Die Frist läuft ab

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 08.02.2008

Steuervorteile durch mittelbare Grundstücksschenkung

Nach den letzten aktuellen Informationen soll die jetzt im Entwurf vorliegende Erbschaftsteuer- Reform wohl nicht schon im Frühjahr, sondern erst im Sommer 2008 in Kraft treten. Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich der Regierung eine Frist für diese notwendigen Gesetzesänderungen bis zum 31.12.2008 eingeräumt. Das Verfassungsorgan hatte gefordert, dass insbesondere die ungleiche Besteuerung von Barvermögen und Immobilien bei der Erbschaftsteuer beseitigt wird. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen u. a. die Grundstückswerte erheblich erhöht werden. Damit die Steuerbelastung für nahe Verwandte durch diese deutliche Anhebung der steuerlichen Immobilienwerte möglichst nicht steigt, sollen die Freibeträge bei diesem Personenkreis gleichzeitig auch deutlich erhöht werden.

Geldschenkung unter Auflage

Wenn Eltern ihren Kindern Geld mit der Auflage schenken, dieses für einen Hauskauf oder Hausbau zu verwenden, so wird bei der Erbschaftsteuer nur der niedrigere steuerliche Immobilienwert angesetzt und nicht der volle geschenkte Geldbetrag. Wollen Eltern diesen günstigen Steuervorteil jetzt noch ausnutzen, so sollten sie sich aber beeilen. Künftig soll ja die niedrige Bewertung von Immobilienvermögen aufgehoben werden, so dass dann der jetzt noch mögliche Steuervorteil praktisch verloren geht.

Zweckgebundene Schenkung

Die Geldschenkung mit Auflage muss grundsätzlich notariell beurkundet werden; wenn das nicht gemacht wird, kann dieser Mangel durch den tatsächlichen Vollzug der Schenkung im Nachhinein geheilt werden. Bei der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich nicht maßgeblich der Zeitpunkt der Schenkung, sondern der Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses. Für solche mittelbaren Schenkungen muss das Haus also spätestens in diesem Frühjahr bzw. Sommer noch vor Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts fertiggestellt sein. Wenn aber ein Haus gekauft wird, so kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückvertrages an; das heißt, in einem solchen Fall muss der Vertrag vor Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuergesetzes abgeschlossen sein. Haben bei Abschluss des Vertrages Vertreter ohne Vollmacht (z. B. Notarangestellte) mitgewirkt, ist daran zu denken, dass rechtzeitig die notarielle Genehmigung des Vertretenen eingeholt wird.

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden Personen, die nicht zu den nahen Verwandten zählen, künftig erheblich stärker belastet. Deswegen sollte sich gerade dieser Personenkreis Gedanken darüber machen, ob nicht durch eine rechtzeitige mittelbare Grundstücksschenkung der zur Zeit noch bestehende Steuervorteil ausgenutzt werden sollte.

Stand Februar/ 2008
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