Mandanten-Info II. Quartal 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser Mandanteninformation möchten wir zwei Schwerpunkte setzen. Zum einen gehen wir aus Aktualitätsgründen auf Fragen zur Selbstanzeige ein, zum anderen stellen wir interessante Neuerungen rund um das Erb- und Erbschaftsteuerrecht vor.

I. Selbstanzeige

Der Fall Ulli H. hat die Presse über einen längeren Zeitraum beherrscht und auch ihren Widerhall in der Politik gefunden, so dass zeitnah mit Verschärfungen zu rechnen ist.

1. Verschärfung der Selbstanzeige

Die Finanzministerkonferenz will die Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige gegenüber den bereits vor zwei Jahren verschärften Regeln nochmals anheben. Im Einzelnen:
Der Strafzuschlag von derzeit 5% ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000,- € soll mindestens verdoppelt werden und auch bereits ab 25.000,- € Hinterziehungssumme greifen. Ab 100.000,- € Hinterziehungsbetrag beläuft sich der Zuschlag auf 15%, ab 1.000.000,- € auf 20%.

  • Die strafrechtliche Befreiung soll in Zukunft nur bei einer Offenlegung für die letzten zehn Jahre möglich sein (bisher strafrechtlich nur fünf Jahre, nur bei einer Hinterziehungssumme von mindestens 50.000,- € für zehn Jahre).
  • (Sofortige) Bezahlung der (Hinterziehungs)zinsen von 6 % pro Jahr auf den Steuermehrbetrag als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige.
  • Überlegt wird, eine Obergrenze für eine wirksame Selbstanzeige einzuführen.
    Derzeit lässt sich überall feststellen, dass die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige auf wenig Gegenliebe in der Politik stoßen. Dabei wird oft übersehen, dass die Selbstanzeige im Interesse der zusätzlichen Geldeinnahmen des Staates eingeführt worden war und ähnliche Regelungen auch in anderen Staaten existieren, z.B. USA, Frankreich etc.

2. Länderübergreifender Informationsaustausch

Durch Änderungen der EU-weiten Informationsregelungen soll ein direkter automatischer Informationsaustausch der ausländischen Banken mit dem deutschen Fiskus erfolgen. In Luxemburg gilt dies ab dem 01.01.2015. Weitere Länder wie die Schweiz oder Österreich werden möglicherweise folgen. Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet, das EU-Recht bis 2014 an den OCD-Standard anzugleichen. Bis Ende 2016 müssen die EU-Mitgliedsstaaten ihr nationales Recht anpassen. Mit Nicht-EU-Staaten (Schweiz, Liechtenstein, Monaco usw.) werden ähnliche Regelungen angestrebt.

Hiermit wird der Druck zur Selbstanzeige erhöht, wie es bereits mit der Schweiz erfolgreich war.

3. Neue Auslegungshinweise zum Geldwäschegesetz

Die Finanzverwaltung hat neue Auslegungshinweise zur Handhabung des Geldwäschegesetzes erlassen, die als „Verwaltungspraxis“ auch von der BAFIN als Aufsichtsbehörde der Banken übernommen wurde. Darin werden (deutsche) Banken „zur Vermeidung eigener Strafbarkeit wegen Beihilfe“ verpflichtet, bei erfolgten oder beabsichtigten Selbstanzeigen Verdachtsmeldungen zu Transaktionen etc. zu geben. Diese Anweisung ist neu. Die praktischen Auswirkungen lassen sich daher nicht abschätzen. Vorsicht ist sicherlich angezeigt.

4. Manipulationssichere elektronische Kassen

Der nordrhein-westfälische Finanzminister hat eine Initiative angekündigt, dass manipulationssichere elektronische Kassen zwingend eingeführt werden müssen. Dies betrifft insbesondere Unternehmer mit großen Bargeschäften. Die Betriebsprüfer sollen zudem überraschend und unangemeldet in den Betrieben erscheinen können, um eine Überprüfung und Auslesung der Kassen zu ermöglichen.

5. Zeitlicher Vorlauf bei Selbstanzeigen

Die Zahl der Selbstanzeigen hat sich in den letzten Monaten deutlich erhöht. Wegen der Fristen für die Luxemburger Banken und zukünftig möglicherweise auch die Banken in den übrigen EU-Ländern sollten sich potentielle Steuerhinterzieher beeilen, die entsprechende Weichenstellung für die Überführung in die Legalität zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erstellung der Selbstanzeige mit erheblichen Vorarbeiten, Abstimmungsproblemen und letztlich Zeitverlust verbunden ist. Daher sollte ein derartiger Schritt nicht auf die lange Bank geschoben werden, wenn derartige Überlegungen grundsätzlich angestellt werden. Aus der Erfahrung in der Praxis war ein Depot im Ausland häufig nicht attraktiv. Insbesondere im Erbfall mit mehreren Erben ist auch ein Streit vorprogrammiert, so dass die Betroffenen noch zu Lebzeiten selber den Schritt nach vorne gehen sollten. Scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen.

6. Keine Hilfe durch Gerichte bei Schwarzarbeit

In dieses Bild passt auch ein aktuelles BGH-Urteil zur Schwarzarbeit. Danach ist eine Vereinbarung über Schwarzarbeit insgesamt unwirksam. Eine Vergütung kann vor Gericht nicht eingeklagt werden, ebenso wenig wie die Geltendmachung von Mängeln (das war bereits im vergangenen Jahr entschieden worden). Wer dem Staat die Steuern vorenthalten will, findet auch vor Gericht keine Hilfe. Damit soll Schwarzarbeit noch unattraktiver gemacht werden. In derartigen Fällen vor Gericht zu ziehen, ist auch aus anderen Gründen riskant. Sachlich handelt es sich um einen Fall der Steuerhinterziehung: Alle Gerichte sind verpflichtet, bei Verdacht die Finanzbehörden zu informieren. Dann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich.

II. Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht

In der Anlage finden Sie eine Broschüre mit den wichtigsten Hinweisen zu diesem Problembereich. Darüber hinaus möchten wir noch auf einige besondere und aktuelle Punkte hinweisen:

1. Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Erbschaftsteuerrechts

Das Bundesverfassungsgericht muss über die Verfassungsmäßigkeit des derzeit noch geltenden Erbschaftsteuerrechts entscheiden. Es hat das Bundesfinanzministerium aufgefordert, die durch die legalen „Lücken“ entstehenden Steuerausfälle betragsmäßig bis zum 12.05.2014 mitzuteilen. Am 08.07.2014 findet die mündliche Verhandlung in Karlsruhe statt. Es ist wohl mit einer Entscheidung noch 2014 zu rechnen. Offen bleibt weiterhin, ob das Gericht zu einer Verfassungswidrigkeit kommt und welche Konsequenzen hieraus zu ziehen sind. In der Vergangenheit hat das Gericht zwar das jeweils geltende Recht übergangsweise für weiter anwendbar erklärt, dem Gesetzgeber dann eine Frist von z.B. zwei Jahren zur Schaffung eines neuen Rechts unter Beachtung der Vorstellungen des Verfassungsgerichts gegeben. Es könnte auch das Recht für sofort unwirksam erklären. Dann haben nur diejenigen Bestandsschutz, die bereits einen Bescheid erhalten haben. Den Wegfall des Erbschaftsteuerrechtes und die Erstattung von Steuern ist zwar auch eine denkbare Möglichkeit, aber wegen des damit verbundenen Ausfalls an Steuern wohl sehr unrealistisch.

Wer daher die derzeit geltenden Verschonungsregelungen insbesondere im unternehmerischen Bereich noch ausnutzen will, sollte daher nicht zu lange warten.

2. Unsicherheit bei Ablösung eines Nießbrauchs

In der Vergangenheit ist insbesondere bei Immobilien häufig eine gestufte Vermögensübertragung gewählt worden unter Ausnutzung des Vorbehalts des Nießbrauchs. Wenn dann später die Immobilie verkauft werden soll, stellt sich die Frage nach der Verwendung des Kaufpreiserlöses. Das Finanzgericht Münster hat in einem solchen Fall die Fortführung des Nießbrauchs am Kapitalvermögen mit einkommensteuerlicher Wirkung abgelehnt, obwohl dies durchaus naheliegend ist. Eventuell muss hier die nächsthöhere Instanz entscheiden.

3. Änderung Banken-AGB

In der Übergangszeit zwischen Tod eines Angehörigen und dem Feststehen des Erbfalls müssen kurzfristig Bezahlungen vorgenommen werden (z.B. Bestattung, sonstige laufende Kosten). Bei Grundstücken verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein, sofern kein notarielles Testament vorliegt. In der Vergangenheit haben manche Banken ebenfalls einen Erbschein verlangt, um die Übertragung von Depots und Girokonten an den „richtigen“ Erben sicherzustellen. Die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat das höchste Zivilgericht allerdings für unwirksam erklärt. Mittlerweile setzen einzelne Banken auch die Rechtsprechung um und ändern ihre AGB. In der Regel reicht bei einem Testament das Eröffnungsprotokoll aus, wenn darin die Regelungen über die Erbfolge klar sind.

4. Vorsorge durch Vorsorgevollmacht und Testament

Es bleibt die Empfehlung, Vorsorge zu treffen. Dies bedeutet, ein Testament zu errichten. Für den Fall der krankheits-, alters- oder unfallbedingten Geschäftsunfähigkeit ist im Interesse der Familie darüber hinaus eine Vorsorgevollmacht, in bestimmten Fällen auch in notarieller Form angebracht. Darüber hinaus stellt sich häufig heraus, dass der Tod nicht nur eine menschliche Lücke hinterlässt, sondern der Verstorbene auch sehr viel Wissen mitnimmt. Häufig wissen die Angehörigen dann gerade auch in der ersten Schockzeit gar nicht, was sie alles machen müssen und wie sie die erforderlichen Informationen erhalten. Hier kann eine Vorsorgemappe mit wichtigen Adressen, Belegen, Kopien von Testament, Policen usw. eine wichtige Hilfestellung geben. In allen Punkten können wir Ihnen beratend zur Seite stehen.

III. Aktuelles in Kürze

1. Verzugszinsen gesunken

Das niedrige Zinsniveau macht sich auch bei den gesetzlichen Verzugszinsen bemerkbar. Der Basiszins ist so niedrig wie nie (für das 1. Halbjahr 2014 bei -0,63%). Danach berechnet sich der gesetzlich geschuldete Verzugszins; kommt ein Unternehmer in Verzug, muss er daher 7,37% Verzugszinsen entrichten, ein privater Schuldner 4,37% (für das 1. Halbjahr 2013 betrugen die entsprechenden Werte 4,87% bei Verbrauchern, 7,87% bei Unternehmern, für das 2. Halbjahr 2013 4,62% für Verbraucher und 7,62% für Unternehmer).

2. Neuerungen bei Einkommensteuerbescheiden

Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen will die Steuerbescheide zukünftig um eine Information zur Steuerquote ergänzen. Dabei wird ins Verhältnis gesetzt die Einkommensteuerbelastung zum zu versteuernden Einkommen.
Auf unseren Ihnen ausgehändigten Steuerberechnungen finden Sie bereits seit Jahren darüber hinaus noch weitere interessante Informationen:
Der Durchschnittsteuersatz gibt das Verhältnis an von Einkünften zur Steuerbelastung. Der sogenannte Grenzsteuersatz gibt an, welche Steuermehrbelastung auftritt, wenn 1,- € mehr oder weniger verdient oder an Gewinn erzielt wird.
Im Übrigen bezieht sich die Steuerquote nur auf die Einkommensteuer. Unberücksichtigt bleibt dabei eine zusätzliche Belastung durch den Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer. Bei allen zusätzlichen Informationen: Niemand zahlt gerne Steuern!

3. Energiesparverordnung

Ab dem 01.05.2014 besteht die Verpflichtung zur Offenlegung des Energieausweises. Dieser betrifft allerdings das gesamte Gebäude. Fachleute weisen bereits jetzt darauf hin, dass die Aussagekraft durchaus eingeschränkt sein kann. Es kommt immer auf die energetische Qualität der einzelnen Wohnung an, die am besten durch den tatsächlichen Verbrauch der letzten Jahre zu beurteilen ist. Erste Stimmen fragen schon kritisch an, ob nicht durch die gesetzliche Verpflichtung indirekt der Verbreitung falscher Informationen Vorschub geleistet wird.