Hoher Erbschaftsteuertarif in Sicht

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 28.12.2007

Verkündung neues Erbschaftsteuergesetzes für März 2008 geplant/
Nichteheliche Lebenspartner betroffen

Inzwischen sind die Konturen des neuen Erbschaftsteuergesetzes wohl ziemlich deutlich geworden, so dass auch wohl damit zu rechnen ist, dass die geplante Verkündung des Erbschaftsteuergesetzes Ende März 2008 realisiert ist. Dieses neue Gesetz soll grundsätzlich auf alle Erbfälle und Schenkungen angewandt werden nach dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung. In Erbfällen soll wahlweise das neue Gesetz ab dem 01.01.2007 rückwirkend angewandt werden können, dieses gilt aber wohl ausdrücklich nicht für Schenkungen und nicht bezüglich der persönlichen Freibeträge. Gravierende Änderungen gibt es nach dem Gesetzesvorhaben beim Erbschaftsteuertarif, bei den Steuerfreibeträgen und, was insbesondere alle Immobilienbesitzer betrifft, bezüglich der Bewertungsregelungen für Immobilien. Auf die weiteren geplanten Änderungen für Unternehmerund Land- und Forstwirte soll hier nicht eingegangen werden.

Erwartung einer neuen Heiratswelle?

Deutliche Steuersatzerhöhungen beim Erbschaftsteuertarif gibt es in den Steuerklassen II und III, hierzu gehören Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und alle übrigen Erwerber, also insbesondere auch nichteheliche Lebenspartner. Hier gibt es grundsätzlich in den Steuerklassen II und III Steuersätze von 30 % und bei höheren Vermögen sogar von 50 %. Es ist auch beabsichtigt, dass die Steuerfreibeträge angehoben werden, für Ehegatten sollen diese 500.000,00 €, für Kinder 400.000,00 €, für Enkel 200.000,00 € und für eingetragene Lebenspartner soll ein Freibetrag von 500.000,00 € gelten, aber soweit dieser Betrag überschritten wird, kommt es zu dem teuren Erbschaftsteuertarif der Klassen II und III. Besteht eine nichteheliche Lebenspartnerschaft, wobei der Lebenspartner z. B. auch Kinder hat, so wird es bei der Erbschaftsteuer recht teuer, denn einerseits gibt es nicht den hohen Ehegattenfreibetrag in Höhe von 500.000,00 € und auch nicht den Kinderfreibetrag von 400.000,00 €, weil es sich ja um Kinder von dem anderen Lebenspartner handelt, und zu dem Schenker keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen bestehen. Berücksichtigt man hier, dass man letztlich bei zwei Kindern hier schon einmal Freibeträge von 500.000,00 € + 2 x 400.000,00 €, also insgesamt 1,3 Mio. € verschenkt und andererseits die Steuerklasse einen Mindeststeuersatz von 30 % vorsieht, währenddessen in der Steuerklasse I die Steuersätze gestaffelt mit 7 % anfangen, so werden doch zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht viele Lebenspartnerschaften ins Grübeln kommen, ob bei vermögenden Verhältnissen nicht doch eine Heirat und eine Adoption der Kinder in Betracht kommt, zumindestwenn man dieses aus rein steuerlichen Aspekten betrachtet.

Sachwerte bei Ein- und Zweifamilienhäusern

Die Bewertungsregelungen werden deutlich verschärft, dieses ist ja letztlich auch vom Bundesverfassungsgericht gefordert worden. Grundsätzlich sollen die Verkehrswerte der Erbschaftund Schenkungsteuer zu Grunde gelegt werden. Es ist geplant, dass unbebaute Grundstücke mit den jeweils aktuellen Bodenrichtwerten angesetzt werden. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Teileigentum soll wohl in erster Linie das Vergleichswertverfahren Anwendung finden, das heißt es wird ein Marktwert festgestellt, der sich aus anderen realisierten Kaufpreisen ergibt. Wenn es hieran fehlt, soll der Sachwert zum Zuge kommen. Dieser Sachwert wird auch wohl für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke einschlägig sein, für die keine übliche Miete ermittelbar ist. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke sollen mit dem Ertragswert auf der Basis des nachhaltig erzielbaren Ertragsbewertet werden.

10 %-iger Abschlag

Von dem Wertansatz soll bei vermieteten Wohnimmobilien ein Abschlag von 10 % gemacht werden. Dieser Abschlag ist wohl auch deswegen vom Gesetzgeber vorgesehen, damit weiterhin privates Kapital in den Wohnungsbau fließt. Weitere Ausnahmeregelungen sind geplant für dieLand- und Forstwirtschaft.

Es bleibt also abzuwarten, ob die Zahl der nichtehelichen Lebenspartnerschaften abnehmen wird und nach Verkündung der Erbschaftsteuerreform im März 2008 ein Run auf die Standesämter erfolgt oder auch nicht. Bei vermögenden Mitgliedern von Lebenspartnerschaften ist dies jedenfalls nicht ganz auszuschließen. Bei größeren Vermögen geht bei nichtehelichen Lebenspartnerschaften immerhin 50 % an Vater Staat. Dieses ist aber auch letztlich so gewollt. Der Gesetzgeber will das normale Einfamilienhaus und die normale Immobilie innerhalb der Familie erbschaft- und schenkungsteuerfrei belassen. Letztlich ist man aber unbedingt bestrebt, dass das derzeitige Erbschaftsteueraufkommen von
4 – 5 Milliarden Euro nicht unterschritten wird. Durch die erhebliche Erhöhung der Freibeträge für Ehegatten, Kinder usw. ist es daher erforderlich geworden, dass man die Erbschaftsteuer für die Steuerklassen II und III, das heißt für entfernt Verwandte und für fremde Personen, deutlich erhöht. Inwieweit dieses dann auch tatsächlich sich in bare Münze für Vater Staat auszahlt, bleibt abzuwarten. Durch Heirat oder Adoption können vermögende Personen letztlich hierdurch dem Vater Staat ein Schnippchen schlagen. Es bleibt aber abzuwarten, ob steuerliche Gründe alleine ausreichen für eine Heirat oder eine Adoption.

Stand Januar/ 2008
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