Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts Tiefgreifende Änderungen im Bereich des Personengesellschaftsrechts (insbesondere GbR) verabschiedet

Stand 10/2021

von Gregor-Bernward Sprißler, Steuerberater/Rechtsanwalt/Vereidigter Buchprüfer

Der Gesetzgeber hat Ende Juni 2021 eine Modernisierung des Personengesellschaftsrechts gesetzlich geregelt und dabei 200 Gesetze geändert. Nachfolgend weisen wir auf die wichtigsten Punkte hin:

1. Änderungen beim Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR = BGB–Gesellschaft)

a) Unterscheidung nach rechtsfähiger/nicht rechtsfähiger GbR

Die neuen Regelungen im BGB sind auf eine rechtsfähige GbR ausgerichtet. Ob eine GbR rechtsfähig oder nicht rechtsfähig ist, entscheidet sich nach dem Willen der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr. Nur eine rechtsfähige GbR kann Vermögen haben. Indizien für eine Außengesellschaft sind dabei Gesellschaftszweck, falls dieser macht

  • Vertragliche Bestimmungen zur Identitätsausstattung (Name und Sitz) sowie zur Geschäftsführung/Vertretung und zur Haftung
  • Bei Auftritt unter gemeinsamem Namen enthält das Gesetz eine Vermutung für die Außengesellschaft.

b) Gesellschaftsregister bei GbR‘s

Es wird ein neues Gesellschaftsregister für die GbR eingeführt, bei dem sich die Gesellschaften „freiwillig“ eintragen lassen können. Allerdings kann eine GbR z.B. ein Grundstück nur erwerben oder Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, wenn sie vorher im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Grundbuch eingetragene GbR´s ändert sich zunächst nichts. Nur bei Veränderungen im Grundbuch und einem Wechsel im Gesellschafterbestand muss die oben genannte Registereintragung vorher erfolgen. Der Gesetzgeber rechnet mit Notar- und Gerichtskosten für die Eintragung von 300,- € im Durchschnitt.

Wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist, darf eine Teilnahme am Rechtsverkehr erforderlich und muss die GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen.

c) Löschung aus GbR-Gesellschaftsregister

Wer einmal im Gesellschaftsregister der GbR eingetragen ist, wird allerdings nur dann wieder gelöscht, wenn die Gesellschaft liquidiert und voll beendigt wird. Hintergrund ist die vom Gesetzgeber gewünschte Transparenz gegenüber dem Rechtsverkehr.

d) Haftung

Die Haftung bleibt zunächst wie bisher, d.h. dass sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für den Zugriff der Gläubiger zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber will wohl auch der Rechtsprechung ermöglichen, über Haftungsbeschränkungen entscheiden zu können. Eine Eintragung einer Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsregister ist nicht vorgesehen.

Ob eine Haftungsbeschränkung z.B. nach Kopfteilen oder nach der Höhe des Gesellschaftersbeitrags oder auf die Haftungsbeschränkung mit eventuell daneben bestehender Handelnderhaftung möglich ist, wird noch von der Rechtsprechung geklärt werden müssen.

e) Geschäftsführung und Vertretung

Wie bisher sind vom Regelfall alle Gesellschafter gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt, abstehende Vereinbarungen sind aber zulässig. Die Vertretungsmacht ist allumfassend, Beschränkungen gegenüber Dritten sind unwirksam.

f) Umwandlungen

Wie bisher kann eine GbR in eine andere Rechtsform „umgewandelt“ werden. Dies gilt namentlich, wenn der Geschäftsbetrieb einen kaufmännischen Umfang erreicht (und damit zur OHG wird).

g) Weitere Änderungen

bestehen insbesondere in folgenden Bereichen:

  • kraft Gesetzes Möglichkeit des Ausschlusses einer Gesellschaft aus einer GbR
  • Weiterführung der GbR auch beim Tod eines Gesellschafters (anstelle einer automatischen Auflösung).

h) Notgeschäftsführungsbefugnis

Befugnis der Gesellschafter, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen auf Rechnung der Gesellschaft anzufordern.

i) nicht-rechtsfähige GbR (Innengesellschaft)

Die Regelungen sind knapp, wobei hier insbesondere die Frage auftaucht, ob überhaupt eine solche Gesellschaft vorliegt.

2. KG

Im Zusammenhang damit sind ferner insbesondere Regelungen der (GmbH & Co.) KG geändert worden. Dies betrifft Regelungen für Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen und die Öffnung der GmbH & Co. KG für Freiberufler. Dabei kann allerdings die Zulassung von weiteren Schutzvorkehrungen abhängig gemacht werden, die insbesondere die Rechte von Vertragspartnern (Patienten, Mandanten usw.) wie bei einer Partnerschaftsgesellschaft oder GbR trotz des haftungsbeschränkenden Charakters der KG zulässt.

3. Vereinsrecht

Hier gibt es Neuregelungen insbesondere der Bereich des nichtrechtsfähigen Idealvereins (nicht im Vereinsregister eingetragener Verein) geregelt. Bei Vereinen mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll das Recht der Gesellschaft gelten, wobei je nach dem vom Verein verfolgten Zweck entweder das GbR-Recht oder das OHG-Recht angewendet wird.

4. Weitere Steueränderungen:

Gleichzeitig ist auch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz verabschiedet worden. Danach ist auch Personenhandelsgesellschaften (also nicht GbR’s) die Möglichkeit eingeräumt worden, sich wie Kap.-Ges. behandeln zu lassen (= KöSt, GewSt, Steuersatz ca. 35 % je nach Gemeinde + Gew.St.-Hebesatz); die Regierung plant eine Verabschiedung eines Gesetzes bis zur Bundestagswahl.

Bei Beratungsbedarf stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.