13 Jun Mandanten-Info II. Quartal 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend zeigen wir Ihnen einige aktuelle Neuerungen im Steuerrecht und im Immobilienrecht auf:
1. Immobilienrecht
Bei Immobilienentscheidungen greifen häufig nicht nur steuerliche und betriebswirtschaftliche, sondern darüber hinaus noch immobilienrechtliche Fragestellungen ineinander. Insbesondere Herr Rechtsanwalt/Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Andreas Sutor kümmert sich in unserer Kanzlei um die Detailfragen im Immobilienrecht, wie Sie auch der beigefügten aktuellen Informationsbroschüre entnehmen können.
2. Schuldzinsenabzug nach Veräußerung einer Mietimmobilie
2012 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schuldzinsen grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dieses steuerzahlerfreundliche Urteil wurde nun durch das Bundesfinanzministerium eingeschränkt und gilt nur bei Veräußerungen der Immobilie innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist.
3. Gelangensbestätigung bei EU-Lieferungen ab 01.10.2013
In der nun verabschiedeten Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wird festgelegt, dass die Neuregelungen bei der Gelangensbestätigung zum 01.10.2013 in Kraft treten; folgende Eckpunkte sind zu beachten:
Sowohl in Beförderungsfällen als auch in Versendungsfällen kann der Nachweis der Steuerfreiheit durch das Doppel der Rechnung und eine Gelangensbestätigung nach vorgegebenen Muster geführt werden. In bestimmten Fällen ist auch eine elektronische Übermittlung zulässig.
Diese Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden, wobei die Umsätze bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können.
Nur soweit die Ware versendet wird, werden alternative Nachweise (z.B. Versendungsbeleg, Speditionsbescheinigung) unter gewissen Voraussetzungen anerkannt.
Das größte Problem ergibt sich bei Selbstabholern: Hier ist nun ein erst nachträglich ausstellbarer Beleg des Abnehmers über die tatsächlich erfolgte Verbringung ins Ausland erforderlich. Eine Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung genügt nun nicht mehr.
Aufgrund der hohen finanziellen Risiken halten Sie gerne Rücksprache, sofern Sie hiervon betroffen sind.
4. Privatnutzung von Dienstwagen
Der Bundesfinanzhof hat bekräftigt, dass bei einer privaten Nutzung eines betrieblichen Pkws der geldwerte Vorteil durch die Anwendung der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenneupreises zu erfolgen hat. Dies lässt sich nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vermeiden.
5. Privatnutzung von Firmen-Pkws bei Vorhandensein von privaten Pkws
Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkws spricht, kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs entkräftet werden, wenn für private Fahrten eines Steuerpflichtigen andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert mindestens vergleichbar sind.
6. Kontenabruf durch Gerichtsvollzieher
Seit dem 01.01.2013 haben Gerichtsvollzieher die Berechtigung, Kontenabrufe ohne Kenntnis des Kontoinhabers durchzuführen. Kontenbewegungen oder Kontostände werden nicht ermittelt, sondern lediglich die Information, bei welchen Kreditinstituten die abgefragte Person Konten oder Depots unterhält.
7. Abzug der tatsächlichen Werbungskosten im Rahmen der Abgeltungsteuer
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jüngst entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Ausnahmefällen möglich ist, wenn der Steuersatz unter 25% liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten entstanden sind.
Die Finanzverwaltung hat wie erwartet gegen dieses Urteil Revision eingelegt, so dass in vergleichbar gelagerten Fällen der Steuerbescheid mit einem Einspruch angefochten werden sollte.
8. Altverlust bei Wertpapiergeschäften nur noch bis in 2013 verrechenbar
Aufgrund der guten Börsensituation kann darüber nachgedacht werden, Wertpapiere mit steuerpflichtigen Gewinnen zu veräußern, um Altverluste aus Spekulationsgeschäften trotz Einführung der Abgeltungsteuer zu verrechnen.
2014 greift nur noch eine eingeschränkte Verrechnung der Altverluste mit Veräußerungsgewinnen von beispielsweise Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist.
9. Arbeitszeit
Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Dies hat das Bundesarbeitsgerichts nochmals klargestellt. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.
Ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin hat Anspruch auf eine zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen. Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist. Diese Rechtsauffassung bestätigte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.02.2013, 9 AZR 461/11.
Zögern Sie nicht, bei Rückfragen uns anzusprechen.