Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz?

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler – veröffentlicht in der Recklinghhäuser Zeitung

Finanzamt gewährt vollen Kostenabzug für häusliches Arbeitszimmer

Die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei Arbeitnehmern ist stark eingeschränkt. Hierzu zählen auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Solche sind nur abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz (am Betriebssitz) zur Verfügung steht.

Einen besonderen Fall hatte jetzt der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Dort hatte ein Richterkollege an einem Zivilgericht zwar ein Arbeitszimmer. Dies war allerdings sehr schlecht gelegen. In unmittelbarer Nähe befanden sich Gleise der Bundesbahn. Durch die ständigen Zugbewegungen war nach Auffassung des Steuerpflichtigen der zulässige Lärmpegel überschritten und wegen der Erschütterungen auch ein Arbeiten nicht möglich. Darüber hinaus rügte er wegen der geringen Größe einen Verstoß gegen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung.

Sowohl das Finanzamt wie auch die I. Instanz hatten dem Begehren nicht stattgegeben. Aus der Sicht der Finanzverwaltung ist bei Richtern die wesentliche Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer zu verrichten, sondern wird in Verhandlungen und Sitzungen ausgeübt. Hierfür sei ein „ruhiges Arbeitszimmer“ nicht erforderlich. Der Bundesfinanzhof war aber deutlich großzügiger.

Er war der Auffassung, dass für die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht nur grundsätzlich ein Arbeitszimmer zur Verfügung stehen müsse, sondern dieses auch für die konkrete berufliche Tätigkeit geeignet sein muss. Dies sei nicht gegeben, wenn die zulässigen Grenzwerte für Lärmbelästigung überschritten werden. Wegen der dann drohenden Gesundheitsbeeinträchtigung ist ein Dienstzimmer objektiv ungeeignet, die erforderlichen Büroarbeiten zu verrichten.

Dies ist auch der Fall, wenn die arbeitsschutzrechtlich zu beachtenden Vorgaben der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechend den Regelungen der Arbeitsstättenverordnung zur Größe oder zur Lage des Arbeitszimmers nicht erfüllt sind, weil die Größe oder die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung nicht erfüllt sind.

 

Da die entsprechenden Überlegungen beim Finanzgericht keine Rolle gespielt hatten, aber noch weitere tatsächliche Aufklärungen erforderlich sind, hat das höchste Finanzgericht das Verfahren an die I. Instanz zurückverwiesen. In vergleichbaren Fällen bestehen gute Chancen, unter Berufung auf die Arbeitsstättenverordnung oder die Lärm- und dem Vibrationsschutzverordnung wenigstens in begrenzten Umfang Kosten des häuslichen Arbeitszimmers geltend zu machen.

 

Bundesfinanzhof Urteil vom 6.11.2014, AZ VI R 4/14