In steuerlicher Sicht relevant

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 01.05.2009

Gartenanlage ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut

Werden Erschließungskosten und Straßenanliegerbeiträge, zum Beispiel zum Ausbau des Kanalnetzes in der Straße, bezahlt, so gehören diese Kosten zu den steuerlich nicht abschreibungsfähigen Aufwendungen für den Grund und Boden und können deswegen bei den Vermietungseinkünften steuerlich nicht abgesetzt werden. Auch wenn nachträgliche Erschließungskosten anfallen, zum Beispiel für die erstmalige Verlegung einer Kanalisation in einem ländlichen Gebiet, oder wenn nachträglich eine Fußgängerzone eingebaut wurde, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass steuerlich diese Aufwendungen den Kosten des Grund und Bodens zugeordnet werden. Hiervon sind aber zu unterscheiden sogenannte Hausanschlusskosten. Herstellungskosten und Gebühren des Hausanschlusses an das Kanalgesetz, die Frischwasserzufuhr und das Stromnetz gehören nämlich steuerlich zu den grundsätzlich abschreibungsfähigen Herstellungskosten des Gebäudes im Rahmen der Einkünfteerzielung (Vermietung und Verpachtung).

Wird ein Wertgutachten im Rahmen des Grundstückserwerbs erstellt, so kommt es auch hier wieder darauf an, für welche konkreten Zwecke dieses Wertgutachten erstellt wurde. Kosten für ein Wertgutachten im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung zählen zu den Finanzierungskosten und sind im Zeitpunkt der Zahlung voll abzugsfähig. Wurde dieses Gutachten aber erstellt, um eine Überprüfung des Kaufpreises vorzunehmen, so gehören die Aufwendungen steuerlich zu den Anschaffungsnebenkosten für die Immobilie. Grundsätzlich ist dann in einem solchen Falle wieder eine Aufteilung der Kosten vorzunehmen auf Gebäude und Grund und Boden.

Gartenanlage ist steuerlich ein eigenständiges Wirtschaftsgut

Das Finanzamt behandelt die Herstellung der Gartenanlage als ein eigenständiges Wirtschaftsgut, welches unabhängig vom Gebäude abzuschreiben ist, und zwar grundsätzlich im Regelfall unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Zu den steuerlichen Herstellungskosten einer Immobilie gehören auch Kosten für ein Richtfest, Garagenkosten, Zugangsweg zur Garage, Fahrstuhlanlagen, Aufwendungen für Fahrten zur Baustelle, Kosten für die Umzäunung, Kosten des Aushubs der Baugrube, Kosten der Baugenehmigung, usw.

Den Abgrenzungsfragen der verschiedenen Kosten kommt eine besondere Bedeutung zu, weil der sofort wirksame Steuervorteil sich nur ergibt bei auch sofort berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Gehören die Aufwendungen aber zu den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, gibt es den Steuervorteil nur im Rahmen der entsprechenden jährlichen steuerlichen Abschreibung. Kosten für die private Vermögensebene wie zum Beispiel Aufwendungen für den Grund und Boden sind steuerlich in keiner Weise relevant und auch überhaupt nicht absetzbar.

Stand Mai 2009
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