Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 29.05.2009

Regelungen gelten auch für den Hausanschluss an das Wasserverteilungsnetz

Wenn den Verbrauchern die Wasserrechnungen ins Haus flattern, können sie den Abrechnungen entnehmen, dass Wassergeld grundsätzlich nicht mit dem ansonsten üblichen Regelsteuersatz von 19% versteuert wird, sondern nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegt. Der Bundesfinanzhof musste über die Frage entscheiden, welcher Steuersatz anzuwenden ist für das Legen des Hauswasseranschlusses. Das oberste deutsche Steuergericht entschied, dass für den Anschluss an das örtliche Wassernetz mit der Anlage des Hauseigentümers durch ein Wasserversorgungsunternehmen grundsätzlich der Mehrwertsteuersatz von nur 7% gilt. Die Richter des Bundesfinanzhofes beziehen sich in ihrem Urteil auf eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofes. Der europäische Gerichtshof ist nämlich der Auffassung, dass grundsätzlich der Steuersatz von 7% für alle Lieferungen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Wasser gilt. Darunter fällt nach Auffassung des Gerichtes auch das Legen eines Hausanschlusses.

Hausanschlüsse gegen Kostenerstattung

Im Urteilsfall gab es einen Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Mitglieder dieses Zweckverbandes sind mehrere Städte und Gemeinden eines Landkreises, dieser belieferte die Kunden mit Wasser. Darüber hinaus wurden auf Verlangen von Grundstückseigentümern gegen Kostenerstattung Hausanschlüsse verlegt, das heißt, er verband sein Wasserverteilernetz mit der jeweiligen Anlage des Grundstückseigentümers. Diese Hausanschlussleitungen blieben im Eigentum des Grundstückeigentümers. Im Gerichtsverfahren wurde geltend gemacht, dass der Hausanschluss ja ausschließlich den Zweck hätte, die Wasserlieferung bis in das Grundstück sicherzustellen, so dass alleine aus diesen Gründen auch der ermäßigte Steuersatz von 7% anzuwenden sei.

Wasser und Hausanschluss einheitliche Leistung

Das Finanzgericht hatte dem Zweckverband Recht gegeben, dass die Umsatzsteuer nur in Höhe von 7% für den Hausanschluss anfallen würde. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die von dem Kläger gegenüber den jeweiligen Endabnehmern erbrachten Leistungen, nämlich die Lieferung von Wasser und die Errichtung des Hausanschlusses, insgesamt eine einheitliche Leistung Lieferung von Wasser darstellen würde.

Nur Verschaffung der Anschlussmöglichkeit

Das Finanzamt wollte die Argumente des Zweckverbandes aber nicht gelten lassen. Die Errichtung des Hauptanschlusses stelle – neben der Wasserlieferung – eine weitere selbstständige Hauptleistung dar. Der Anschluss werde ja nur einmalig verlegt und habe somit keinen zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Lieferung des Wassers. Des Weiteren komme die Verschaffung der Anschlussmöglichkeit dem Grundstück dauerhaft zu Gute, während die Lieferung des Wassers nur in dem Zeitraum relevant werde, indem diese Leistung angefordert und erbracht werde.

Des Weiteren argumentierte das Finanzamt, dass auch Grundstücke angeschlossen würden, auf denen zum Zeitpunkt des Anschlusses überhaupt kein Wasser verbraucht würde. Außerdem sei die Anschaffung der Anschlussmöglichkeit unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Wasserlieferung in Anspruch genommen werde. Erst in unbestimmter Zeit sei hier mit einem Wasserverbrauch zu rechnen. Überdies sei Schuldner der Kosten für den Hauswasseranschluss der Eigentümer des Grundstückes; die Wasserversorgungsgebühr könne davon abweichen. Aus diesem Grunde fehle es nach Auffassung des Finanzamtes umsatzsteuerlich an einer einheitlichen Leistung.

Auf einen Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes hat sich der Europäische Gerichtshof dieser Frage angenommen. Er hat dem Steuerpflichtigen Recht gegeben. Der Bundesfinanzhof hat schließlich den ermäßigten Steuersatz von 7 % zumindest dann für anwendbar erklärt, wenn die Anschlussarbeiten gegenüber dem späteren Wasserbezieher erbracht werden.
(AZ: Urteil des Bundesfinanzhofes vom 08.10.2008, V R 61/03, EUGH – Urteil C 442/05 vom 03.04.2008)

Stand Mai 2009
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