Doppelte Haushaltsführung

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 27.11.2009

Ist Drei-Monatsfrist mit Grundgesetz vereinbar?

Eine Steuerermäßigung für sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen wird grundsätzlich bei einer doppelten Haushaltsführung nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die ersten drei Monate beschränkt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Steuerzahler grundsätzlich nur in den ersten Wochen finanziell erheblich mehr belastet ist. Nach Ablauf dieser drei Monate setzt der Gesetzgeber voraus, dass in diesen drei Monaten der Steuerzahler die Möglichkeit hat, sich entsprechend so zu organisieren, dass durch den Beruf keine Mehraufwendungen für Verpflegung mehr entstehen und somit auch steuerlich nicht mehr berücksichtigt zu werden braucht.

Finanzgericht bestätigt Drei-Monatsfrist

Das Finanzgericht Baden- Württemberg hatte sich in einem Urteilsfall damit zu beschäftigen, ob diese Drei-Monatsfrist in jedem Falle anzuwenden ist. Die beiden Ehegatten bezogen jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dabei war jetzt darüber zu entscheiden, ob auch nach Ablauf von drei Monaten weiterhin noch die Mehraufwendungen steuerlich in Abzug zu bringen sind. Der Ehemann begründete im Streitfall aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort. Dementsprechend beschränkte das Finanzamt den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen – so wie es vom Gesetzgeber auch vorgesehen ist – auf die ersten drei Monate. Auch nach Meinung der Finanzrichter sind nach Ablauf dieser drei Monate keine Mehrbelastungen mehr anzunehmen. Die Finanzrichter gingen in ihrer Entscheidung davon aus, dass nach drei Monaten ein gleiches Kostenniveau bezüglich der Aufwendungen für Verpflegung vorliegen würde wie für solche Kosten am eigentlichen Familienwohnsitz.

Zunächst Nichtzulassung

Mit dieser ablehnenden Entscheidung des Finanzgerichtes Baden- Württemberg waren die Steuerzahler aber nicht einverstanden.

Weil die Revision nicht zugelassen wurde, erhoben die Steuerzahler eine sogenannte Nicht- Zulassungsbeschwerde, die auch erfolgreich war. Deswegen wird jetzt der Bundesfinanzhof sich mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die Drei-Monatsfrist in einem solchen Fall bei berufstätigen Ehegatten mit dem Grundgesetz vereinbart ist. In gleich gelagerten Fällen ist Steuerzahlern daher nur zu empfehlen, unter Hinweis auf dieses Revisionsverfahren die Steuerbescheide rechtlich offen zu halten.
(Aktenzeichen: Finanzgericht Baden – Württemberg? 08.05.2007, 4 K 230/06, Revisionsverfahren Bundesfinanzhof VI R 10/08)

Stand November 2009
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