Immer wieder Arbeitszimmer

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 20.11.2009

Der Bundesfinanzhof ist gefragt

Seit 2007 können grundsätzlich die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer beispielsweise durch Lehrer nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt akzeptiert die Kosten nur noch dann, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, was gerade bei Lehrern nicht der Fall ist. Diese neue Regelung wurde vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigt (AK 3 K 1132/07). In diesem Urteil äußerten die Finanzrichter jedoch gewisse Zweifel, ob das Steueränderungsgesetz 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Daher ist jetzt das oberste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, gefragt. Betroffene Steuerzahler sollten nun gegen die Steuerbescheide Einspruch einlegen, um den Fall offen zu halten. Entscheiden später die Bundesrichter zu Gunsten der Steuerpflichtigen, können sich die Steuerzahler, die sich den Steuerbescheid offen gehalten haben, über eine entsprechende Rückzahlung freuen.

Zu den Ausgaben für ein Arbeitszimmer gehörten anteilig auch die Kosten für Miete, Wasser, Strom und Müllabfuhr, etc. Werden zukünftig diese Ausgaben in der Steuererklärung angegeben, wird das Finanzamt diese zwar nicht akzeptieren, doch der Steuerzahler kann auch Einspruch einlegen mit Hinweisen auf das laufende Verfahren vom Bundesfinanzhof (AZ: VIIII R 13/09), so dass der Steuerbescheid in diesem Fall offen bleibt. Unabhängig davon können Ausgaben für die beruflich genutzten Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch, Stuhl oder Bücherregal nach wie vor abgesetzt werden.

Gleichzeitig ist vom Finanzgericht Münster das Verfassungsgericht angerufen worden. Letztendlich wird also das höchste Gericht mit der Frage befasst sein, ob die Regelungen wirklich verfassungsgemäß sind oder nicht. Da üblicherweise Entscheidungen des Verfassungsgerichts längere Zeit in Anspruch nehmen, ist die Hängepartie noch längere Zeit offen. In dieser Zeit kann zwar Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Sollte aber die Entscheidung des Verfassungsgerichts letztlich negativ ausfallen, muss der zu Unrecht erstattete Betrag dann zurückgezahlt und mit 6 % pro Jahr verzinst werden. Die Zinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Jeder muss also selber abschätzen, ob er dieses doch nicht unerhebliche Risiko in Kauf nimmt. Umgekehrt muss die Finanzverwaltung eine Erstattung verzinsen, wenn sich letztlich die Gesetzesregelung als falsch herausstellen sollte.
(BVerfg, AV 2 BvL 13/09)

Stand November 2009
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