Erhöhte Freibeträge

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 28.08.2009

Neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ab 2009-09-21

Kurz vor der letzten Jahreswende ist das neue Erbschaftsteuerrecht vom Bundestag und Bundesrat beschlossen worden.

Bekanntlich musste der Gesetzgeber tätig werden, weil das Verfassungsgericht die Neuregelung aus dem Jahr 1996 für verfassungswidrig erklärt hatte. Das Verfassungsgericht hatte im Januar 2007 beanstandet, weil das bisherige Recht, insbesondere im Bereich von Betriebsvermögen und Immobilien zu einer ungleichen Besteuerung gegenüber Geldvermögen geführt hatte. Die diesbezüglichen Begünstigungsregelungen waren aus der Sicht des Gerichtes nicht sachgerecht.

Allerdings durfte das alte Recht trotz Verfassungswidrigkeit noch für den Übergangszeitraum bis Ende 2008 angewandt werden. Wäre der Gesetzgeber aber nicht bis zum 31.12.2008 tätig geworden, wären alle Erbschaften und Schenkungen in Deutschland ab 2009 gänzlich steuerfrei gewesen.

Künftig Verschonungsregeln

Nunmehr sind neue Regelungen getroffen worden, die – so die Gesetzesbegründung – den Vorgaben des Verfassungsgerichtes Rechnung tragen sollen. Versteuert werden sollen grundsätzlich also die echten Verkehrswerte. Ob dies wirklich so umgesetzt wurde, wird von vielen Fachleuten bestritten. Besonders die Verschonungsregelungen bei Betrieben, aber auch die Vergünstigung bei selbstgenutzten Wohnimmobilien werden kritisch betrachtet. In jedem Fall wird mit einem erneuten verfassungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren gerechnet.

Ab 2009 erhöhte Freibeträge

Wesentliches Merkmal der Neuregelungen sind die deutlich erhöhten Freibeträge. Für Ehegatten gilt ein allgemeiner Freibetrag von 500.000 €, für Kinder 400.000,00 €. Daneben sind im Erbfall zusätzlich der eventuelle Versorgungsfreibetrag und der fiktive Zugewinnausgleich für Ehegatten zu berücksichtigen. Der Versorgungsfreibetrag beträgt bei Ehegatten 256.000 €, bei Kindern zwischen 10.300 € und 52.000 € je nach Lebensalter. Allerdings wird der entsprechende Versorgungsfreibetrag gekürzt um den Wert von Rentenansprüchen, die ihrerseits nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Welcher konkrete Versorgungsfreibetrag dann noch verbleibt, hängt also von dem Einzelfall ab.

Darüber hinaus wird, wie bereits erwähnt, ein fiktiver Zugewinnausgleich von der Erbschaftsteuer freigestellt. Für den Regelfall gilt bei Ehegatten der gesetzliche Güterstand. Der Zugewinnausgleich wird im Erbfall in der Regel nicht konkret berechnet, sondern durch einen pauschalen Zuschlag zum Erbteil abgegolten. Wegen dieser Pauschalierung kann es allerdings zu „Ungerechtigkeiten“ kommen, wenn bei konkreter Berechnung ein Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten tatsächlich in größerem Umfang bestünde. Dieser kann dann auch für Zwecke der Steuerberechnung in der genau ermittelten Höhe Berücksichtigung finden. Allerdings sind die Regelungen äußerst kompliziert und häufig auch nur für wirklich größere Vermögen wichtig.

Stand August 2009
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2009 Korte & Partner