Kein Steuererlass für Eigenleistungen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 07.11.2008

Oberfinanzdirektion lehnt ab/ Bundesfinanzhof weist Revision als unbegründet zurück

Viele Häuslebauer mussten beim Finanzamt schon die Erfahrung machen, dass es für Eigenleistungen grundsätzlich keine Steuerermäßigungen gibt. Dem Bundesfinanzhof lag diesbezüglich ein Steuerfall zur Entscheidung vor, bei dem erhebliche Eigenleistungen bei der Sanierung einer Immobilie erbracht wurden, die aber steuerlich unter den Tisch fielen. Die Besonderheit des Sachverhalts bestand darin, dass die Immobilie innerhalb der steuerlichen Spekulationsfrist verkauft wurde. Der Steuerzahler hatte deswegen ein besonderes Interesse daran, dass seine erheblichen Eigenleistungen, die er im vorliegenden Fall mit 4.071 Std. x 20,00 DM = 81.420,00 DM berechnet hatte, in Abzug gebracht wurden. Dieses wurde aber vom Finanzamt abgelehnt. Der Steuerzahler hatte hilfsweise den Antrag gestellt, die Einkommensteuer für diesen Spekulationsgewinn aus Billigkeitsgründen unter Berücksichtigung der Eigenleistung im Rahmen der einkommensteuerlichen Vorschriften für Spekulationsgewinne niedriger festzusetzen. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag aber ab und die dagegen erhobene Beschwerde blieb ebenso erfolglos.

Oberfinanzdirektion lehnt ab

In der Beschwerdeentscheidung hielt die Oberfinanzdirektion weder die Voraussetzungen für einen Erlass aus persönlichen noch aus sachlichen Billigkeitsgründen für gegeben. Die Oberfinanzdirektion vertritt die Auffassung, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Bezahlung der auf den Spekulationsgewinn entfallenden Steuern zu einer Gefährdung des lebensnotwendigen Unterhalts führen würde, vom Kläger nicht vorgetragen worden wären. Des Weiteren wird in der Entscheidung ausgeführt, dass das Motiv für die Veräußerung nach den steuerlichen Vorschriften für die Versteuerung von Spekulationsgewinnen grundsätzlich ohne Bedeutung wäre. Auch würde die Besteuerung des auf die Eigenleistung entfallenden Wertzuwachses nicht gegen allgemeine Grundsätze des Einkommensteuerrechtes verstoßen, weil auch im betrieblichen Bereich bei der Besteuerung des erwirtschafteten Überschusses grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, inwieweit der Überschuss auf den persönlichen Einsatz des Betriebsinhabers zurückzuführen ist. Der Hinweis, dass im Umfang der Eigenleistungen kein Spekulationsgewinn entstanden wäre, wenn die Kläger die Renovierung durch Handwerker hätten durchführen lassen, rechtfertige keine andere Betrachtung, denn dann wären ihnen tatsächlich Aufwendungen entstanden.

Bundesfinanzhof weist Revision als unbegründet zurück

Die Richter des Bundesfinanzhofes führen in dem Urteil aus, dass die Erhebung der Einkommensteuer für den Spekulationsgewinn im vorliegenden Fall sachlich nicht unbillig ist, auch wenn der Spekulationsgewinn zum Teil auf Eigenleistungen der Kläger bei der Renovierung des Gebäudes beruhte.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes ist gemäß der gesetzlichen Regelung für die Besteuerung allein maßgeblich, dass ein Wirtschaftsgut innerhalb eines bestimmten Zeitraumes angeschafft und veräußert worden ist. Der Grund für die Veräußerung – hier die Veräußerung zur Durchführung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach der Ehescheidung – rechtfertigt deshalb noch keinen Erlass aus Billigkeitsgründen.

Die Erhebung der Steuer für diesen Spekulationsgewinn, auch soweit er auf dem persönlichen Arbeitseinsatz des Steuerpflichtigen (Eigenleistung) beruht, widerspricht nach Auffassung des Gerichts nicht dem Sinn und Zweck der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für Spekulationsgewinne. Eigenleistungen dürfen deswegen auch nicht im Billigkeitsweg steuerlich abgezogen werden. Zu berücksichtigen sind jeweils bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes nur Aufwendungen, das heißt Ausgaben, die in Geld oder Geldeswert bestehen und durch ihr Abfließen eine Vermögensminderung bewirken. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft ist aber keine Aufwendung. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes bleiben auch im betrieblichen Bereich Werterhöhungen, die auf den Einsatz eigener Arbeitsleistungen zurückzuführen sind, mangels Aufwands stets unberücksichtigt.

Weil durch die Verschärfung der steuerlichen Vorschrift für Spekulationsgewinne solche Fälle immer mehr Bedeutung bekommen, hat dieses Urteil an Bedeutung gewonnen.
(AZ: Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.08.1994 / X R 66/92, Fundstelle: BFH/NV 1995 0391)

Stand November /2008
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