Keine Ermäßigung für Wasserschäden

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 24.10.2008

Finanzgerichte hält Baumängel für nicht unüblich/ Keine Vergleichbarkeit mit Hochwasserschäden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem rechtskräftigen Urteil Anfang 2007 entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Wasserschäden beim Einfamilienhaus nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen sind. Im Urteilsfall waren Baumängel bei der Kellerisolierung vorhanden, so dass Wasserschäden aufgetreten waren. Die Kosten für die Beseitigung der Grundwasserschäden beliefen sich im Urteilsfall auf rund 45.000,00 DM. Die Versicherung hat diesen Schaden nicht ersetzt und auch beim Bauunternehmer war nichts zu holen gewesen, weil wegen Insolvenz die Ansprüche nicht realisierbar waren.

Der Hausbesitzer vertrat die Auffassung, dass in diesem Fall ein außergewöhnliches Ereignis vorliegen würde, weil solche Feuchtigkeitsschäden bei einem Neubau nur bei einem ganz kleinen Kreis von Bauherren aufträten. Die Zwangsläufigkeit müsse ebenfalls bejaht werden, weil diese Schäden bei der üblichen Bauüberwachung und bei der Bauabnahme nicht erkennbar gewesen wären. Weil die zur Schadensbeseitigung getätigten Aufwendungen deutlich über dem Durchschnitt dessen liegen würden, was typischerweise pro Jahr zur Beseitigung von Schäden an Einfamilienhäusern aufzuwenden sei, wären die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung als außergewöhnliche Belastung erfüllt. Außerdem wäre die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nach Meinung des Steuerzahlers auch deswegen gegeben, weil das Haus ohne Beseitigung der Schäden auf Dauer unbewohnbar geworden wäre. Der Hausbesitzer machte geltend, dass sein Schaden vergleichbar wäre mit Ereignissen wie bei Naturkatastrophen und somit läge ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der steuerlichen Vorschriften für außergewöhnliche Belastungen vor.

Finanzgericht bestreitet Außergewöhnlichkeit

Im Streitfall erkannten die Richter aber keine Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen an, so dass eine Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht käme. Außergewöhnliche Aufwendungen liegen nach Meinung des Gerichts nur dann vor, wenn es sich um größere Aufwendungen handelt, als sie bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen. Außergewöhnlich müssen nach Auffassung des Finanzgerichts dabei sowohl das Ereignis sein, das die Belastung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, als auch die Aufwendungen als solche. Das Finanzgericht vertrat im Streitfall aber die Auffassung, dass diese Voraussetzungen gerade nicht erfüllt sind. Ursächlich für die durchgeführten Abdichtungsmaßnahmen war unstreitig im vorliegenden Fall eine unsachgemäße Isolierung der Kellerräume.

Derartige Baumängel sind nach Auffassung des Gerichts aber keineswegs unüblich und mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa bei einem Hochwasserschaden daher nicht zu vergleichen. Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln ermöglichen deshalb grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer wegen außergewöhnlicher Belastungen. Der Steuerzahler machte zwar geltend, dass diese Aufwendungen deutlich über dem Durchschnitt liegen würden, was üblicherweise jährlich bei einem Haus an Reparaturkosten anfallen würde; dabei würde der Häuslebauer aber außer Acht lassen, dass nicht nur der Höhe nach, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach das Ereignis außerhalb des Üblichen liegen müsste. Dieses ist aber bei Baumängel grundsätzlich nicht der Fall.

Keine Vergleichbarkeit mit Hochwasserschäden

Die Finanzrichter ließen sich auch nicht davon beeindrucken, dass in einem vorherigen Urteil des Bundesfinanzhofes Kosten für die Beseitigung eines Schadens, der durch Rückstau aus einer Drainageleitung entstanden war, steuerlich als außergewöhnliche Belastung akzeptiert wurden. Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass solch ein Rückstau wohl schon eher vergleichbar wäre mit dem Ereignis eines Hochwassers. Auch die Bezugnahme auf ein anderes Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2002 beeindruckte die Finanzrichter nicht. In diesem Urteilsfall waren nämlich Kosten für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses steuerlich anerkannt worden. Hier hätten die Richter des Bundesfinanzhofes in diesem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des betreffenden Gebäudes der Einbau von Asbest als solches noch keinen Baumangel dargestellt hätte.
(AZ: Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 997/05 E, 19.01.2007)

Stand Oktober/ 2008
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