Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes

von Dr. Michael Korte

Steuerpflichtige Eltern können die für unterhaltsberechtigte Kinder gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als eigene Sonderausgaben im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen.

Nach einem aktuellen BFH-Urteil können Eltern auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen der Ausbildungsvergütung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind in bar erstatten. Wichtig ist, dass diese Beiträge bar erstattet werden und dass es sich um ein unterhaltsberechtigtes Kind handelt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden diese dem Kind erstatteten Beträge als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen zur Basiskrankenversicherung sowie gesetzlichen Pflegeversicherung behandelt. Voraussetzung ist ferner, dass das Kind unterhaltsbedürftig ist, welches u.a. von der Höhe der Ausbildungsvergütung und der Frage, wo das Kind wohnt (z.B. Kost und Logis frei durch Wohnen bei Eltern (Sachunterhalt). abhängt. Dieses ist im Einzelfall zu prüfen.