Dem Finanzgericht widersprochen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 09.05.2009

Steuerfragen bei Ferienwohnungen lassen den Bundesfinanzhof nicht ruhen

Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist ihr Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar, so dass die Einküfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden muss. So lautet der Tenor eines weiteren Urteils zu dem Komplex Steuerfragen bei Ferienwohnungen. Bei Ferienwohnungen stellt sich grundsätzlich die steuerliche Frage, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht tatsächlich gegeben ist. Dies ist bei ständig wechselnden Ferienwohnungen auch nur dann der Fall, wenn die jeweilige Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht um mindestens 25% unterschreitet. Die Besonderheit im vorliegenden Urteilsfall lag darin, dass überhaupt keine ortsüblichen Vermietungszeiten für Ferienwohnungen festzustellen waren. Das Finanzgericht kam in diesem Streitfall zu dem Urteil, dass dieser Umstand zu Lasten des Finanzamtes gehen würde. Die Richter des Finanzgerichtes meinten nämlich, dass dem Finanzamt die Feststellungslast obliegen würde, wenn die ortsüblichen Vermietungszeiten erheblich, d. h. um mehr als 25%, unterschritten würden. Das Finanzamt war aber gegenteiliger Auffassung und meinte, dass der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht tragen würde. Diese Beweislast umfasse auch die Ermittlungen und Darlegungen bezüglich der ortsüblichen Vermietungszeiten. Das Finanzamt meinte schließlich, dass grundsätzlich dann von 100 Tagen auszugehen wäre, wenn nämlich überhaupt keine Angaben über ortsübliche Vermietungszeiten vorliegen würden.

Bundesfinanzhof widerspricht Finanzgericht

Das Finanzamt erhob Revision und teilte nicht die Auffassung des Finanzgerichtes. Die Revision wurde für begründet gehalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist nämlich nur immer dann von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich, d. h. um mindestens 25%, unterschritten wird. Nach Meinung der Richter des Bundesfinanzhofes ist das Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht vergleichbar, wenn eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden können. Nach Meinung der Richter des Bundesfinanzhofes muss dann die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden, die den Anforderungen der bisherigen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes entspricht. Im Gegensatz zu dem Finanzgericht vertritt der Bundesfinanzhof? aber die Auffassung, dass die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten dem Steuerpflichtigen obliegt. Die Richter hielten es aber für unzulässig, einfach von einer Zahl von 100 Tagen auszugehen. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich immer dann eine Prognoserechnung aufgestellt werden muss, wenn eine ortsübliche Vermietungszeit gar nicht feststellbar ist. Insofern müsse nach Auffassung der Richter der Steuerzahler den Nachteil tragen, wenn ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden können. Vergleichbare Zahlen von anderen Vermietern können nur dann eine Rolle spielen, wenn die Zahlen für den jeweiligen Ort repräsentativ sind.

Streichung der Verluste kann teuer werden

Im Urteilsfall hatte der Steuerzahler erhebliche Verluste aus der Vermietung und der Verpachtung erzielt. Deswegen hatte er natürlich ein großes Interesse daran, dass letztlich das Finanzamt die Einkünteerzielungsabsicht auch bejahte. Nur wenn die Prognose ein positives Ergebnis zeigt, kann davon ausgegangen werden, dass die Einkünfteerzielungsabsicht begehrt wird, was dann zur Anerkennung auch der steuerlichen Verluste führt. Die Sache ist von den Richtern des Bundesfinanzhofes aber als noch nicht spruchreif angesehen worden und wird erneut vom Finanzgericht verhandelt. Die Richter des Bundesfinanzhofes betonen nämlich in dem Urteil, dass den Steuerzahlern Gelegenheit gegeben werden muss, in einem neuen Verfahren vor dem Finanzgericht die ortsüblichen Vermietungszeiten durch eine repräsentative Aufstellung darzulegen und gegebenenfalls dort auch zu beweisen. Also ist letztlich doch ein Hoffnungsschimmer in dieser Streitsache immer noch für die Steuerzahler vorhanden.
(AZ: Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.08.2008 I XR 39/07)

Stand Mail 2009
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