10 Mai Im Zweifel für den Fiskus
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 10.05.2004
Bundesrichter urteilen in der Regel zu Gunsten des Finanzamtes
In einer Reihe von Urteilen hat sich das oberste deutsche Finanzgericht zu der Frage geäußert, wann Pferdehaltung steuerlich als Liebhaberei anzusehen ist. In einer Entscheidung heißt es, dass die Erzielung von Siegpreisen und Zuchtprämien zu unsicher wäre, um überhaupt eine nachhaltige Gewinnprognose aufstellen zu können. Die steuerliche Rechtsprechung betont, dass Kriterium sein soll die Größe des Betriebes, die Anzahl der Zuchtpferde und die Art der Bewirtschaftung. Wenn die Zucht mit mehr als 4 Tieren betrieben wird und die Führung des Betriebes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgt, soll nach den Urteilen der Steuergerichte zunächst die Vermutung der Gewinnerzielungsabsicht gelten.
Bei acht Jahren Verluste Liebhaberei
In mehreren Urteilen entschieden die Bundesrichter, dass jedenfalls dann Liebhaberei anzunehmen ist, wenn acht Jahre lang Verluste in der Pferdezucht erzielt wurden und die künftigen Gewinne nicht ausreichen werden, um diese Verluste wettzumachen. Wird eine Reitschule betrieben mit Pferdeverleih und Pensionspferdehaltung, so sind die Verluste in den ersten Jahren steuerlich abzugsfähig und es liegt keine Liebhaberei vor, wenn der Betreiber die Konsequenz aus den Verlusten gezogen und den Betrieb eingestellt hat. Im Urteilsfall hatte der Eigentümer anschließend den Betrieb verpachtet.
Den Betrieb eines Trabrennstalls sahen die Steuerrichter nicht generell als steuerfreie Liebhaberei an. Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei einem Trabrennstall mit einer längeren Gewinnphase Liebhaberei grundsätzlich ausscheiden würde, denn ein solcher Rennstall wäre in der Regel dem gewerblichen Bereich zuzuordnen.
Bei einer Vollblutzucht entschieden die Steuergerichte, dass diese dann nicht zu den Liebhabereibetrieben gehören würde, wenn sie auf einer genügend breiten Basis beruht, wenn außer Rennpreisen und Züchterprämien beachtliche Einnahmen anderer Art erzielt werden und wenn der Betrieb bei objektiver Betrachtung und rationeller Wirtschaftsweise auf die Dauer gesehen mit Gewinnstreben und der Aussicht auf Gewinne geführt wird. Insgesamt hat man bei Sichtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung doch den Eindruck, dass die Finanzrichter bei Pferdezuchten und Pferdehaltungen in der Regel ziemlich fiskalisch urteilen.
Wurden insgesamt Gewinne erzielt, so überwiegt doch die Tendenz der Gerichte, hier keine steuerfreie Liebhaberei anzusehen, sondern einen steuerpflichtigen Betrieb und somit Steuern zu berechnen. Bei der umgekehrten Interessenlage, Verluste steuerlich anerkannt zu bekommen, kamen die Richter oft zu dem Ergebnis: „steuerlich unbeachtliche Liebhaberei“. Neueinsteiger in Pferdebetrieben sollten daher sehr zurückhaltend sein, damit zu rechnen, bei den Verlusten den Fiskus beteiligen zu können.
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