Der Lebensmittelpunkt ist ausschlaggebend

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 30.10.2009

Doppelte Haushaltsführung im Blickpunkt

Das höchste deutsche Finanzgericht hatte bislang die berufliche Veranlassung und somit die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegte und von der am Beschäftigungsort beibehaltenen – oder neu begründeten Zweitwohnung – aus seiner bisherigen Beschäftigung nachging. Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Hausstandes auf zwei Haushalte privat veranlasst sei. Nun hat der Bundesfinanzhof mit zwei aktuellen Urteilen (05.03.2009, Aktenzeichen VI R 58/06, VI R 23/07) nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten: demnach kann auch bei Wegverlegung des Wohnorts vom Beschäftigungsort unter Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vorliegen. Wesentlich ist aber weiterhin, dass der dem Beschäftigungsort entfernt liegende (neue) Hausstand den Lebensmittelpunkt darstellt. Hierfür ist der Steuerpflichtige nachweispflichtig. Hierfür kann sprechen, dass die gesamte Familien an den neuen Wohnort umziehen und z. B. die Kinder dort in den Kindergarten oder die Schule gehen und sich der Lebenspartner dort aufhält.

Diese neue Bundesfinanzhof-Rechtsprechung kommt in allen noch offenen Fällen zur Anwendung. Hat das Finanzamt bisher den Abzug von Aufwendungen unter Bezugnahme auf die mittlerweile überholte Bundesfinanzhof-Rechtsprechung verneint, kann im ersten offenen Veranlagungsjahr ein Kostenabzug steuerlich geltend gemacht werden; eine Bindungswirkungentscheidung in früheren Veranlagungsjahren besteht nicht. Abzuwarten bleibt jedoch, ob die Finanzverwaltung diese Rechtsprechungsänderung veröffentlichen und somit anwenden wird oder ob der Steuerpflichtige hier im Einzelfall unter Bezugnahme auf die Bundesfinanzhofrechtsprechung kämpfen muss.
(Bundesfinanzhof-Urteile vom 05.03.2009, Aktenzeichen VI R 58/06, VI R 23/07)

Stand Oktober 2009
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