14 Aug Keine Privatsache
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 14.08.2009
Laufend anwesendes Personal spricht für einen Gewerbebetrieb
Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit für die Vermietung bereit gehalten, braucht in der Regel der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht mehr geführt werden. Dies gilt jedoch nicht nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Niedersachen (AZ: 1 K 11753/04), wenn gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Kann der Vermieter selbst über längeren Prognosezeitraum hinweg keinen Überschuss erzielen, entfallen die Verluste und somit die Steuererstattungen von Anfang an. Bereits durch die Art und Weise, wie die Ferienimmobilie angeboten wird, kann der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen werden. Für einen Gewerbebetrieb spricht gemäß dem aktuellen Urteil, wenn nach Art eines Hotelbetriebs laufend Personal anwesend ist, welches mit den Feriengästen Mietverträge schließt und abwickelt, und dafür sorgt, dass die Wohnung stets vermietet werden kann.
Eine hotelmäßige Nutzung ist dabei nicht unbedingt ausschlaggebend. Es ist irrelevant, wenn keine tägliche Zimmerreinigung stattfindet und der Gast kein Speiseangebot fordert. Der Gast muss aber die Möglichkeit haben, Bettwäsche vor Ort zu mieten und die angebotene Rufbereitschaft und Anwesenheit von Personal in der Nähe der Wohnung zu nutzen. Die Gewerblichkeit liegt gemäß dem Urteil auch vor, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Räumlichkeiten in einer einheitlichen Wohnanlage liegt und die Werbung für kurzfristige Vermietung sowie Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen wird. Besonders leichtes Spiel hat die Finanzverwaltung auch dann, wenn der Werbeprospekt Zusatzleistungen wie Bettwäscheverleih, Babysitterdienste oder jeden Morgen Brötchen-Service anbietet. Konsequenz der gewerblichen Vermietung ist, dass zukünftig Gewerbesteuer anfällt, sofern der Gewinn den Freibetrag in Höhe von 24.500,00 € übersteigt.
Stand August 2009
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