Mandanten-Info II. Quartal 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch unterjährig bleiben Gesetzgeber und Rechtsprechung nicht untätig, so dass wir im Nachfolgenden die wesentlichen Neuerungen sowie einige Gestaltungsmöglichkeiten darstellen möchten:

1.   Das Finanzamt an den Benzinkosten beteiligen

Die Benzinpreise steigen immer weiter, die Pendlerpauschale bleibt unverändert.

Tipp für Unternehmer:

Unternehmer, die ein Privatfahrzeug auch für betriebliche Fahrten nutzen, können entweder pro gefahrenen Kilometer 0,30 € pauschal als Betriebsausgaben ansetzen oder, wer sämtliche Belege für das Fahrzeug sammelt und die Gesamtfahrleistung festhält, die tatsächlichen Kosten je betrieblich gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben ansetzen. Selbst wenn die Benzinquittungen nicht mehr lückenlos auffindbar sind, kann man den Durchschnittsverbrauch für das Modell vom Hersteller erfahren und die durchschnittlichen Preise unter www.mwv.de erfragen.

Tipp für Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer, die ihr Privatfahrzeug auch für berufliche Fahrten nutzen, können die tatsächlich errechneten Kilometerkosten abgabenfrei vom Arbeitgeber erstattet erhalten und nicht nur die pauschalen 0,30 € je Kilometer.

Tipp für Minijobber:

Arbeitgeber können Arbeitnehmern, also auch Minijobbern, für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer zahlen und die pauschale Lohnsteuer (15%) übernehmen, so dass die 400€-Grenze weiterhin eingehalten wird.

2.    Optimierung der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte kann grundsätzlich die sogenannte Entfernungspauschale mit 0,30 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; es kann auch eine längere Strecke ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Eine Fahrzeitersparnis von mindestens 20 Minuten kann nach einem aktuellen Urteil nicht mehr gefordert werden; andererseits spricht eine Zeitersparnis von 10% im Verhältnis zur kürzesten Entfernung dafür, dass dieser Vorteil nicht ausreicht.

3.   Entfernungspauschale nur für eine Fahrt pro Tag

Muss ein Steuerpflichtiger zweimal pro Tag zur Arbeit fahren, darf die Entfernungspauschale jedoch nur für eine Fahrt angesetzt werden. Dies wurde jüngst gerichtlich entschieden.

4.    Neuregelung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern

Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen nutzen und nicht je Arbeitswoche mindestens einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20% der üblichen vereinbarten Arbeitszeit im Betrieb tätig sind (Handwerker, Kundendienstmonteur), haben keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitgeber und müssen somit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht privat versteuern.

Fährt der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen auch nicht direkt von zu Hause zur Arbeitsstätte und zurück, sondern besucht auf dem Zwischenwege Kunden, so handelt es sich hierbei auch nicht um privat zu versteuernde Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

5.   Vorsicht bei Zahlungen auf ein Gemeinschaftskonto

Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute (ein sogenanntes Oder-Konto) können unter Umständen von der Finanzverwaltung als Schenkung an den anderen Ehegatten angesehen werden, da die Ehegatten bei einem Oder-Konto stets Gesamtgläubiger sind und somit die Hälfte des Geldes – ohne weitere Prüfung – dem  anderen Ehegatten zusteht.

Eine entsprechende Vereinbarung, wem das Geld zusteht, kann somit Schenkungsteuer vermeiden helfen.

Sprechen Sie uns wegen Gestaltungsmöglichkeiten gerne an.

6.    Vorsicht bei der Kfz-Steuer 2012

Die meisten Finanzämter verzichten 2012 darauf, PKW-Inhaber schriftlich aufzufordern, die Kfz-Steuer zu zahlen. Sollten Halter keine Einzugsermächtigung erteilt haben, drohen Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung.

7.    Tablets und Smartphones für Arbeitnehmer

Vorteile, die die Arbeitnehmer aus der Privatnutzung von betrieblichen PCs und Telekommunikationsgeräten erhielten, waren in der Regel abgabenfrei. In der Vergangenheit war nicht klar, ob dies für die Überlassung von Smartphones und Software an die Arbeitnehmer galt. Dies wird jedoch zukünftig geändert. Zu beachten ist, dass diese steuerfreie Überlassung nur möglich ist, wenn diese auch im Betrieb eingesetzt werden kann; sogenannte Incentives in Form von Spielesoftware oder Spielekonsolen fallen daher explizit nicht unter die Steuerfreiheit.

8.   Besteuerung von Auslandsrenten

Nicht nur Rentenempfänger mit Sitz in Deutschland müssen ihre gesetzliche Rente versteuern, gleiches gilt auch in der Regel für Rentenempfänger, die einen Wohnsitz im Ausland haben und deutsche Renten erhalten. Durch die neue Steueridentifikationsnummer und der Pflicht zur elektronischen Übertragung der Rentenzahlung an die Finanzverwaltung werden nun Auslandsrentner durch das Finanzamt Neu-Brandenburg angeschrieben, um zu prüfen, ob die Rente in Deutschland steuerpflichtig ist. Je nach Land bzw. je nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ergibt sich eine Steuerpflicht in Deutschland oder im Ausland.

9.    Gefahr Photovoltaikanlage

Wer bereits vor dem 65. Lebensjahr eine Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen möchte, muss sich Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen oberhalb einer sogenannten Hinzuverdienstgrenze anrechnen lassen. Hierzu gehören auch die Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Die Rente lässt sich möglicherweise durch eine Übertragung der Photovoltaikanlage bzw. der Unternehmereigenschaft auf den Ehegatten mit Wirkung für die Zukunft retten, doch gibt es umsatzsteuerliche Risiken bis hin zur Verpflichtung, die gezogene Vorsteuer zurückzuzahlen.

10.  Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen bei Policendarlehen

Vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen wurden unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich privilegiert (Absetzbarkeit der Beiträge als Sonderausgabe, Steuerfreiheit der Zinsen). Wurde die Kapitallebensversicherung zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt, deren Zinsen Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren, blieben die Privilegien nur unter bestimmten Voraussetzungen enthalten.

Risiken ergeben sich, falls das bisherige Policendarlehen umgeschuldet wird und die Umschuldung höher ausfällt als das Restdarlehn und damit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht mehr vorhanden sind.

Tipp:

Vor der Umschuldung eines Policendarlehens sollten Sie sich unbedingt steuerrechtlichen Rat einholen.

11.  Verluste aus Aktiengeschäften

Im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer werden auch Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dieser neuen Steuer unterworfen. Ursprünglich konnten Verluste aus Aktiengeschäften nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden; für sogenannte Altverluste bis 2008 gibt es nur eine Frist bis zum 31.12.2013, bis zu der die Verluste mit den Aktiengewinnen verrechnet werden können. Nach diesem Zeitpunkt können noch nicht ausgeglichene Aktienverluste nur noch mit Gewinnen z.B. aus Immobilienspekulationsgeschäften verrechnet werden.

Tipp:

Sollten Sie noch sogenannte Altverluste aus Aktiengeschäften vor sich herschieben, können derzeitige Aktiengewinne in gleicher Höhe steuerfrei faktisch vereinnahmt werden.

12.  Elektronische Steuererklärung bei gewerblichen Einkünften

Wer gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt, muss ab 2011 die Steuererklärung elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Dieses betrifft überraschenderweise auch sämtliche Kapitalanleger, die an gewerblichen Investmentfonds, geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Containerleasingfonds etc. beteiligt sind.

13.  Kontrolle durch die Finanzbehörden über die Steueridentifikationsnummer

Die Steueridentifikationsnummer wird von der Finanzverwaltung zunehmend für Kontrollzwecke genutzt, beispielsweise bei der Kontrolle von Geldgeschäften diesseits und jenseits der Grenzen. Elektronisch übermittelt und somit abgeglichen werden können die Renten, sämtliche Vorsorgeaufwendungen wie Versicherungsbeiträge, ab dem 28.02.2012 auch die bezogenen steuerfreien Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Krankengeld etc.). Auch Notare müssen zukünftig die Steueridentifikationsnummer der Erwerber bzw. Veräußerer von Immobilien mitangeben, Banken müssen mittels der Steueridentifikationsnummer die Freistellungsaufträge überprüfen.

Tipp:

Um unliebsame Nachfragen und Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Aufteilung des Sparerfreibetrages kritisch zu hinterfragen, gegebenenfalls anzupassen.

14.   Elektronische Rechnungen per E-Mail

Mittlerweile ist es weit verbreitet, auch Rechnungen und andere  Geschäftskorrespondenz per E-Mail zu versenden. Der großen Erleichterung die Papierflut einzudämmen, stand bisher das Risiko gegenüber, den Vorsteuerabzug zu verlieren, wenn keine elektronische Signatur vorlag, die die Echtheit des Dokuments sicherstellte. Die Finanzverwaltung hat reagiert und die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zum 01.07.2011 angepasst. Es sind jedoch einige Spielregeln zu beachten (www.elektronische-rechnungsabwicklung.de). So muss der Rechnungsempfänger die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleisten. Der Unternehmer kann selbst festlegen, mit welchen Mitteln er dies tut, sollte die Prüfung jedoch hinreichend dokumentieren. Ein Abgleich zwischen Bestellung, Lieferschein und  Rechnung mit entsprechender Dokumentation wäre ein entsprechender Nachweis.

Hinweis: Auch elektronische Belege unterliegen der Aufbewahrungsfrist und müssen jederzeit lesbar sein (alte Software aufbewahren).

Bei Fragen zögern Sie nicht uns anzusprechen.

Stand Mai 2012

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