Grundstücksübertragungen mit Pflegeverpflichtung

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler

Finanzverwaltung legt Kriterien fest

Die demographische Entwicklung in Deutschland bringt es mit sich, dass immer mehr pflegebedürftige Menschen auf eine Pflege angewiesen sind. Häufig verfügen sie über ein nicht unbeträchtliches Vermögen, das auch in Immobilien besteht.

Dann ist es naheliegend, das Vermögen einzusetzen, um die Pflege für den Krankheits- oder Altersfall sicherzustellen. Die Finanzverwaltung hat jetzt zu einem Sonderfall Stellung bezogen, nämlich zu der Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Immobilien mit einer Verpflichtung des Erwerbers zu Pflegeleistungen.

In diesem Zusammenhang stellen sich mehrere Probleme.

Zum einen stellt sich die Frage, ob überhaupt Grunderwerbsteuer anfällt; denn eine Befreiung ist nämlich für den Schenkungsfall vorgesehen. Wenn allerdings Pflegeleistungen vereinbart werden, ist die Übertragung nicht voll umfänglich unentgeltlich, sondern beinhaltet eine „Gegenleistung“. Wirtschaftlich stellt sich die Frage, ob Grunderwerbsteuer oder Schenkungsteuer höher ist. In der Regel wird dies die Schenkungsteuer sein, weil insbesondere bei weitläufigerer Verwandtschaft bzw. Übertragung an fremde Dritte die Schenkungsteuer mit kleinen Freibeträgen erheblich höher ist als die Grunderwerbsteuer (in NRW derzeit=Frühjahr 2014 5%).

Allerdings stellt sich dann die weitere Frage, wie die Gegenleistung zu bewerten ist. Hierzu hat die Finanzverwaltung nun nähere Ausführungen gemacht. Sie bezieht sich auf die Werte für eine Pflegekraft nach den Regelungen über die Pflegeversicherung (Anlehnung an § 36 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung). Für das Jahr 2012 betragen sie zwischen 450,- € und 1.550,- € für eine ausgebildete Pflegekraft, 235,- € bis 700,- € € für eine nicht ausgebildete Pflegekraft je Monat.

Falls in dem Übertragungsvertrag bei Nichterbringung eine Ersatzleistung vorgesehen ist, muss diese für die Berechnung der Grunderwerbsteuer Berücksichtigung finden.

Daneben stellt sich die Frage, ob die Pflegeleistung schon sofort zu berücksichtigen ist. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist die Pflegebedürftigkeit schon eingetreten, muss auch die Gegenleistung schon berechnet werden. Dann ist auch die Grunderwerbsteuer schon in Höhe der Gegenleistung festzusetzen.

Ist die Voraussetzung für die Pflege noch nicht eingetreten, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung. Dann wird zunächst keine Grunderwerbsteuer festgesetzt, die Finanzämter sind aber angewiesen, den Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, dass er die Pflegeverpflichtung dann sofort mitteilen muss (damit dann nachträglich wegen geänderter tatsächlicher Verhältnisse eine Steuer festgesetzt werden kann).

Die Finanzämter (Grunderwerbsteuerstellen) sollen außerdem mit der Erbschaftsteuerstelle Kontakt aufnehmen. Soweit nämlich eine Pflegeleistung zu erbringen ist, kann dies die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer mindern. Wegen der gegenseitigen Abhängigkeit ist dies auch sachgerecht.

Die Regelungen sind von der OFD Niedersachsen ergangen, inhaltlich dürfte allerdings auch in anderen Bundesländern eine ähnliche Behandlung erfolgen.

Verfügung der OFD Niedersachsen vom 21.02.2014 S-4521-128-ST262