24 Apr Finanzgericht urteilt großzügig
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 24.04.2009
Belastung der Bauleistung mit Grunderwerbsteuer als Verstoß gegen Europarecht gewertet
Ein Schwerpunktthema bei den Finanzämtern ist wohl zunehmend auch die Grunderwerbsteuer. Insbesondere solche Fälle, bei denen das Grundstück und das Gebäude in getrennten Kaufverträgen erworben werden, um Grunderwerbsteuer für das Häuschen selbst zu sparen, beschäftigt immer mehr die Finanzverwaltung. Wird das Grundstück gekauft, so gibt es hier keine Möglichkeiten, von der 3,5 %-igen Grunderwerbsteuer wegzukommen. Durch gesonderte Verträge versucht man in der Praxis oft, die Grunderwerbsteuer für das Gebäude zu vermeiden. Beträgt der Kaufpreis für das Gebäude zum Beispiel 400.000,00 € so macht die Belastung für Grunderwerbsteuer immerhin 3,5 % = 14.000,00 € aus. Die Einsparung der Grunderwerbsteuer erscheint den Häuslebauern auch legitim, weil der Bauträger für den Verkauf des Hauses ohnehin Mehrwertsteuer in Rechnung stellt, so dass eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer grundsätzlich nicht eingesehen wird. Zunehmend schauen sich Finanzbeamte jetzt die verschiedenen Kaufverträge sehr genau an und beäugen kritisch, ob es einen Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag für das Grundstück und den Bauwerksverträgen gibt. Dabei ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die Notare bei solchen Verträgen auch eine entsprechende Anzeigepflicht haben.
Finanzgericht Niedersachsen urteilt großzügig
Einen Lichtblick gab es jetzt durch eine Entscheidung des Finanzgerichtes Niedersachsen, welches nämlich in der Belastung der Bauleistung mit Grunderwerbsteuer einen Verstoß gegen Europarecht sah. Das Finanzgericht erkennt hier eine unzulässige doppelte Belastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer, so dass dieser Steuerstreit beim europäischen Gerichtshof zur abschließenden Beurteilung vorlag. Die Antwort des EuGH auf das Ersuchen des Finanzgerichts Niedersachsen kam schneller als erwartet: bereits am 27.11.2008 haben die Luxemburger Richter entschieden – kürzlich veröffentlicht – dass Grunderwerbsteuer auch auf solche Baukosten erhoben werden darf, die bereits mit Umsatzsteuer (vor-)belastet sind. Die vom Finanzgericht Niedersachsen als Belastungscocktail charakterisierte deutsche Besteuerung von Immobilienerwerben wurde demnach eine Absage erteilt.
Durch die EuGH-Entscheidung wird es Häuslebauern immer schwerer gelingen, Grunderwerbsteuer auf den Erwerb des Grundstücks und nicht auf die – regelmäßig höheren – Herstellungskosten für das Gebäude zahlen zu müssen. Zur Vermeidung dieser Grunderwerbsteuer muss der Erbauer daher auch in Zukunft dem Finanzamt glaubhaft machen, dass der Kauf des Grundstücks und die anschließende Bebauung völlig unabhängig voneinander erfolgen. Insbesondere darf keine gemeinsame Vermarktungsstrategie vom Grundstücksveräußerer und Bauunternehmer vorliegen.
(AZ: Finanzgericht Niedersachsen, 7 K 333/06)
Stand April 2009
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