Immer wieder neue Abgaben

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 21.05.2009

Klamme Gemeinden entdecken neue Geldquellen für sich/ Zweitwohnnsteuer bei Studenten

Immer wieder beschäftigt die Zweitwohnsteuer die Gerichte. Anknüpfungspunkt ist zunächst die unterstellte erhöhte Leistungsfähigkeit, wenn Personen über zwei Wohnungen verfügen. Zwischenzeitlich gibt es viele Gemeinden, die für die zweite Wohnung eine besondere Abgabe erheben. Angefangen hat diese Entwicklung mit Ferienwohnungen in den typischen Feriengebieten. Bald haben aber auch andere klamme Gemeinden diese neue Geldquelle entdeckt und versuchen, hieraus Vorteile zu ziehen. Insbesondere Universitätsstädte haben sich hier hervorgetan und sogar für Studenten, die weiterhin mit ihrer Erstwohnung zulässigerweise bei den Eltern gemeldet waren, eine zusätzliche Abgabe erhoben.

Hiergegen waren eine ganze Reihe von Klagen anhängig. Die Erfolgsaussichten sind von Bundesland zu Bundesland bzw. von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom September vergangenen Jahres festgestellt, dass die Erhebung von Zweitwohnsteuern bei Studenten nicht gegen Bundesrecht verstößt. Aus der Sicht des Bundesrechtes muss dabei nicht eine Erstwohnung in dem Sinne vorliegen, dass der Inhaber über die Nutzungen ausschließlich verfügen kann. Häufig ist es ja so, dass Studenten nur über ein einzelnes Zimmer in der Wohnung der Eltern verfügen. Dann ist es ja nahe liegend, gar nicht von einer „Erstwohnung“ zu sprechen. Rechtlich verfügt der entsprechende Bewohner ja nicht über eine rechtlich abgesicherte Nutzung unter Ausschluss anderer Personen.

Dies war dem Bundesverwaltungsgericht allerdings völlig egal. Weder spielte der Zweck der Wohnung noch die Person des Finanzierenden eine Rolle. Das Gericht hielt eine Typisierung für zulässig. Dabei darf dann auch an die melderechtlichen Vorgaben angeknüpft werden. Wer mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet ist, bringt zum Ausdruck, dass mit der Hauptwohnung das allgemeine Wohnbedürfnis befriedigt sei und in den Innehaben einer Zweitwohnung eine über den Normalfall hinausgehende Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Ebenso wenig sieht das Gericht einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip, wenn es sich bei den Zweitwohninhabern um Bafög-Empfänger handele. Insoweit verweist es auf die Möglichkeit eines Steuererlasses im Einzelfall.

Damit ist aber noch nicht endgültig gesagt, dass wirklich in jedem Einzelfall die Zweitwohnsteuer zulässig ist. In mehreren Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern waren die entsprechenden Gemeindesatzungen so auszulegen, dass an die Zweitwohnung wie auch an die Erstwohnung die gleichen Grundsätze anzulegen sind. Danach muss der Abgabenpflichtige auch an der Hauptwohnung ein eigenes Nutzungsrecht besitzen. Wenn Studenten nur einzelne Zimmer innehaben, fehlt es hieran. Daher waren an der Ostsee Zweitwohnsteuern abzulehnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher die entsprechenden steuerbegünstigenden Urteile bestätigt. Wer allerdings in Nordrhein-Westfalen ansässig ist, wird wegen einer anderen Rechtslage weniger Erfolgsaussichten haben. Dies haben Untergerichte bereits so durch Urteile entschieden.

Stand Mai 2009
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