Finanzverwaltung bezieht Stellung

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 14.11.2008

Zu Steuerfragen bei Immobilien/ Flächenberechnung beim Arbeitszimmer

Wird eine Wohnung verbilligt vermietet, akzeptiert das Finanzamt – ohne irgendwelche Prognoserechnungen machen zu müssen – nur dann ohne Weiteres einen vollen Werbungskostenabzug, wenn die Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete beträgt. In der Praxis gibt es oft Diskussionen mit den Finanzämtern über die Frage, wie die ortsübliche Miete im Einzelnen genau festzustellen ist. Der Bundesfinanzhof hatte bei einem Arbeitnehmer vor einigen Jahren geurteilt, dass bei der Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber es genügt, wenn die Steuer für den Mietwert beim Arbeitnehmer zu berechnen ist von dem untersten Wert innerhalb einer bestehenden Mietpreisspanne. Nunmehr hat Ende vorigen Jahres die Oberfinanzdirektion Rheinland in einer Stellungnahme bestimmt, dass die Sichtweise des Bundesfinanzhofes aus diesem Urteil auch auf solche Fälle zu übertragen ist, wenn es um die sogenannte 75 %-Grenze geht. Besteht also eine Mietpreisspanne, so kann der unterste Wert zu Grunde gelegt werden, wenn die 75 %-Grenze errechnet werden soll. Dabei bleibt natürlich grundsätzlich immer noch das Problem bestehen, wie hier überhaupt die ortsübliche Miete festgestellt werden kann. Anhaltspunkte hierfür bietet der regionale Mietspiegel.

Abkürzung Vertragsweg zulässig

Zu einer weiteren steuergünstigen Regelung konnte sich jetzt auch der Bundesfinanzminister Mitte diesen Jahres durchringen beim sogenannten „abgekürzten Vertragsweg“. Der Bundesfinanzhof hatte vor einiger Zeit nämlich entschieden, dass Reparaturkosten auch im Fall des sogenannten abgekürzten Vertragsweges als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind. Das sind solche Fälle, wenn z. B. der Handwerker im Auftrag und auf Rechnung der Eltern am Mietshaus der Kinder tätig geworden ist. Der Bundesfinanzhof hatte es hier zugelassen, dass in einem solchen Fall diese Reparaturkosten trotzdem bei den Kindern steuerlich abgezogen werden konnten.

Insofern werden die Fälle des abgekürzten Vertragsweges vom Bundesfinanzhof nämlich nicht anders behandelt, als wenn z. B. die Eltern das Geld vorher den Kindern schenken und diese dann die Reparaturkosten anschließend aus den geschenkten Geldmitteln bezahlen. Dies gilt aber nur bei Reparaturen, nicht bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen (z. B. Darlehn).

Flächenberechnung beim Arbeitszimmer

Diskussionen gibt es mit den Finanzämtern in der Praxis auch häufiger über die Frage, wie die Kosten für das Arbeitszimmer im Einzelnen konkret zu ermitteln sind. Die Oberfinanzdirektion Hannover hat jetzt im letzten Jahr eine Verfügung herausgegeben zu diesen Fragen. In der Stellungnahme ist insbesondere geregelt, dass grundsätzlich für die Kostenermittlung die Größe des Arbeitszimmers ins Verhältnis zur gesamten Wohnfläche einschließlich Arbeitszimmer, aber ohne Nebenräume, zu setzen ist. Die Oberfinanzdirektion betont dabei ausdrücklich, dass besonders hergerichtete Zubehörräume wie Kellerbar, Kellersauna usw. nur dann in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen sind, wenn die entsprechende Nutzung nicht gegen das Bauordnungsrecht verstößt.

Baurecht ist maßgeblich

Es kommt also nicht auf die Ausstattung und die tatsächliche Nutzung an, sondern alleine darauf, ob diese Räume baurechtlich als Wohnfläche einzustufen sind. Die Oberfinanzdirektion macht auch noch ein rechnerisches Beispiel in dieser Verfügung: Beträgt die Gesamtfläche 100 qm, die Fläche des Arbeitszimmers 20 qm und die verbleibende Wohnfläche 80 qm, so ist der entfallene Kostenanteil für das Arbeitszimmer mit 20 % und nicht wie von der Oberfinanzdirektion Hannover behauptet wird, in der Praxis oft fälschlicherweise mit 25 % anzusetzen.
(AZ ortsübliche Miete: Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer 82/2007 vom 17.12.2007 und Urteil vom 17.08.2005, AZ IX R 10/05; abgekürzter Vertragsweg: Bundesfinanzminister Schreiben vom 07.07.2008, AZ IV C 1 – S 2211/07/10007; Kostenermittlung häusliches Arbeitszimmer: Oberfinanzdirektion Hannover S 2354 – 38 – StO 217, 04.08.2008 Einkommensteuerkartei ND zu § 4)

Stand November/2008
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