29 Jul Der harmlose Auftrag an eine Werbeagentur
Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler
Versicherungsbeiträge an die Künstlersozialversicherung
Wenn von Beiträgen an die Künstlersozialversicherung die Rede ist, denkt man in erster Linie an die Versicherung von Künstlern bzw. Institutionen, die Künstler beschäftigen bzw. Künstlern direkt zu tun haben. Darunter fallen beispielsweise Theater, Orchester, Verlage, Zeitungen usw.
Aber auch ganz normale Unternehmer können sich plötzlich mit (Nach) Forderungen konfrontiert sehen. Dies ist umso wahrscheinlicher, als seit geraumer Zeit die Prüfung dieser Abgabe ebenfalls in die Hände der Sozialversicherungsprüfungen durchgeführt durch die Rentenversicherungen gelegt wurde. Die Prüfungsdichte im Hinblick auf die Sozialversicherungsabgaben ist bei den Unternehmen noch höher als durch das Finanzamt. Neben dem Künstler selbst und den oben beschriebenen künstlerischen Institutionen sind nämlich auch ganz normale Unternehmen betroffen, wenn sie künstlerische Leistungen in Anspruch bzw. in Auftrag geben nehmen. Dieser Begriff der „künstlerischen Leistungen“ wird dabei sehr weit gefasst. Jede Gestaltung eines Briefbogens, einer Homepage oder eines Internetauftritts kann beispielsweise darunter fallen. Die Abgabe betrug in der Vergangenheit über 5%, in 2012 3,9% und in 2013 4,1%.
Eine Ausnahme wurde in der Vergangenheit nur dann angenommen, wenn die entsprechenden Aufträge an eine Werbeagentur in der Rechtsform der GmbH vergeben wurden. Nunmehr hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil auch bei einer OHG eine Abgabenfreiheit festgestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass diese Gesellschaften üblicherweise arbeitsteilig organisiert sind. Nicht alle Gesellschafter sind im künstlerischen oder publizistischen Bereich tätig. Genauso müssen dann auch KGs behandelt werden. Anders schaut es hingegen bei einer sogenannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB – Gesellschaft) aus. Hier wird man sich auf das obige Urteil nicht berufen können.
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9.11.2012 Aktenzeichen L 4 R 2556/10