Kosten nicht anerkannt

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 13.02.2009

Steuerliche Risiken bei befristeten Mietverträgen

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können Werbungskosten steuerlich immer dann nur abgezogen werden, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht bejaht wird. Kosten sollen nur dann abgezogen werden können, wenn das Bestreben vorliegt, Gewinne bzw. Überschüsse zu erzielen. Liegt eine solche Einkünfteerzielungsabsicht nicht vor, gehen die Finanzgerichte steuerlich von einer sogenannten Liebhaberei aus. Die Finanzämter unterstellen dann, dass nur aus persönlichen Neigungen heraus diese Tätigkeit ausgeübt wird. Die Zuordnung zur Liebhaberei hat dann letztlich zur Folge, dass alle Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

Wenn eine auf Dauer angelegte Vermietung vorliegt und keine Befristung vereinbart wurde, gibt es in der Regel mit den Finanzämtern keine Diskussionen wegen einer eventuellen Liebhaberei, selbst dann, wenn über einen längeren Zeitraum die Werbungskosten höher sind als die Einnahmen. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur ganz wenige Ausnahmen zugelassen.

Befristung: Weitere Umstände erforderlich für steuerliche Nichtanerkennung

Wenn ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, muss damit gerechnet werden, dass es evtl. Schwierigkeiten mit dem Finanzamt gibt, insbesondere wenn steuerliche Verluste geltend gemacht werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes in diesem Jahr reicht die Befristung aber alleine nicht aus, um hier eine Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, weil ja auch der ursprünglich befristete Mietvertrag grundsätzlich verlängert werden kann. Die Richter sind der Auffassung, dass in der Regel weitere Umstände hinzutreten müssen, welche den Schluss zulassen, der Vermieter hätte seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet. Der Bundesfinanzhof entschied in dem Urteilsfall, dass es nicht ausreicht, wenn eine bloße Einschätzung vorliegen würde, das Haus sei grundsätzlich für die Eigennutzung gebaut. Auch reicht es nicht aus, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Sanierungskosten und Mietertrag vorliegt. Letztlich vertraten die Richter des obersten deutschen Steuergerichts die Auffassung, dass im Urteilsfalls keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Wohnung verbilligt überlassen wurde. Aus diesen Gründen sahen sie keinen Anlass, an der Einkünfteerzielungsabsicht zu zweifeln, so dass auch Verluste steuerlich anzuerkennen waren.
(AZ: Urteil des Bundesfinanzhofes vom 02.04.2008, IX R 63/07, BFH/NV 2008m 1323)

Stand Februar 2009
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