffassung des Gerichtes fallen hier derartige Bekleidungskosten in den Bereich des Existenzminimums und damit außerhalb der Frage, ob Werbungskosten vorliegen oder nicht. Im Ergebnis hat sich daher an der Beurteilung durch die Rechtsprechung auch von dem wegweisenden Urteil zur Anerkennung gemischt veranlasster Kosten nichts geändert. Man mag das Urteil bedauern, es ist aber zu beachten.

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2013 VI B 40/13