Bundesrat nun gefragt

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 20.03.2008

Erbschaftsteuer-Entwurf sieht Verschonungsabschlag vor

Am 11. Dezember des vorherigen Jahres hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf des neuen Erbschaftsteuerreformgesetzes veröffentlicht. Nunmehr soll der Bundesrat im April 2008 diesen Entwurf vorgelegt bekommen. Wenn es dabei zu einer Zustimmung kommt, rechnet man damit, dass danach dieses Reformgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und dann in Kraft treten kann. Ob dieser Zeitplan so eingehalten werden kann, ist wohl sehr fraglich, weil zur Zeit noch heftige Änderungsdiskussionen geführt werden. In Fachkreisen gibt es deshalb auch Stimmen, die mit einem Inkrafttreten des Gesetzes vor dem 01.07.2008 nicht rechnen. Inzwischen enthält der Entwurf auch eine Reihe von Änderungen gegenüber den ursprünglichen Gesetzesplänen. Danach ist z. B. jetzt geplant, das neue Gesetz erst auf Erwerbe nach dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündigung anzuwenden.

Antragsgebundenes Wahlrecht

Allerdings soll für Erbfälle ein antragsgebundenes Wahlrecht zur Anwendung des neuen Rechts für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung bestimmt werden. Nach den Beschlüssen der Bundesregierung wird dieses Wahlrecht eingeschränkt. Man will nicht, dass z. B. Erben von Kapitalvermögen von diesem Wahlrecht profitieren, deswegen sollen in der Übergangszeit die bisherigen niedrigeren Freibeträge auch dann gelten, wenn im Übrigen für das neue Erbschaftsteuerrecht optiert wird. Dabei ist aber nicht ausgeschlossen, dass es noch zu weiteren Änderungen kommt.

Künftig sollen Immobilien mit dem Verkehrswert besteuert werden. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung gibt es für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern zwei gute Nachrichten. Einerseits gibt es einen sogenannten Verschonungsabschlag in Höhe von 10 %, andererseits wird für Kinder der Freibetrag auf 400.000,00 € erhöht.

10 % Verschonungsabschlag

Diesen 10 %-igen Bewertungsabschlag sollte es aber nach Meinung von vielen Steuerexperten möglichst für alle Immobilien geben und nicht nur für Mietwohnhäuser. Vielen scheint es ungerecht, dass nur Mietobjekte begünstigt werden sollen. Bezüglich des vorgesehenen Vergleichswertverfahrens wird es in der Praxis auch häufiger Probleme geben. Wenn nämlich in vergleichbaren Lagen seit langer Zeit keine Verkäufe stattgefunden haben, wird es schwierig sein, hier Vergleichswerte zu finden. Dann soll je nach Grundstücksart der erbschaftsteuerliche Wert entweder nach dem Sach- oder Ertragswertverfahren bestimmt werden. In solchen Fällen wird man zukünftig dann oft aufwendige Berechnungen anstellen müssen, möglicherweise ist auch ein individuelles Gutachten erforderlich. Deswegen kann man schon heute sagen, dass die Umsetzung der neuen Erbschaftsteuerbestimmungen auch in der Praxis mit Sicherheit nicht weniger kompliziert werden wird. Letztlich sind zur Zeit auch noch eine Reihe von Einzelheiten unklar. Die entsprechenden Rechtsverordnungen liegen zwar mittlerweile im Entwurf vor, befinden sich allerdings noch in der politischen Diskussion.

Stand März/ 2008
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