Irrtümer im Erbrecht

von Dr. Thorsten Engel, LL.M.

„Meine Kinder dürfen meinen letzten Willen selbst umsetzen.“

Diese weitverbreitete Auffassung ist unzutreffend. Wer ein Testament aufbewahrt oder eines auffindet, muss es nach dem Tode des Verfassers unverzüglich bei dem zuständigen Nachlassgericht abgeben. Hierfür zuständig ist dasjenige Gericht, an dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Nachlassgericht eröffnet sodann das Testament und übersendet ein Protokoll der Testamentseröffnung zusammen mit einer Ablichtung des Testamentes an die Erben. Wer ein Testament nicht abliefert macht sich gegebenenfalls der Urkundenunterdrückung strafbar. Auch bedeutet eine Verletzung der sogenannten Vorlagepflicht die Erbunwürdigkeit.